Der Landkreis Nordsachsen hat die Allgemeinverfügung vom 22. Oktober 2020 über besondere Corona-Schutzmaßnahmen im Landkreis Nordsachsen mit Wirkung zum 02. November 2020 aufgehoben.
Coronavirus – Aktuelle Hinweise für Wohnungsunternehmen
4. April 2022
***************************
Update 04. April 2022
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit Geltung bis zum 30. April 2022
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung bekannt gemacht. Sie erhalten Sie hier: SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2022-03-31
Ab dem 03. April 2022 gelten nur noch einrichtungsbezogene Schutzmaßnahmen (u.a. für Arztpraxen, Krankenhäuser, den öffentlichen Nahverkehr etc.). Für die Eirichtungen der Wohnungswirtschaft gelten damit grundsätzlich keine zwingenden Schutzmaßnahmen mehr – allerdings verbleibt es bei den Arbeitsschutzmaßnahmen nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Insoweit muss der Arbeitgeber zum Schutz seiner Beschäftigten weiterhin ein Hygienekonzept vor- und einhalten. Dabei sollten sich Arbeitgeber an der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel aus November 2021 orientieren. Die Arbeitsschutzregel enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Bei Einhaltung dieser Konkretisierungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Wir verweisen hier insbesondere auf die Regelung zur Maskenpflicht nach Nr. 4.1. Abs. 3 SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 24. November 2021 erhalten Sie hier: AR-CoV-2 Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in der Fassung vom 17. März 2022 erhalten Sie hier: Corona-ArbSchV
Die Arbeitsschutzregel soll in Kürze eine Überarbeitung erfahren. Darüber halten wir Sie informiert.
***************************
Update 21. März 2022
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit Geltung bis zum 02. April 2022
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung veröffentlicht: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-Lesefassung_2022-03-19.pdf
Mit der neuen neuen Verordnung sind Kontaktbeschränkungen für die privaten Zusammenkünfte entfallen. Nicht-öffentliche Gremiensitzungen, wie z.B. WEG-Versammlungen und Aufsichtsratsversammlungen sind ohne die 3G-Regelung und auch ohne verpflichtendes Maskengebot zugelassen. Bei den Gästewohnungen bleibt es dabei, dass die Überlassung ohne 3G-Regel ermöglicht wird.
Die angekündigten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes sind am 20. März 2022 in Kraft getreten. Damit sind die 3G-Regelung am Arbeitsplatz und damit auch die Testpflicht Beschäftigter entfallen. Der Impf- bzw. Genesenenstatus der Beschäftigten darf damit nicht mehr erhoben werden. Es ist auch nicht zulässig, den Status weiter zu verarbeiten, um ihn etwa bei der Gefährdungsbeurteilung und Ausgestaltung des Hygienekonzepts zu Grunde zu legen.
Der Arbeitgeber hat in seinem betrieblichen Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz (selbst) festlegen, den Beschäftigten bekannt machen und umzusetzen. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind die Belange von Beschäftigten mit Behinderungen oder mit gesundheitlichen Risikofaktoren für einen schweren Verlauf, zum Beispiel ein geschwächtes Immunsystem zu beachten. Weiter sollen auch das regionale Infektionsgeschehen und besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren berücksichtigt werden.
Zu den möglichen Basisschutzmaßnahmen zählen insbesondere das Angebot eines einmal wöchentlichen Schnelltest, die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Raumnutzung durch mehrere Personen, das Homeoffice-Angebot sowie die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken oder FFP2-Masken.
In den Hygienekonzepten zu berücksichtigen, dass nach der sächsischen Corona Schutzverordnung eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Artenschutzmasten in geschlossenen Räumen besteht, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen, wie z.B. die Eingangs- und Portalbereiche der Geschäftsstellen, handelt. In den Hygienekonzepten kann auch vorgesehen werden, dass bestimmte Angebote in geschlossenen Räumen für Besucher nur unter der 3G-Regelung und Maskenpflicht stattfinden dürfen. Schließlich haben Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Corona Virus impfen zu lassen. Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung über die Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
****************************
Update 18. März 2022
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit Geltung ab dem 18. März 2022
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung veröffentlicht: SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung_2022-03-17
Aufgrund der Befristung für Schutzmaßnahmen nach dem aktuellen Infektionsschutzgesetz bis zum 19. März 2022 kann die Verordnung vom 17. März 2022 nur bis zu diesem Termin gelten. Nach Inkrafttreten des geänderten Infektionsschutzgesetzes (voraussichtlich) am 19. März 2022 wird die Geltungsdauer dann formal durch die Änderungsverordnung bis zum 2. April 2022 verlängert. Die Corona-Schutz-Verordnung vom 17. März 2022 bestimmt also bereits die Schutzmaßnahmen, die nach Inkrafttreten des geänderten Infektionsschutzgesetzes ab dem 19. März 2022 (voraussichtlich) weiterhin zulässig sein werden.
Über wesentliche Änderungen mit Blick auf die Belange der Wohnungswirtschaft informieren wir wie folgt:
– Kontaktbeschränkungen sind für die privaten Zusammenkünfte entfallen. Bei Beerdigungen/Hochzeiten soll es noch zahlenmäßige Beschränkungen geben.
– Gremiensitzungen sollen nur mit Maske – ohne die 3G-Regelung – zugelassen sein.
– Bei den Gästewohnungen soll es weiter dabei bleiben, dass die Überlassung ohne 3G-Regel ermöglicht wird.
Über weitere Änderungen insbesondere zum Arbeitsschutz informieren wir heute per Mail.
****************************
Update 16. März 2022
Geplante Neuregelungen auf Landes- und Bundesebene
Die Änderungen an dem Infektionsschutzgesetz und nachfolgend der aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, die im Wesenlichen wohl bis zum 02. April 2022 verlängert werden soll, stehen noch aus. Derweil hat das Bundeskabinett nach den Pressemitteilungen der Änderung der SARS-CoV-3-Arbeitsschutzverordnung (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-neufassung-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung-maerz-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=1) zugestimmt. Wir erwarten daher folgende Neuregelungen, die voraussichtlich in den nächsten Tagen beschlossen werden:
1. Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
a) Kontaktbeschränkungen sollen (jetzt auch) für die privaten Zusammenkünfte wegfallen. Bei Beerdigungen/Hochzeiten soll es noch zahlenmäßige Beschränkungen geben.
b) Gremiensitzungen sollen nur mit Maske – ohne die 3G-Regelung – zugelassen sein.
c) Bei den Gästewohnungen soll es weiter dabei bleiben, dass die Überlassung ohne 3G-Regel ermöglicht wird.
2. Infektionsschutzgesetz
Die Neuregelungen zum Infektionsschutzgesetz sehen nach jetzigem Stand vor, dass die 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie die Verpflichtung zum “Homeoffice” gemäß § 28b Abs. 1 bis 4 IfSG entfallen. Die Länder können bezüglich anderer Schutzmaßnahmen bis zum 02. April eine Übergangsregelung nutzen, mit der die weiteren bisherigen Maßnahmen im Wesentlichen beibehalten werden können. Nach dem 02. April kann dann nur noch ein eingeschränkter Katalog zum Infektionsschutz bei entsprechendem Beschluss der Länderparlamente von den Bundesländern und Kommunen genutzt werden. Der Entwurf einer Neuregelung ist hier verlinkt: https://dserver.bundestag.de/btd/20/009/2000958.pdf
3. Arbeitsschutz
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) beabsichtigt, die Corona-ArbSchV auf Basis des § 18 Abs. 3 ArbSchG neu zu fassen und bis einschließlich 25.05.2022 zu verlängern. Der Entwurf sieht insbesondere folgendes vor:
a) Hygienekonzept
Der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem betrieblichen Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Die festzulegenden Maßnahmen sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere zu prüfen, ob und welche Arbeitsschutzmaßnahmen (noch) erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere Tätigkeit spezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen. Zu den möglichen zu prüfenden Basisschutzmaßnahmen zählen insbesondere das Angebot eines einmal wöchentlichen Schnelltest, die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Raumnutzung durch mehrere Personen, das Homeoffice-Angebot sowie die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken.
