Kündigungsbeschränkung von Miet- und Pachtverhältnissen nach der “Covid-19-Regelung” läuft zum 30. Juni 2020 aus
30. Juni 2020
Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 wurde eingeführt, dass ein Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder Räume nicht allein aus dem Grund kündigen kann, weil der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet. Voraussetzung hierfür war, dass der Mieter glaubhaft macht, dass die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht.
Die Bundesregierung hätte die Beschränkung der Kündigung von Mietverhältnissen ohne die Zustimmung des Bunderates bis längstens zum 30. September 2020 verlängern können. Über den Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die Regelung über den 30. Juni hinaus auszuweiten, konnte sich das Bundeskabinett nicht verständigen.
Die Regelung läuft damit zum 30. Juni 2020 aus.