Polizist hat Recht am eigenen Bild
1. Juli 2020

Clickbait?
Das Portraitfoto eines Polizeibeamten, welches bei einem Polizeieinsatz erstellt wurde, darf nicht im Zusammenhang mit einem anderen Polizeieinsatz (Hambacher Forst) veröffentlicht werden, auch wenn der Polizist auch an diesem Polizeieinsatz teilnahm.
“Damit würde das Foto zweckentfremdet.“
(VG Aachen, Beschluss vom 04.05.2020, Az. 6 K 3067/18).
Der Polizist habe im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Auseinandersetzung zwischen der Polizei und den Demonstranten am Hambacher Forst ein vorrangiges Interesse nicht für ein Verhalten angeprangert zu werden, was er bei diesem Einsatz nicht gezeigt hätte.
Das Verhalten beim ersten Einsatz und eine Berichterstattung über diesen Einsatz mit dem Lichtbild hätte vielleicht das Informationsinteresse gerechtfertigt, aber so ging es nicht.
Tatsächlich sollte das Suggerieren eines Zusammenhangs von Lichtbild und Berichterstattung unterlassen werden, wenn dies nicht zutrifft. Das Thema Datenschutz wurde nicht diskutiert, möglicherweise, weil der Fotograf Journalist war und daher der Anwendungsbereich der DS-GVO nicht eröffnet wäre.
Wenn Sie Interesse an einer Fortbildung zu diesem Thema und der
Erfüllung der Weiterbildungspflicht nach § 15b MaBV
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Thilo Zachow
Referent für Datenschutz beim vdw Sachsen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Datenschutzbeauftragter (TÜV zertifiziert)
Informationssicherheitsbeauftragter (bitkom zertifiziert)