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung einer Coronavirus-Krankheit aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die Belange von Beschäftigten mit Behinderungen oder mit gesundheitlichen Risikofaktoren für einen schweren Verlauf, zum Beispiel ein geschwächtes Immunsystem zu beachten. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung (mehr) den Beschäftigten Homeoffice anzubieten. Die Beschäftigten sind auch ihrerseits nicht verpflichtet, ein etwaiges Homeoffice-Angebot anzunehmen. Bei der Umsetzung einer Homeoffice-Vereinbarung im Wege einer arbeitsvertraglichen Regelung oder durch eine Betriebsvereinbarung sind die Parteien frei, insbesondere besteht keine Vorgabe, einen Telearbeitsplatz zu vereinbaren oder einzurichten.
Es soll dabei bleiben, dass Arbeitgeber zukünftig nicht mehr die Möglichkeit haben, den Impf- und Genesenenstatus bei der Festlegung von Maßnahmen zu berücksichtigen. Soweit der Arbeitgeber keiner einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a IfSG unterliegt, ist er daher nur noch dann berechtigt, den Impf- und Genesenenstatus der Beschäftigten zu erfragen und diese Daten zu verarbeiten, soweit die Frage der Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG davon abhängt, ob der Beschäftigte eine empfohlene Schutzimpfung wahrgenommen hat (§ 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG. Die in § 28b Abs. 3 IfSG enthaltenen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Impf- und Genesenendaten der Beschäftigten (3-G-Zugangskontrolle) tritt mit dem 19.03.2022 außer Kraft.
****************************
Update 07. Februar 2022
Neue Sächsische Corona-Notfall-Verordnung mit Geltung vom 06. Februar 2022 bis 06. März 2022
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat die neue Sächsische Corona-Notfall-Verordnung veröffentlicht. Sie erhalten Sie auch hier:SMS-SaechsCoronaNotVO-2021-11-19-Lesefassung-2022-02-02 Über wesentliche Änderungen mit Blick auf die Belange der Wohnungswirtschaft informieren wir wie folgt:
1. Gremiensitzungen
Für Gremiensitzungen gilt nach § 6 bei Überschreitung der Überlastungsstufe (§ 21 a Abs. 1: Dreitägiges Überschreiten von 1300 Krankenhausbetten auf der Normalstation und 420 Intensivststionsbetten): Sitzungen von Gremien (z.B. AR-Sitzungen, WEG-Versammlungen) sind untersagt mit Ausnahme von zwingend vorgeschriebenen Sitzungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online durchgeführt werden können. Für die Teilnahme an zulässigen Sitzungen gilt die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Verantwortlichen.
Außerhalb des Geltungsbereichs der Überlastungsstufe gilt, dass die nicht zwingend vorgeschriebenen Sitzungen von Gremien etc. nur unter der Maßgabe zulässig sind, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises (2G-Regel) und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Verantwortlichen besteht. Zwingend vorgeschriebene Sitzungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online durchgeführt werden können, unter auch in dieser Phase unter der 3G-Regel durchgeführt werden. Derzeit ist die Überlastungsstufe in Sachsen nicht erreicht.
2. Gästewohnungen
In der Überlastungsstufe (§ 21 a Abs. 1: Dreitägiges Überschreiten von 1300 Krankenhausbetten auf der Normalstation und 420 Intensivststionsbetten) sind touristische Beherbergungen (auch in Ferienwohnungen) gem. § 14 Abs. 1 untersagt. Für nicht-touristische Beherbergung gilt die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Verantwortlichen (§ 14 Abs. 2).
Außerhalb der Überlastungsstufe ist die touristische Beherbergung unter der 2Gplus-Regel zulässig. Es besteht also für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise bei Anreise durch den Betreiber. Für die nicht-touristische Beherbergung gilt auch außerhalb der Überlastungsstufe die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Verantwortlichen (§ 14 Abs. 2).
****************************
Update 01. Februar 2022
Änderungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung zum 06. Februar 2022 beschlossen – Nicht-touristische Beherbergungen können wieder unter 3G stattfinden
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat dazu in einer Pressemitteilung vom 01.02.2022 (abrufbar unter dem Link: https://medienservice.sachsen.de/medien/news/1037051) Folgendes veröffentlicht:
“Die Mitglieder der Staatsregierung haben in ihrer heutigen Kabinettsitzung eine Anpassung der geltenden Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Die geänderte Verordnung tritt ab dem 6. Februar in Kraft gilt bis einschließlich 6. März 2022.
Grundsätze
Die Einrichtung von Zonen durch Landkreise und Kreisfreie Städte, in denen die Abgabe sowie der Konsum von Alkohol untersagt sind, ist fortan nicht mehr verpflichtend, sondern kann durch regionale Behörden erfolgen. Darüber hinaus wird die inzidenzbasierte Hotspotregelung aufgehoben, d.h. die Gastronomie muss bei hohen Infektionszahlen nicht mehr schließen. Ebenfalls gestrichen wurden die inzidenzbasierten Ausgangsbeschränkungen.
Zugleich entfällt die Pflicht zur Kontakterfassung in Einrichtungen oder für Angebote, deren Öffnung die Beachtung der 2Gplus-Regel erfordert. Die Altersgrenze für Personen, die einen Impf-oder Genesenennachweis mittels tagesaktuellem Test ersetzen können, steigt vom vollendeten 16. auf das vollendete 18. Lebensjahr.
Mit der neuen Verordnung wird die Regelung bzgl. Ausnahme von der zusätzlichen Testpflicht nach 2Gplus-Regel klargestellt: Wie bislang auch bleiben Personen, die in Verbindung mit einem vollständigen Impfschutz ein Genesenenzertifikat vorweisen können, unbefristet von der Testpflicht befreit.
Allgemeine Regeln
Versammlungen unter freiem Himmel sind mit maximal 5.000 Teilnehmern möglich. Weiterhin ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes erforderlich. Für Versammlungen in Innenräumen ist die 3G-Regel zu beachten. Es gelten Kapazitätsbeschränkungen von entweder 50 Prozent der Raumkapazität aber maximal 500 Teilnehmern oder 25 Prozent mit maximal 1.000 Personen zeitgleich.
(…)
Messen und Dienstleistungen
Die Durchführung von Messen und Kongressen ist wieder möglich, wobei Besucher einen Nachweis nach der 2Gplus-Regel für den Zutritt vorweisen müssen. (…)
Schüler von Fahrschulen, Bootsschulen etc. benötigen für die Teilnahme am Unterricht anstelle eines Nachweises nach der 2G-Regel, nur noch einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (3G). (…) Reisebüros, Versicherungsagenturen o. ä. können auch unabhängig vom Infektionsgeschehen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gilt die 2G-Regel und ebenfalls die Pflicht zur Kontakterfassung.
Kultur, Sport und Freizeit
Freizeit- und Kultureinrichtungen können unter Beachtung der 2Gplus-Regel unabhängig von der Belegung der Krankenhausbetten öffnen. Für Veranstaltungen wie z. B. Konzerte, Theateraufführungen oder Sportveranstaltungen mit Publikum sind die Zuschauerzahlen auf entweder 50 Prozent der Höchstkapazität aber maximal 500 Besucher oder 25 Prozent und maximal 1.000 Personen begrenzt.
