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Videoüberwachung in der Wohnungswirtschaft

23. Juni 2020

Wir haben am 19.06.2020 erfahren, dass ein

Unternehmen aus der Wohnungswirtschaft aktuell von der Sächsischen Datenschutzaufsicht wegen einer Videoüberwachung in seinen Objekten geprüft wird.

Wir nehmen dies zum Anlass noch einmal das

Thema Videoüberwachung und der Datenschutz

aufzugreifen und Sie hierfür zu sensibilisieren.

Grundsätzlich ist zunächst klar zustellen, dass eine Videoüberwachung nicht nur aufgezeichnete Bilder betrifft, sondern auch die reine Übertragung. Dies können auch Standbilder sein.

Planung einer Videoüberwachung

Videoüberwachungen sollten vorab geplant werden. Es empfiehlt sich zunächst eine Schwellenprüfung als Vorstufe zu einer Datenschutzfolgenabschätzung durchzuführen. Rechtsgrundlagen werden geprüft. Die IT-Sicherheitsanforderungen sind hoch, da sensible Daten erhoben werden können.

Rechtsgrundlagen

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.03.2019 entschieden, dass die Regelung des § 4  BDSG nicht mehr neben der DS-GVO anwendbar ist (Az. 6 C 2/18). Folglich greift für die öffentlichen Stellen noch das SächsDSDG und für nicht-öffentliche Stellen die DS-GVO. Die Grundsätze des § 4 BDSG finden nun in der Interessenabwägung des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit.f) DS-GVO allenfalls mittelbar ihre Anwendung.

In der Wohnungswirtschaft sind dies:

 

“…zur Wahrnehmung des Hausrechts oder

zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke…”.

Das Hausrecht umfasst das Recht der Zugangskontrolle zu befriedetem Besitztum, bspw. um festzustellen, ob Personen trotz Hausverbot das Gebäude betreten.
Das berechtigte Interesse spielt bei der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten eine Rolle. Die Aufsicht erwartet hier eine Dokumentation der vorher aufgetretenen Straftaten und eine Beschränkung auf die Bereiche, wo es zu den Straftaten kam, um das berechtigte Interesse gegenüber den Interessen der Betroffenen überwiegen zu lassen. Nur in diesen gefährdeten Bereichen ist eine Videoüberwachung zu rechtfertigen.

Information

Einhergehend hiermit ist dann eine Datenschutzinformation für die Videoüberwachung an geeigneten Stellen durch Hinweisschilder erforderlich. Art. 13 DS-GVO ist der Maßstab, da das Bundesverwaltungsgericht für die Videoüberwachung das BDSG nicht mehr für anwendbar erklärt hat. Es wird für das Hinweisschild die Größe DIN A3 empfohlen. Auf dem Schild sollte ein großes Piktogramm und ein kurzer Text mit dem Hinweis auf eine Videoüberwachung in großer Schrift erfolgen. Für die weiteren Informationen kann dann eine Schriftgröße gewählt werden, die erst bei nahem Herantreten lesbar ist.

Die Informationen müssen enthalten:

  • Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Angaben zur Datenübermittlung
  • Rechtsgrundlage
  • Dauer der Verarbeitung
  • Speicherung oder nur Übertragung .

Wo die weiteren Informationen (außerhalb des Hinweisschildes) zugänglich sind, sollte erklärt werden (Internet, Empfang, Aushang schwarzes Brett).

Anbei können Sie ein Muster für ein Hinweisschild downloaden

 

TOM

Technische organisatorische Maßnahmen (TOM) dürfen nicht fehlen. Wie schon beschrieben ist der Bereich so eng wie möglich zu halten. Öffentliche Verkehrswege sind tabu. Zeitliche Beschränkungen sind zu erwägen wenn die Gefährdung erfahrungsgemäß in bestimmten Zeitfenstern auftritt. Der Zugang zu der Überwachungsanlage ist zu beschränken und zu verschlüsseln. Die Speicherung sollte 48 h an Werktagen nicht überschreiten.

Sanktionen

Die bekanntesten Sanktionen im Bereich Videoüberwachung haben sich in Österreich mit 4.800 EUR (Videoüberwachung vor einem Wettlokal) und in Frankreich mit 20.000 EUR (Überwachung der eigenen Mitarbeiter) abgespielt. Daneben sind zivilrechtliche Ansprüche der Betroffenen denkbar (2.000 EUR, LArbG Rostock).

Aktuell bieten wir eine

Mitarbeiterschulung am 08.07.2020 von 10:00 -12:00 Uhr online

an, die auch die letzten Fälle der

Videoüberwachungsprüfungen durch die sächsische und die bayerische Datenschutzaufsicht

betreffen. Wenn Sie Interesse haben, melden Sie sich bei uns.

Wenn Sie Interesse an einer Fortbildung zu diesem Thema und der

Erfüllung der Weiterbildungspflicht nach § 15b MaBV

haben, nutzen Sie sich doch unser

Seminar- und Webinarangebot für die Wohnungswirtschaft .

anderer Artikel zu einer unzulässigen Videoüberwachung auf unserer Webseite

Thilo Zachow

Referent für Datenschutz beim vdw Sachsen

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Datenschutzbeauftragter (TÜV zertifiziert)

Informationssicherheitsbeauftragter (bitkom zertifiziert)