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Datenschutz bei der Durchführung des Mietverhältnisses

3. August 2020

Teil 2 der Datenschutzreihe beim vdw Sachsen

Durchführung des Mietverhältnisses betrifft die

Mieterhöhung.

Nach dem Teil 1 zur Betriebskostenabrechnung wir die Mieterhöhung aus datenschutzrechtlicher Sicht beleuchtet.

Um die Mieterhöhung zu begründen, sind die Bezugnahmen auf einen Mietspiegel,  auf eine Mietdatenbank, auf Vergleichswohnungen und auf Sachverständigengutachten möglich.

Die Mietdatenbank und der Mietspiegel sind ohne Personenbezug.

Anders sieht es bei A. der Bezugnahme auf Vergleichswohnungen oder B. Sachverständigengutachten aus. Aufgrund der konkreten Angaben (Anknüpfungstatsachen) sind die Mieter identifizierbar. Diese sind die Wohnungsgröße, Ausstattung, Miete und die Lage.

A. Bei der Mieterhöhung unter Bezugnahme auf Vergleichswohnungen

ist

der Zweck

die Mieterhöhung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen des § 558a Nr. 4 BGB, folglich der Benennung der entsprechenden Vergleichsmieten für drei einzelne vergleichbare Wohnungen.

Die Rechtsgrundlage

wird danach bestimmt, ob es sich um

1. Mieter der Vergleichswohnungen des Vermieters handelt [Vertrag somit Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO]

oder

ob es sich bei dem

2. Mieter der Vergleichswohnungen um Mieter eines anderen Vermieters handelt [berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO].

Im Fall des berechtigten Interesses ist zu berücksichtigen, dass der erhöhende Vermieter eine Mitteilungspflicht über das Widerspruchsrecht des Mieters eines anderen Vermieters nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO hat. Ein etwaiger Widerspruch ist im Einzelfall zu prüfen und kann zur Einstellung der Verarbeitung in einem begründeten Fall führen.

B. Bei der Mieterhöhung unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten

ist hinsichtlich der

Rechtsgrundlage

zwischen

1. gerichtlichen Sachverständigen [Amtsermittlung Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO, sonst Aufgabe im öffentlichen Interesse Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO]

und

2. dem Parteigutachter [Vertrag Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO, wenn der Betroffene Mieter des Vermieters ist; berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO, wenn der Mieter bei einem anderen Vermieter Mieter ist]

zu unterscheiden.

Der Zweck

ist auch hier die Mieterhöhung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen des § 558a Nr. 3 BGB, folglich eines begründeten Sachverständigengutachten.

Die Betroffenen sind durch eine

C. Datenschutzinformation

über die Verarbeitung zu unterrichten.

Unproblematisch ist dies, wenn

1. der betroffene Mieter der Vertragspartner des Vermieters ist,

da dann diese Information bereits in der Mieterdatenschutzinformation erläutert werden kann.

2. Bei Mietern von Dritten, muss eine Datenschutzinformation an diesen Mieter durch den mieterhöhenden Vermieter erfolgen.

3. Beim Sachverständigen sollte die Dritterhebung beachtet werden

und der Sachverständige darum gebeten werden, eine entsprechende Datenschutzinformation bei einer Dritterhebung bei der Erhebung für a) das Gericht als gerichtlicher Sachverständiger oder b) im Fall eines Privatgutachtens des Vermieters dessen Datenschutzinformation zu übermitteln. Ansonsten müssen das Gericht oder der Vermieter die Information erteilen.

Wenn Sie Interesse an einer Fortbildung zu diesem Thema und der

Erfüllung der Weiterbildungspflicht nach § 15b MaBV

haben, nutzen Sie sich doch unser

Seminar- und Webinarangebot für die Wohnungswirtschaft .

Thilo Zachow

Referent für Datenschutz beim vdw Sachsen

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Datenschutzbeauftragter (TÜV zertifiziert)

Informationssicherheitsbeauftragter (bitkom zertifiziert)