Für Archive, Bibliotheken, zoologischen Gärten etc. gelten weiterhin die bisherigen Regelungen.
Regelungen bei Unterschreitung der Belastungswerte der Krankenhausbetten
Unterschreitet die Belegung der mit COVID-19-Patienten belegten Betten auf den Normal- und Intensivstationen der sächsischen Krankenhäuser die bekannten Belastungsgrenzen von 1.300 bzw. 420 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, so gelten ab dem übernächsten Tag die folgenden angepassten Erleichterungen:
- Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen keiner Teilnehmerbeschränkung,
- Kunden im Einzelhandel benötigen einen Nachweis nach der 3G-Regel und die Beschränkung der Öffnungszeiten entfällt,
- in der Gastronomie muss innen wie außen die 2G-Regel Beachtung finden und die Öffnungszeiten sind nicht mehr begrenzt,
- für Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Sportveranstaltungen mit Publikumsverkehr wird die Zuschauerzahl auf 50 Prozent der Höchstkapazität bzw. maximal 2.000 Personen oder aber 25 Prozent der Gesamtkapazität begrenzt,
- die Kapazitätsbeschränkungen für Messen entfallen und
- bei nicht-touristischen Übernachtungen reicht wieder ein Nachweis nach der 3G-Regel aus.
Die Verordnung wird in den nächsten Tagen unter dem folgenden Link veröffentlicht: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html”
Quelle: https://medienservice.sachsen.de/medien/news/1037051 (abgerufen am 01.02.2022, 17:00 Uhr)
****************************
Update 15. Januar 2022
Wichtige Änderungen der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung mit Wirkung unter anderem für die 3G-Kontrolle am Arbeitsplatz ab 15. Januar 2022
Der Bundesrat hat am 14. Januar 2022 der vom Bundestag am Vortag beschlossenen Änderung der beiden oben genannten Verordnungen zugestimmt. Die Änderung der Verordnungen sind bereits zum 15. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Mit der Verordnung (Link: BAnz AT 14.01.2022 V1) wird die Definition in Bezug auf Impfnachweise und Genesenennachweise in der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (die § 28b IfSG bezüglich der 3G-Regelung für Arbeitnehmer in Bezug nimmt) und auch bezüglich der Coronavirus-Einreiseverordnung an die jeweilig vom Paul-Ehrlich-Intitut bzw. dem Robert-Koch-Institut festgestellten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst. So soll auch künftigen Veränderungen stets rasch Rechnung getragen werden können.
Änderung mit Folgen unter anderem für die 3G-Kontrolle am Arbeitsplatz
Nach der geänderten Fassung beider Verordnungen muss der Impfnachweis und Genesenennachweis u.a. für die 3G-Prüfung am Arbeitsplatz den nun jeweils unter www.pei.de/impfstoffe/covid-19 ( für den Impfnachweis) und https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html (für den Genesenennachweis) veröffentlichten Maßgaben entsprechen. Neben den bisher erforderlichen Angaben zu den anerkannten Impfstoffen und der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Anzahl an Impfungen können künftig auch Angaben zur Anzahl der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Boosterimpfungen bekannt gemacht werden; ebenso zu Zeiten, die nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen einzelnen Impfungen liegen dürfen. Die Verordnung ermöglicht, dass die Vorgaben für den Impfnachweis auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand gehalten werden können und soll dadurch gewährleisten, dass nur Personen, die tatsächlich wirksam geimpft sind, auch einen gültigen Impfnachweis erhalten.
Hieraus ergeben sich aktuell folgende konkrete Änderungen für die 3G-Kontrolle am Arbeitsplatz (und sonstigen 3G-Kontrollen nach der Sächsischen Corona-Notfall Verordnung) wie folgt:
Für alle Impfstoffe – auch für den Impfstoff COVID-19 Vaccine Janssen (Janssen-Cilag, Johnson und Johnson) – gilt nun, dass zwei Impfdosen erforderlich sind und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung 14 Tage vergangen sein müssen, um einen vollständigen Impfschutz zu erreichen. Es gilt allerdings Ausnahmetatbestände, die einen vollständigen Impfschutz mit einer einzelnen Impfstoffdosis begründen. Diese sind:
- wenn die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in (…) in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte. Der labordiagnostische Befund muss in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein. Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als “vollständig geimpft” ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis.
- wenn die betroffene Person eine durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen kann. Zum Nachweis der Infektion ist ein Testnachweis erforderlich, der auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und sofern dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte. Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als “vollständig geimpft” ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis.
- wenn die betroffene Person nach Erhalt einer einzelnen Impfstoffdosis eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht hat. Zum Nachweis der Infektion ist erforderlich, dass ein Testnachweis vorliegt, der auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als “vollständig geimpft” ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Tests.”
Quelle: https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html;jsessionid=3B32EF82418771B09ED503E06A212EB0.intranet211?nn=169730&cms_pos=3, abgerufen am 15.01.2022, 15:35 Uhr.
Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage gibt es auch beim Genesenennachweis mit Wirkung vom 15.01.2022
Ein Genesenennachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung muss aus fachlicher Sicht folgenden Vorgaben entsprechen:
- Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein UND
- das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen UND
- das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage (bisher 6 Monate) zurückliegen.
Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html, abgerufen am 15.01.2022, 16:10 Uhr
Änderungen gibt es auch bei der Quarantäne:
Bisher hatten die Länder nur eingeschränkte Möglichkeiten, auch für bestimmte Geimpfte und Genesene (beispielsweise für Geimpfte ohne Auffrischungsimpfung) eine Quarantänepflicht festzulegen. Künftig werden die Länder dies können, wenn das Robert-Koch-Institut eine solche allgemein unter www.rki.de/kontaktpersonenmanagement dies empfohlen hat.
Nach dem Bund-Länder-Beschluss sollen bundesweit jetzt folgende Quarantäne- und Isolationsregelungen möglichst einheitlich angewandt werden (Darstellung unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/Absonderung.html):
Personengruppe | Isolierungsdauer* (von Infizierten, Zeitraum beginnt am Datum des Auftretens der Symptome; bei asymptomatisch Infizierten am Datum der Abnahme des positiven Tests) |
Quarantänedauer (von Kontaktpersonen, Zeitraum beginnt unverzüglich, gezählt wird ab dem 1. Tag nach dem Datum des letzten Kontaktes mit einem Infizierten) |
Allgemeine Bevölkerung | 7 Tage, wenn zuvor 48 Stunden Symptomfreiheit, mit frühestens am Tag 7 abgenommenem negativen PCR-Test** oder zertifizierten Antigentest***, Nachweis durch Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV erforderlich
10 Tage ohne abschließenden Test |
7 Tage mit frühestens am Tag 7 abgenommenem negativen PCR-Test** oder zertifizierten Antigentest***, Nachweis durch Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV erforderlich
10 Tage ohne abschließenden Test |
Beschäftige in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe | 7 Tage, wenn zuvor 48 Stunden Symptomfreiheit, mit frühestens am Tag 7 abgenommenem negativen obligatorischem PCR-Test**, Nachweis durch Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV erforderlich | Wie in Allgemeinbevölkerung |
Schülerinnen/ Schüler, Kinder in Schule, Kita, Hort | Wie in Allgemeinbevölkerung | 5 Tage mit frühestens am Tag 5 abgenommenem negativen PCR-Test oder zertifizierten Antigentest***, sofern regelmäßige (serielle) Testung in der Einrichtung erfolgt**** |
Ausnahmen von der Quarantäne:
- Personen mit einer Auffrischimpfung (Boosterimpfung), insgesamt drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson))
- Geimpfte Genesene (Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben)
- Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung, gilt auch für COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson)
- Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests
Eine einmalige Impfung mit der COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson) begründet keine Ausnahme von der Quarantäne. Alle Angaben beziehen sich auf in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe (https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19).
Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/Absonderung.html, abgerufen am 15.01.2022, 16:00 Uhr
****************************
Update 13. Januar 2022
Bekanntmachung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung mit Geltung ab dem 14. Januar 2022 voraussichtlich bis zum 06. Februar 2022
Die konsolidierte Fassung der Verordnung der geänderten Verordnung erhalten Sie hier: SMS-SaechsCoronaNotVO-2021-11-19-Lesefassung-2022-01-12
****************************
Update 12. Januar 2022
Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung zum 14. Januar 2022
Die Staatsregierung hat in der Kabinettssitzung vom 12. Januar 2022 eine erneute Änderung der Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Die Regelungen der geänderten Verordnung treten am 14. Januar 2022 in Kraft und sollen bis zum 6. Februar 2022 gültig bleiben. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden allerdings am 24. Januar 2022 erneut zusammenkommen, um über die Lage zu beraten. Insoweit könnte die Verordnung ggf. auch vorzeitig eine Änderung erfahren.
Die Verordnung wird voraussichtlich ab Donnerstag, den 13.01.2021 verfügbar sein und wird dann u.a. hier abrufbar sein. Auf der Internetseite www.coronavirus-sachsen.de ist zunächst nachfolgende Information über den Inhalt zu erhalten:
“Ergänzend zur 3G- und 2G-Regel wird die 2Gplus-Regel für eine Reihe von Einrichtungen und Angeboten verpflichtend eingeführt. Der Zugang zu bzw. die Inanspruchnahme der entsprechenden Angebote bleibt auf genesene und geimpfte Personen beschränkt, jedoch müssen diese zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Von der Testpflicht ausgenommen sind:
- geboosterte Personen,
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
- Personen, für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt,
- Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und zusätzlich einen Genesenennachweis vorweisen können sowie
- vollständig Geimpfte, deren letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt.
Wie bei 2G und 3G auch, sind die Betreiber der Einrichtungen und Angebote zur Kontrolle der erforderlichen Nachweise oder alternativ eines fälschungssicheren, personengebundenen, nicht übertragbaren und nur an dem Tag der Prüfung gültigen Zutrittsberechtigungskennzeichen (sogenannte Bändchenlösung) verpflichtet.
Die Zahl der Personen, die an einer Versammlung teilnehmen können, liegt fortan bei maximal 200 Personen. Körpernahe Dienstleistungen können unter Berücksichtigung der 2G-Regel in Anspruch genommen werden. Für Friseure wird ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis benötigt. Der Zugang zur Innengastronomie ist allein unter Beachtung der 2Gplus-Regel möglich, für die Außengastronomie bleibt ein Impf- oder Genesenennachweis ausreichend. Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten können mit der 2G-Regel und strengen Hygienemaßnahmen unabhängig von Inzidenz und Bettenbelegung öffnen. Für den Zutritt zu Bibliotheken, Archiven sowie den Außenbereichen von zoologischen und botanischen Gärten wird ein Nachweis nach 3G-Regel benötigt.
Die Altersbeschränkung für Angebote des Kinder- und Jugendsports wird mit der neuen Verordnung angehoben: Teilnehmen dürfen nun Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Kontaktbeschränkungen gelten hier zudem nicht.
Maßnahmen bei Rückgang des Infektionsgeschehens
Unterschreitet an drei aufeinanderfolgenden Tagen
- die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 1.500 und
- die Bettenbelegung durch COVID-19-Patienten auf den Normalstationen der sächsischen Krankenhäuser den kritischen Belastungswert von 1.300 sowie
- die Bettenbelegung durch COVID-19-Patienten auf den Intensivstationen der sächsischen Krankenhäuser den kritischen Belastungswert von 420,
so treten ab dem übernächsten, dem fünften Tag, in Sachsen in verschiedenen Bereichen Lockerungen in Kraft.
Es handelt sich hierbei um die folgenden Maßnahmen:
- Versammlungen sind ohne Ortsfestigkeit mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich.
- Dienstleister wie Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister o. ä. können unter Beachtung der 2G-Regel für den Publikumsverkehr öffnen.
- Die Öffnung der Gastronomie ist zwischen 6 und 22 Uhr unter Beibehaltung der 2Gplus- bzw. 2G-Regel zulässig.
- Die Öffnung der übrigen Kultur- und Freizeiteinrichtungen bedingt zusätzlich die Umsetzung der 2Gplus-Regel sowie einer Kapazitätsbegrenzung der Besucherzahl von entweder 50 Prozent der Maximalkapazität und maximal 500 Personen zeitgleich oder aber 25-Prozent-Auslastung und maximal 1.000 Personen. Clubs, Bars und Diskotheken bleiben geschlossen.
- Der Zutritt zu Solarien erfordert einen Impf- oder Genesenennachweis sowie die Kontakterfassung.
- Bäder und Saunen können für den Publikumsverkehr öffnen, wenn eine Kontrolle des Nachweises nach der 2Gplus-Regel sowie eine Kontakterfassung erfolgen.
- Sportveranstaltungen mit Publikum sind möglich. Die Zuschauer müssen einen Nachweis nach der 2Gplus-Regel erbringen. Eine Kontakterfassung ist notwendig und die maximale Teilnehmerzahl wird auf 50 Prozent, aber maximal 500 Zuschauer bzw. 25-Prozent-Auslastung und maximal 1.000 Personen begrenzt.
- Die Öffnung von Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist an folgende Auflagen gebunden, wobei für den organisierten Vereinssport die Kontaktbeschränkungen nicht gelten:
- Für die Nutzung von Innensportanlagen besteht die Pflicht zum Nachweis nach 2Gplus-Regelung und die Pflicht zur Kontakterfassung durch den Betreiber.
- Bei Außensportanlagen, z. B. Skiliften, reicht ein Impf- oder Genesenennachweis aus und ebenfalls ist eine Kontakterfassung vorzusehen. Ausgenommen von der Kontakterfassung sind die Skilifte.
- Übernachtungen – touristischer wie nicht-touristischer Art – in Hotels, Ferienwohnungen u. a. bzw. touristische Bustouren oder Bahnfahrten sind zulässig, wenn bei Anreise bzw. Fahrtantritt ein Nachweis nach der 2Gplus- Regel erbracht wird. Die Betreiber haben die Kontakterfassung sicherzustellen.
- Präsenzveranstaltungen in Einrichtungen der außenschulischen Aus-, Fort- und Weiterbildung ü. ä. Einrichtungen bedürfen die Beachtung der 2G-Regel und die Kontakterfassung.
- Sitzungen von Parteien, Gremien oder Wählervereinigungen sind möglich, wenn alle Beteiligten über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen.
Alle genannten Punkte müssen am übernächsten Tag aufgehoben werden, wenn zuvor einer der genannten Belastungswerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Gleiches gilt für Landkreise und Kreisfreie Städte, sofern die regionale 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen den Wert von 1.500 an drei aufeinander folgenden Tagen erreicht oder überschreitet. Für die Aufhebung der Einschränkungen auf Landkreisebene gilt ebenfalls die »3+2-Regel«.
Sonderregelungen
Sobald in einem Landkreis oder in einer Kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen den Schwellenwert von 1.500 erreicht, müssen zusätzlich zur Rücknahme der Erleichterungen weiterhin Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 und 6 Uhr eingeführt werden, von denen Geimpfte und Genesene ausgenommen sind.”
