Videoüberwachung in der Wohnungswirtschaft
23. Juni 2020
Wir haben am 19.06.2020 erfahren, dass ein
Unternehmen aus der Wohnungswirtschaft aktuell von der Sächsischen Datenschutzaufsicht wegen einer Videoüberwachung in seinen Objekten geprüft wird.
Wir nehmen dies zum Anlass noch einmal das
Thema Videoüberwachung und der Datenschutz
aufzugreifen und Sie hierfür zu sensibilisieren.
Grundsätzlich ist zunächst klar zustellen, dass eine Videoüberwachung nicht nur aufgezeichnete Bilder betrifft, sondern auch die reine Übertragung. Dies können auch Standbilder sein.
Planung einer Videoüberwachung
Videoüberwachungen sollten vorab geplant werden. Es empfiehlt sich zunächst eine Schwellenprüfung als Vorstufe zu einer Datenschutzfolgenabschätzung durchzuführen. Rechtsgrundlagen werden geprüft. Die IT-Sicherheitsanforderungen sind hoch, da sensible Daten erhoben werden können.
Rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.03.2019 entschieden, dass die Regelung des § 4 BDSG nicht mehr neben der DS-GVO anwendbar ist (Az. 6 C 2/18). Folglich greift für die öffentlichen Stellen noch das SächsDSDG und für nicht-öffentliche Stellen die DS-GVO. Die Grundsätze des § 4 BDSG finden nun in der Interessenabwägung des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit.f) DS-GVO allenfalls mittelbar ihre Anwendung.
In der Wohnungswirtschaft sind dies:
“…zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke…”.
Information
Einhergehend hiermit ist dann eine Datenschutzinformation für die Videoüberwachung an geeigneten Stellen durch Hinweisschilder erforderlich. Art. 13 DS-GVO ist der Maßstab, da das Bundesverwaltungsgericht für die Videoüberwachung das BDSG nicht mehr für anwendbar erklärt hat. Es wird für das Hinweisschild die Größe DIN A3 empfohlen. Auf dem Schild sollte ein großes Piktogramm und ein kurzer Text mit dem Hinweis auf eine Videoüberwachung in großer Schrift erfolgen. Für die weiteren Informationen kann dann eine Schriftgröße gewählt werden, die erst bei nahem Herantreten lesbar ist.
Die Informationen müssen enthalten:
- Kontaktdaten des Verantwortlichen
- Angaben zur Datenübermittlung
- Rechtsgrundlage
- Dauer der Verarbeitung
- Speicherung oder nur Übertragung .
Wo die weiteren Informationen (außerhalb des Hinweisschildes) zugänglich sind, sollte erklärt werden (Internet, Empfang, Aushang schwarzes Brett).
Anbei können Sie ein Muster für ein Hinweisschild downloaden
TOM
Technische organisatorische Maßnahmen (TOM) dürfen nicht fehlen. Wie schon beschrieben ist der Bereich so eng wie möglich zu halten. Öffentliche Verkehrswege sind tabu. Zeitliche Beschränkungen sind zu erwägen wenn die Gefährdung erfahrungsgemäß in bestimmten Zeitfenstern auftritt. Der Zugang zu der Überwachungsanlage ist zu beschränken und zu verschlüsseln. Die Speicherung sollte 48 h an Werktagen nicht überschreiten.
Sanktionen
Die bekanntesten Sanktionen im Bereich Videoüberwachung haben sich in Österreich mit 4.800 EUR (Videoüberwachung vor einem Wettlokal) und in Frankreich mit 20.000 EUR (Überwachung der eigenen Mitarbeiter) abgespielt. Daneben sind zivilrechtliche Ansprüche der Betroffenen denkbar (2.000 EUR, LArbG Rostock).
Aktuell bieten wir eine
Mitarbeiterschulung am 08.07.2020 von 10:00 -12:00 Uhr online
an, die auch die letzten Fälle der
Videoüberwachungsprüfungen durch die sächsische und die bayerische Datenschutzaufsicht
betreffen. Wenn Sie Interesse haben, melden Sie sich bei uns.
Wenn Sie Interesse an einer Fortbildung zu diesem Thema und der
Erfüllung der Weiterbildungspflicht nach § 15b MaBV
haben, nutzen Sie sich doch unser
Seminar- und Webinarangebot für die Wohnungswirtschaft .
anderer Artikel zu einer unzulässigen Videoüberwachung auf unserer Webseite
Thilo Zachow
Referent für Datenschutz beim vdw Sachsen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Datenschutzbeauftragter (TÜV zertifiziert)
Informationssicherheitsbeauftragter (bitkom zertifiziert)