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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

1. Juli 2020

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Update vom 01. Juli 2020:

Das Bundesministerium für Finanzen hat heute die nachstehend verlinkte finale Version des Begleitschreibens zur Umsatzsteuersenkung veröffentlicht: 2020-06-30-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-finale Version

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Update vom 30. Juni 2020:

Das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (kurz: Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) ist heute im Bundesanzeiger veröffentlicht. Es kann damit – wie geplant – morgen in Kraft treten. Ab morgen gelten somit bis zum 31.12.2020 die abgesenkten Umsatzsteuersätze von 16 bzw. 5 Prozent.

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Update vom 29. Juni 2020:

Der Bundestag hat heute das Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (kurz: Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung, das Sie unter dem nachstehenden Link abrufen können, beschlossen: 1920332(1) Die Zustimmung des Bundesrats ist am Nachmittag erfolgt. Damit wird die Bekanntmachung des Gesetzes vermutlich morgen erfolgen, so dass das Gesetz dann – wahrscheinlich wie geplant – am 01. Juli 2020 in Kraft treten kann. Über die erfolgte Bekanntmachung informieren wir an dieser Stelle.

Das Bundesministerium für Finanzen hat eine weitere  Aktualisierung des entworfenen Begleitschreibens zur Umsatzsteuersenkung mit Stand vom 26. Juni 2020 veröffentlicht: 2020-06-26-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-zweite-aktualisierung

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Update vom 26. Juni 2020:

Das Bundesministerium für Finanzen hat die nachstehend verlinkte Aktualisierung des entworfenen Begleitschreibens zur Umsatzsteuersenkung mit Stand vom 23. Juni 2020 veröffentlicht:  2020-06-23-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-erste-aktualisierung

Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf sind u.a. enthalten in:

Tz. 4 und Tz. 8: Ergänzung um Ausführungen zu Eintragungen in USt-Voranmeldung und USt-Erklärung (Zeilenangaben)

Tz. 11: “2.4.2 Entgeltsvereinnahmung vor dem 01. Juli 2020” … Ausführungen zum Teil geändert.

Tz. 18: NEU: Ausführungen zu “2.8 Folgen eines überhöhten Steuerausweises”

Tz. 20 ff.: “3.2 Werklieferungen und Werkleistungen” … Keine Änderungen.

Hinweis: Ein Passus zu “Dauerleistungen” ist an das Ende der Tz. 22 gerutscht.

Tz. 23 ff.: “3.3 Dauerleistungen” … Abwasser und Kälte wurden in die Beispiele von Dauerleistungen aufgenommen (Tz. 24) und der letzte Absatz unter Tz. 24 wurde ergänzt in Bezug auf die Anpassung von Verträgen, ansonsten siehe Hinweis zuvor Tz. 22.

Tz. 35 ff.: “3.6” Ergänzung um Wasser-/Kältelieferungen und Abwasserbeseitigung (siehe auch Tz. 23) und Tz. 37 letzter Absatz NEU … Ausführung zum Umgang mit Abschlagsrechnungen …

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Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 erste umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie anzugehen.

Heute erfolgt die erste Lesung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, den Sie hier einsehen können: Zweites Corona-Steuerhilfegesetz Entwurf der Bundesregierung 1920058 Nach den derzeitigen Planungen soll die 2./3. Lesung im Bundestag am 29.06.2020 erfolgen. Der Bundesrat soll am gleichen Tag entscheiden. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist für den 30.06.2020 geplant, so dass das Gesetz zum 01.07.2020 rechtzeitig in Kraft treten könnte.

Zu dem Konjunkturpaket zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020: Die Umsatzsteuer soll vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt werden. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Hierzu stimmt das Bundesministerium der Finanzen derzeit einen Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten. Der hier verfügbare Entwurf gibt den Stand vom 11. Juni 2020 wieder. Den Entwurf können Sie hier einsehen: 2020-06-12-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020

Die Regelungen zu den Übergangsvorschriften mit Erläuterungen und Hinweisen folgen dabei im Wesentlichen den damaligen Regelungen des BMF-Schreibens vom 11.08.2006 zur Umsatzsteuersatzänderung
zum 01.01.2007.

Für Werklieferungen und Werkleistungen enthält der Entwurf des BMF-Scheibens bereits wichtige Konkretisierungen unter den Randziffern 20 ff.. Demnach “unterliegen Werkleistungen insgesamt der Besteuerung nach den Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent, wenn sie zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 ausgeführt werden. Eine andere umsatzsteuerrechtliche Behandlung kommt nur in Betracht, soweit Werklieferungen und Werkleistungen wirtschaftlich teilbar sind und in Teilleistungen erbracht werden (vgl. Rzn. 20 und 21). … “Vor dem 1. Juli 2020 erbrachte Teilleistungen werden anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.
2. Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 1. Juli 2020 abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss er vor dem 1. Juli 2020 vollendet oder beendet worden sein.
3. Vor dem 1. Juli 2020 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 1. Juli 2020 entsprechend geändert werden.
4. Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.”

Quelle: Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-06-12-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Stand: 19.06.2020

Hieraus ergibt sich die Empfehlung, für mögliche Teilleistungen bis zum 01. Juli 2020 eine Vereinbarung mit dem Werkvertragsunternehmer zur Vereinbarung von Teilentgelten zu treffen. Andernfalls dürfte sich – jedenfalls nach jetzigem Stand – die Umsatzsteuersenkung für  bereits vor dem 01. Juli 2020 begonnene Werke, aber bis zum 31.12.2020 noch nicht abgenommene Werke nicht auswirken.

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