Quelle: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html?_cp=%7B%22accordion-content-11650%22%3A%7B%220%22%3Atrue%7D%2C%22previousOpen%22%3A%7B%22group%22%3A%22accordion-content-11650%22%2C%22idx%22%3A0%7D%7D#a-11647, abgerufen am 12.01.2022, 16:08 Uhr
Bezüglich der WEG-Versammlungen unter Einhaltung der 2G-Regelung verweisen wir auf einen Beitrag von Dr. Oliver Elzer, den wir für richtig halten. Richtig sei, so führt Dr. Elzer aus, dass bei Anwendung der 2G-Regelung voraussichtlich einige WohnungseigentümerInnen an der persönlichen Teilnahme an der Versammlung gehindert würden. Das allein mache die dort gefassten Beschlüsse aber weder anfechtbar noch nichtig. Dies wäre nur dann der Fall, wenn man annähme, dass die landesrechtliche Corona-Verordnungen insoweit rechtswidrig ist. Das sei insweit nicht anzunehmen. Dr. Oliver Elzer rät in seinem Beitrag allerdings auch an, dass die Verwaltungen sehr sorgfältig prüfen sollten, ob die Gegenstände, die zur Beschlussfassung anstehen, es rechtfertigen, sich zum jetzigen Zeitpunkt zu versammeln. Das sei eine Frage des Einzelfalls und einer schwierigen Abwägung. Hier hätten die Verwalter auch ihre Rechte zu beachten, die ihnen § 27 Absatz 1 WEG oder ein Beschluss oder eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer sowie § 6 COVMG, der bis zum 31. August 2022 verlängert worden ist, ihnen gäben. Auch dieser Auffassung schließen wir uns grundsätzlich an, wenngleich auch die Verpflichtung des Verwalters nach § 24 Abs. 1 WEG zumindest einmal jährlich eine Versammlung einzuberufen, beachtlich und in die Abwägung einzubeziehen ist. Der Beitrag von Dr. Oliver Elzer ist abrufbar unter https://community.beck.de/2021/12/09/weg-versammlung-und-2g
****************************
Update 07. Januar 2022
Verlängerung der aktuellen Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung bis zum 14. Januar 2022
Die Geltung der aktuellen Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung ist bis zum 14. Januar 2022 verlängert worden. Die konsolidierte Fassung der Verordnung erhalten Sie hier: SMS-SaechsCoronaNotVO-2021-11-19-Lesefassung-2022-01-05
****************************
Update 23. Dezember 2021
Ab 28. Dezember 2021: Geänderte Sächsische Corona-Notfall-Verordnung
Die Staatsregierung hat in Anlehnung an den am 21.12.2021 gefassten Beschluss der Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (Link: 2021-12-21-mpk-beschluss-data eine Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Die konsolidierte Fassung der Verordnung erhalten Sie hier: sms-SaechsCoronaNotVO-22-12-2021-Lesefassung. Die Verordnung tritt am 28. Dezember 2021 in Kraft und ist bis einschließlich 9. Januar 2022 befristet.
Im Wesentlichen werden die bestehenden Schutzmaßnahmen fortgeführt. Darüber hinaus wurden einige Anpassungen vorgenommen, die der weiteren Eindämmung der Corona-Pandemie dienen, insbesondere mit Blick auf die besonders ansteckende Omikron-Variante.
Die wichtigste Änderung für den betrieblichen Bereich: Fortan besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Maske unter anderem
- in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden und Gerichten, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt
- bei Sitzungen von Gremien und Parteien und ähnlichen Veranstaltungen (z.B. WEG-Versammlungen, Aufsichtsratssitzungen), die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online stattfinden können. Eine Ausnahme gilt für denjenigen, der das Rederecht innehat.
Unberührt von der FFP2-Maskenpflicht bleiben die jeweiligen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben im Einzelfall. Hier können die Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als Anhaltspunkte für die Dauer der Tragezeit der FFP2-Maske herangezogen werden (https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/FAQ/PSA-FAQ-24.html). Sofern arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen dem Tragen einer FFP2-Maske entgegenstehen, besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit. Bei Kindern und Jugendlichen zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres ist bei FFP2-Maskenpflicht eine medizinische Maske ausreichend.
Private Zusammenkünfte, an denen allein geimpfte und genesene Personen teilnehmen, bleiben zulässig, sofern insgesamt nicht mehr als zehn Personen anwesend sind. Bisher waren 20 Personen erlaubt. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bleiben bei der Zählung unberücksichtigt.
****************************
Update 12. Dezember 2021
Änderungen des Infektionsschutzgesetzes sowie der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung sind heute in Kraft getreten – Verlängerung und Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung ist ebenfalls heute veröffentlicht und tritt zum 13. Dezember 2021 in Kraft
Nun ging es Schlag auf Schlag: Die am vergangenen Freitag im Bundestag beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, mit dem die Länder wieder den “vollen Instrumentenkasten” zur Pandemiebekämpfung erhalten sollen sowie die Änderung an der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung, mit der nun auch Geimpfte wieder Einschränkungen bei privaten Zusammenkünften erfahren können, ist am gleichen Tag auch vom Bundesrat gebilligt worden. Das entsprechenden Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiter
er Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sowie die Erste Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind insoweit am 11. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden und treten damit am Folgetag, also am Sonntag den 12. Dezember 2021 in Kraft. Damit ist der Weg frei für die Veränderungsverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle, die die SächsCoronaNotVO verlängert und modifiziert. Die Verordnung ist am 12. Dezember 2021 verordnet und bekanntgemacht. Sie tritt damit am Folgetag, Montag den 13. Dezember 2021 in Kraft.
Die SächsCoronaNotVO vom 19. November 2021 ist mit der Veränderungsverordnung vom im Wesentlichen bis zum 09. Januar 2022 verlängert worden. Die Änderungsverordnungen nebst der Begründung erhalten Sie hier: SMS-Aenderungsverordnung-SaechsCoronaNotVO-2021-12-12 . Die Lesefassung der konsolidierten Fassung der SächsCoronaNotVO erhalten Sie hier: SMS-SaechsCoronaNotVO-2021-11-19-Lesefassung-2021-12-12
Einzelne Verordnungsregelungen haben eine Änderung erfahren. Diese wollen wir hier insbesondere mit Bezug auf die Wohnungswirtschaft kurz wie folgt darstellen:
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen mindestens eine nicht geimpfte oder nicht genesene Person teilnimmt, sind wie bisher – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nach § 6 Abs. 1 auf den eigenen Haushalt sowie höchstens eine Person eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten der Menschen mit Behinderungen sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Das ist neu in § 6 Abs. 2 geregelt: An privaten Zusammenkünften, an denen ausschließlich geimpfte und genesene Personen teilnehmen, dürfen höchstens 20 Personen teilnehmen. Zuvor galten in diesem Bereich keinerlei Beschränkungen. § 6 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend, insoweit sind also auch bei dieser Regelung Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten der Menschen mit Behinderungen sowie Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auszunehmen. Es wird – so die Verordnungsbegründung – dringend empfohlen, sich vorher zu testen oder testen zu lassen.
Von der Regelung sind betrieblich veranlasste Zusammenkünfte grundsätzlich nicht umfasst (Ausnahme bei Feiern, Veranstaltungen oder anderweitig gesondert geregelten Bereichen). Aber dort, wo die Zusammenkünfte auch nur für einen Teil des Teilnehmerkreises – etwa für Mieter und Mietinteressenten einen privaten Anlass haben, muss geprüft werden, ob die Zusammenkunft nach § 6 Abs. 1 oder 2 rechtmäßig ist, weil jede vorsätzliche Teilnahme an einer unerlaubten Zusammenkunft als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
Sitzungen von Gremien und Parteien sind nach § 6 Abs. 3 “untersagt mit Ausnahme von zwingend vorgeschriebenen Sitzungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online durchgeführt werden können. Für die Teilnahme an zulässigen Sitzungen nach Satz 1 und für dienstliche Veranstaltungen sowie den Rechts- und Geschäftsverkehr von und mit staatlichen und kommunalen Stellen gilt die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Verantwortlichen.” Sowohl die Gesellschafterversammlungen, als auch Aufsichtsratssitzungen und WEG-Versammlungen werden als Gremiensitzungen im Sinne des § 6 Abs. 3 betrachtet. Anders als in der Vorgängerversion der SächsCoronaNotVO sind nicht nur zwingend “gesetzlich” sondern nun auch anderweitig, also vertraglich z.B. durch den Verwaltervertrag vorgeschriebene Sitzungen ausnahmeweise unter Einhaltung der 3G-Regel in Präsenzform möglich. Geändert wurde auch, dass nun auch für den Geschäftsverkehr mit kommunalen Stellen die 3G-Regel gelten soll. Hiervon, also von den kommunalen Stellen sind aber nicht die kommunalen Unternehmen im Sinne der §§ 94a ff. SächsGemO umfasst, so dass für den allgemeinen Geschäftsverkehr in unseren Mitgliedsunternehmen keine zwingende 3G-Regel gilt. Für den Fall, dass Gremiensitzungen nach § 6 Abs. 3 in der Zeit bis zum 09. Januar 2022 zwingend vorgeschrieben und nicht aufgeschoben oder aber nicht online durchgeführt werden können, gilt die 3G-Regel, die vom Verantwortlichen, also demjenigen Organ, das zu der Sitzung einlädt, zu kontrollieren ist. (Auch) Hier gilt, dass allein der Status, ob die 3G-Regel erfüllt ist, durch Einsichtnahme in den jeweiligen Nachweis geprüft werden soll. Der Erfassung des konkreten Status, ob Genesen/Geimpft oder Getestet bedarf es nicht – ebenso keiner Anfertigung einer Kopie des Nachweises.
Bei einer drei Tage anhaltenden Inzidenz von 1500 sind Gastronomiebetriebe in dem jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt am nächsten Tag zu schließen. Wird der Inzidenzwert an drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten, gilt die Untersagung am Folgetag nicht mehr.
****************************
Update 23. November 2021
Änderungen des Infektionsschutzgesetzes werden morgen in Kraft treten
Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist heute verkündet worden, so dass die Änderungen morgen, am 24. November 2021 in Kraft treten werden. Ab morgen sind daher unter anderem die 3G-Nachweispflichten von Beschäftigten sowie die Kontroll- und Nachweispflichten der Arbeitgeber zu erfüllen.
Aufsichtsrats- und WEG-Sitzungen fallen auch Ansicht des SMS unter die in § 6 Abs. 2 SächsCoronaNotVO geregelten Gremiensitzungen, so dass diesbezügliche Sitzungen nur dann zulässig sind, wenn sie zwingend gesetzlich vorgeschrieben sind und auch rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online durchgeführt werden können.
***************************
Update 21. November 2021
Infektionsschutzgesetz noch nicht in Kraft getreten – Keine Kontrolle der 3G-Regelung am kommenden Montag – Sächsische Corona-Notfall-Verordnung tritt zum Montag, den 22. November 2021 in Kraft
Die Änderung des Infektionsschutzschutzgesetzes und weiterer Folgegesetze ist bisher noch nicht verkündet worden, so dass die beschlossenen Maßnahmen auf Bundesebene nicht bereits ab Montag, den 22.11.2021, sondern voraussichtlich erst in den Folgetagen in Kraft treten werden. Wir werden Sie unmittelbar nach der Verkündung des Gesetzes informieren. Das Gesetz wird dann am Folgetag in Kraft treten. Die 3G-Regelung am Arbeitsplatz gilt erst mit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes, so dass Arbeitgeber auch erst dann eine entsprechende Kontrolle einführen dürfen (und dies dann auch müssen).
Die am 19. November 2021 im Freistaat Sachsen beschlossene Sächsische Corona-Notfall-Verordnung (kurz: SächsCoronaNotVO) ist bereits verkündet und wird am Montag, den 22. November 2021 in Kraft treten. Sie ist nachfolgend verlinkt: SaechsCoronaNotVO-2021-11-19 Für den betrieblichen Bereich haben wir die wichtigsten Informationen nachfolgend zusammengefasst:
Die Verordnung sieht unter anderem eine Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht vor. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall der Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine zwingenden Gründe entgegenstehen.
Testangebotspflicht des Arbeitgebers: Anders als in den bisherigen Landesverordnungen ist in der SächsCoroonaNotV keine Testangebotspflicht für Arbeitgeber (außerhalb sensibler Bereiche) vorgesehen. Insoweit gilt derzeit lediglich die zweimal-wöchentliche Testangebotsverpflichtung aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung für Beschäftigte, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten. Änderungen an dieser Regelung könnten sich aus der zu erwartenden Änderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ergeben.
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet mit den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und von Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie mit einer weiteren Person. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten der Menschen mit Behinderungen bleiben unberücksichtigt. Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt (§ 6 Abs. 1 SächsCoronaNotVO). Bei Besprechungen mit Wohnraummietern, Besichtigungen von Wohnungen etc. ist die Zusammenkunft zwar nicht für Beschäftigte des Wohnungsunternehmens, aber für die Mieter bzw. Mietinteressenten privat veranlasst, so dass für diese die Kontaktbeschränkungen zu beachten sind.
Aufsichtsrats- und Wohnungseigentümerversammlungen dürften nach der bisherigen Lesart der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen unter „Gremiensitzungen“ fallen. Für diese gilt § 6 Abs. 2 SächsCoronaNotVO: „Sitzungen von Gremien (und Parteien) sind untersagt mit Ausnahme von zwingend gesetzlich vorgeschriebenen Sitzungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online durchgeführt werden können. Für die Teilnahme an zulässigen Sitzungen und für dienstliche Veranstaltungen sowie den Rechts- und Geschäftsverkehr von und mit staatlichen Stellen gilt die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Verantwortlichen.“ An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass die in Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht bestimmten Sonderregelungen für Gesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften bis zum 31. August 2022 gelten. Die diesbezüglichen Sonderregelungen finden Sie hier: Bgbl_Corona-Pandemie.pdf;jsessionid=63E8286DCFFCABD51E1EE77428A124DA
Die Vermietung von Gästewohnungen/Ferienwohnungen zu touristischen Zwecken ist wieder untersagt. Für nicht-touristische Beherbergung besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.
Großveranstaltungen, Veranstaltungen und Feste insbesondere Messen, landestypische Veranstaltungen und Weihnachtsmärkte sind nach § 12 SächsCoronaNotVO untersagt. Wir meinen, dass damit alle Zusammenkünfte gemeint sind, die nicht für alle Teilnehmer ausschließlich nicht-privat (, also nicht ausschließlich dienstlich oder im Rahmen von Ehrenämtern o.ä.) veranlasst sind.
Hotspot-Regelung: Ab einer Inzidenz von 1000 gilt in dem betreffenden Landkreis/der kreisfreien Stadt ab dem nächsten Tag zwischen 22:00 und 6:00 Uhr des Folgetages eine erweiterte Ausgangssperre für Ungeimpfte und Nicht–Genesene. In dieser Zeit ist das Verlassen der Unterkunft nur aus triftigen Gründen zulässig. Der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt geben den tag des Inkraftttretens der Ausgangssperre unverzüglich bekannt. Die Ausgangssperre tritt außer Kraft, wenn der Schwellenwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte können abweichend von dieser Verordnung weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen.
Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung gilt bis einschließlich zum 12. Dezember 2021.
****************************
Update 19. November 2021
Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
Der Bundestag gestern die Änderung des Infektionsschutzschutzgesetzes und weiterer Folgegesetze beschlossen. Sie erhalten das beschlossene Gesetz hier:803-21 Der Bundesrat hat der Gesetzesvorlage soeben seine Zustimmung erteilt. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, so dass es voraussichtlich zum Arbeitsbeginn am Montag, den 22. November 2021 in Kraft gesetzt ist.
Der Freistaat Sachsen hat bereits angekündigt weitergehende Schutzmaßnahmen, die noch bis zum 15. Dezember 2021 zugelassen sind, als „Wellenbrecher“ gegen die Pandemie einsetzen zu wollen, so dass wir davon ausgehen, dass das Sächsische Kabinett sich heute Abend, am 19. November 2021 auf eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung verständigt, die sodann voraussichtlich am kommenden Montag, den 22. November 2021 in Kraft treten wird. In diesem Zuge könnten neben weiteren angekündigten Einschränkungen insbesondere im „Freizeitbereich“ auch weitergehende Pflichten beschlossen werden, die wir zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht konkret absehen können. Über die Verordnung des Freistaats Sachsen werden wir informieren und auf etwaig weiter geregelte Pflichten gegenüber Beschäftigten besonders hinweisen.
Zu den beschlossenen Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG):
1. 3G-Nachweis bei Betreten der Arbeitsstätte
Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander sowie zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen Impf- oder Genesungsnachweis oder einen aktuellen negativen Testnachweis nach § 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV verfügen. Für den Testnachweis gilt, dass er entweder vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde. Ein dokumentierter Selbsttest genügt nicht. Ist eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR) erfolgt, darf diese maximal 48 Stunden, bei In-vitro-Diagnostika maximal 24 Stunden vor Betreten der Arbeitsstätte zurückliegen.
Ermöglichen Arbeitgeber eine Testung in der Arbeitsstätte, ist Beschäftigten und Arbeitgebern ein Betreten der Arbeitsstätte unmittelbar vor Arbeitsaufnahme zum Zweck der Testung gestattet. Gleiches gilt für Beschäftigte, die ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrnehmen möchten.
Die Nachweise sollen die Beschäftigten mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder beim Arbeitgeber hinterlegen. Verantwortlich für die Beibringung des Testnachweises ist der Beschäftigte.
Arbeitgeber haben ihre Beschäftigten bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zutrittsregelungen zu informieren.
Zur bisher unverändert gebliebenen Testangebotspflicht des Arbeitgebers: Arbeitgeber sind nach § 4 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, den Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test auf das Coronavirus anzubieten. Dieser Verpflichtung genügen Arbeitgeber, wenn sie Selbsttests anbieten oder aber z.B. eine Kooperationsvereinbarung mit einem Leistungserbringer (Testzentrum, Apotheke ec.) abschließen. Aus der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 05. November 2021 ergibt sich darüberhinausgehend eine Verpflichtung für Arbeitgeber den Beschäftigten einen kostenfreien Test nach ihrer Urlaubsrückkehr (nach mindestens 5 Werktagen Urlaub oder vergleichbaren Arbeitsunterbrechungen) sowie (ab einer Inzidenz von 35) für Beschäftigte mit Kundenkontakt zweimal wöchentlich einen Test kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Diese Tests müssen den oben geschilderten Anforderungen genügen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung genügt es nicht, kostenlose Selbsttests anzubieten.
Während der Geltung der Vorwarn- und Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 4 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung wird den Arbeitgebern dringend empfohlen, allen Beschäftigten (auch den geimpften/genesenen) dreimal wöchentlich kostenfrei einen Test anzubieten. Hier genügt der Selbsttest.
2. Kontroll- und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die 3G-Nachweispflicht der Beschäftigten durch geeignete Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Nur stichprobenartige Kontrollen genügen nicht. Bei Geimpften und Genesenen (letztere, wenn die Infektion maximal sechs Monate zurückliegt) genügt die einmalige Prüfung und deren ordnungsgemäße Dokumentation.
Neue Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung: § 28b Abs. 3 S. 3 IfSG erlaubt dem Arbeitgeber, die personenbezogenen Daten der Beschäftigten im Hinblick auf ihren Impf- oder Genesungsstatus oder den Testnachweis in Bezug auf das Coronavirus zum Zweck der Erfüllung der ihm obliegenden Kontroll- und Nachweispflicht gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 IfSG zu verarbeiten. Sofern der Beschäftigte Testnachweise vorlegt, ist er nicht verpflichtet, Auskunft über seinen Impf- oder Genesungsstatus zu geben. Ein generelles Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten wird durch die Neuregelung nicht begründet.
Gemäß § 28b Abs. 3 S. 4 IfSG darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten einschließlich der Daten zum Impf- oder Genesungs- und Teststatus der Beschäftigten auch verarbeiten, um das betriebliche Hygienekonzept auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung anzupassen, soweit dies erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat die nach dieser Vorschrift erhobenen Daten spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen (§ 28b Abs. 3 S. 9 IfSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Datenschutzrechts. Insbesondere ist zu beachten, dass Arbeitgeber die erhobenen Daten nur einem eingeschränkten Mitarbeiterkreis zugänglich machen dürfen, soweit dies für die Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflicht erforderlich ist.
3. Homeoffice-Pflicht nach § 28 b Abs. 4 IfSG
Arbeitgeber sind wieder verpflichtet, den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
4. Verordnungsermächtigung – Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in § 28b Abs. 6 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für einen befristeten Zeitraum vorzuschreiben, welche Maßnahmen die Arbeitgeber zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dieser Vorschrift zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus dieser Vorschrift ergeben, zu erfüllen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere Näheres zur 3G-Nachweispflicht der Beschäftigten sowie zur Kontroll- und Dokumentationspflicht der Arbeitgeber geregelt werden.
Nach den gestern erfolgten Beschlüssen der Bund-Länder Beratung, die wir ebenfalls zur Information beifügen, sind die darin abgestimmten Maßnahmen kurzfristig in Sachsen zu erwarten. So ist z.B. abhängig von der Hospitalisierungsrate eine flächendeckende 2G- bzw. 2Gplus-Regelung für den Freizeitbereich, Gastronomie und Beherbergung angekündigt. gefassten Beschlüsse finden Sie hier: 2021-11-18-mpk-data
5. Überlastungsstufe ist ab dem 19. November erreicht
In sämtlichen Angeboten und Einrichtungen, die ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 zur Einführung einer 3G-Zugangsregelung verpflichtet sind, ist mit dem 19. November 2021 der Zugang allein Geimpften oder Genesenen möglich: Dies gilt u.a. für die folgenden Bereiche:
• den Zugang zur Innengastronomie,
• die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen,
• die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (Ausnahme: medizinisch notwendige Behandlungen)
• die Prostitution,
• den Sport im Innenbereich,
• den Zugang zu Hallenbädern und Saunen aller Art,
• den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich,
• den Zugang zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich,
• die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr und
• den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich.
Das bereits während der geltenden Vorwarnstufe bestehende Zutrittsverbot für ungeimpfte und nicht genesene Personen zu Großveranstaltungen bleibt auch während der Geltung der Überlastungsstufe bestehen.
Ausnahmen von der 2G-Pflicht gelten weiterhin für Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und Personen, für die seitens STIKO keine Impfempfehlung vorliegt.
Die mit der Vorwarnstufe in Kraft getretenen Kontaktbeschränkungen erfahren eine Änderung: Private Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind nur noch zwischen einem Hausstand und einer weiteren ungeimpften Person zulässig. Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres werden hier ebenso wie Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt.
In der Überlastungsstufe ist zudem das 2G-Optionsmodell nicht mehr möglich. Versammlungen sind ausschließlich ortsfest zulässig und auf eine Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen begrenzt. (Quelle: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1032403, Abruf am 19.11.2021, 13:00 Uhr)
****************************
Update 10. November 2021
Auslegungsfragen zur Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
Das Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat heute mitgeteilt, dass Gremiensitzungen (Aufsichtsratsssitzungen, Gesellschafterversammlungen, Wohnungseigentümerversammlungen etc.) nicht unter Veranstaltungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 Sächsische Corona-Schutzverordnung fallen. Es handelt sich dabei um (andere) Zusammenkünfte, für die weder eine 2G-, noch eine 3G- Regelung und auch keine Verpflichtung zur Kontakterfassung gilt. Um etwaige Mitgliedsschaftsrechte Einzelner in den Gremien nicht abzuschneiden, ist auch nicht zu empfehlen, eine solche Regelung ohne Grundlage in der Verordnung für derartige Sitzungen einzuführen. Speisenangebote sind auch während solcher Gremiensitzungen als “Innengastronomie” in der Vorwarm- und Überlastungsstufe nur unter Einhaltung der 2G-Regel, bei Überschreitung der 35er Inzidenz unter Einhaltung der 3G-Regel möglich. Unter Kontakterfassung und 3G- bzw. 2G-Reglung können von den Gremiensitzungen räumlich getrennte Speisenangebote ermöglicht werden.
In den FAQ des Ministeriums befindet sich der nachfolgend neu hinzugefügte Hinweis zu Betriebsfeiern: “Für Weihnachtsfeiern in Gaststätten und Restaurants gelten die Regeln für die Gastronomie. Findet die Weihnachtsfeier auf dem Firmengelände statt, ist diese wie eine betriebliche Zusammenkunft zu werten.” Wir entnehmen dem, dass es für eine betriebliche Zusammenkunft und Betriebsfeier in den eigenen Räumen keiner Kontaktdatenerfassung sowie der Kontrolle der 3G- bzw. 2G-Regelung bedarf.
Zur Kontaktdatenerfassung, 3G- und 2G-Regelungen bei Mietergesprächen und Besprechungen mit (anderen) Externen in Innenräumen: Wir sind zwar der Auffassung, dass der Begriff der “Veranstaltung” unter anderem in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 keine (für jedenfalls einen Vertragsteil) betrieblich/beruflich veranlassten Zusammenkünfte (s.o.) umfasst, so dass weder die Kontaktnachverfolgung, noch die 2G- oder 3G-Regelungen Anwendung finden dürften. Da der Begriff der “Veranstaltung” allerdings in der Verordnung nicht definiert ist, halten wir diese Frage derzeit für noch nicht eindeutig geklärt (, da hier im Unterschied zu den Betriebsfeiern auch Betriebsfremde teilnehmen).
****************************
Update 09. November 2021
Neue FAQ zur Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung veröffentlicht
Zur neuen Sächsischen-Corona-Schutzverordnung sind aktuelle FAQ veröffentlicht. Die aktuelle tabellarische Übersicht zu den “Veranstaltungen” erhalten Sie hier: SMS-CoronaSchVO-2021-11-05-Tabelle-Angebote-Einrichtungen
Zu der Zulässigkeit von Gremiensitzungen und Eigentümerversammlungen erhoffen wir uns, Sie in den nächsten Tagen näher informieren zu können.
*****************************
Update 08. November 2021
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung tritt zum 08. November 2021 in Kraft
Die neue Sächsische-Corona-Schutzverordnung ist mit Wirkung zum heutigen Tag in Kraft getreten. Sie ist nachfolgend verlinkt: SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-11-05
Die Verordnung soll nun zunächst bis zum 25. November 2021 gelten.
Aus der Verordnung ergeben sich folgende wesentlichen Anforderungen in betrieblichen Bereich: Die Arbeitgeber sollen, wo immer möglich, in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anbieten, diese Tätigkeiten im Homeoffice auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Bei den Basissschutzmaßnahmen bleibt es dabei, dass die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzepts zulässig ist. Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen wird dringend empfohlen. Es bleibt bei der Testpflicht für Urlaubsrückkehrer, also Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben und (ab einer 35er Inzidenz) auch bei der zweimal wöchentlichen Testverpflichtung für Beschäftigte mit Kundenkontakt sowie der Pflicht der Arbeitgeber, diese Tests unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Einhaltung des Mindestabstands und die Testpflicht von Beschäftigten mit Kundenkontakt ist in das Hygienekonzept aufzunehmen.
Während der Geltung der Vorwarnstufe sowie der Überlastungsstufe wird den Arbeitgebern dringend empfohlen, allen Beschäftigten dreimal wöchentlich kostenfrei einen Test anzubieten. Den Beschäftigten wird dringend empfohlen, dieses Angebot anzunehmen. Die Verordnung differenziert hier nicht zwischen Geimpften und Ungeimpften. Auch in der Verordnungsbegründung ist dazu kein Hinweis zu finden. Aufgrund der nicht mehr nur ganz fernliegenden Möglichkeit einer (unentdeckten) Infektion Geimpfter, empfielt sich grundsätzlich auch Geimpften und Genesenen das Testangebot des Arbeitgebers anzunehmen.
Im Übrigen gilt die in der Öffentlichkeit vielfach angesprochenen Veränderungen bei der Zugangsvoraussetzung zu einigen Einrichtungen in der Vorwarn- und Überlastungsstufe. In diesen Bereichen wird die 2G-Regelung obligatorisch:
- Innengastronomie (,mit Ausnahme der Verpflegung von Übernachtungsgästen in Beherbergungsbetrieben, wenn eine räumliche Trennung zu anderen Gästen gewährleistet ist)
- Veranstaltungen und Feste in Innenräumen,
- den Innenbereich von Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
- den Innenbereich von Clubs, Bars und Diskotheken sowie
- sämtliche Großveranstaltungen.
Es gilt auch unter Einhaltung der 2G-Regelung in den o.g. Einrichtungen die Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes, die Pflicht zur Kontakterfassung sowie das Abstandsgebot und die sich daraus ergebenden Kapazitätsbeschränkungen. Für Beschäftigte in den oben genannten Bereichen greift keine 2G-Regelung. Sie können auch mit medizinischer Mund-Nasen-Bedeckung und einem tagesaktuellen negativen Testnachweis arbeiten. Sowohl in der Vorwarn- als auch in der Überlastungsstufe bleiben unter 16-Jährige und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, von der 2G-Vorgabe ausgenommen.
Es gelten in der Vorwarnstufe auch wieder Kontaktbeschränkungen auf maximal 10 Personen (ausschließlich Geimpfte/Genesene/Kinder) für private Zusammenkünfte. Während der Geltung der Überlastungsstufe sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur gestattet mit den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und von Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und mit einer weiteren Person (ausschließliich Geimpfte/Genesene/Kinder). Unmittelbare Auswirkungen auf den betrieblichen Bereich ergeben sich daraus nicht.
*****************************
Update 04. November 2021
Vorwarnstufe erreicht – Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung wird für den 05.11.20201 erwartet – Information zur Booster-Schutzimpfung für Beschäftigte
Die Vorwarnstufe ist in Sachsen erreicht und die beschränkenden Maßnahmen werden mit Wirkung zum 05. November 2021 wirksam. Es gelten nun wieder Kontaktbeschränkungen auf maximal 10 Personen (auchsschließlich Geimpfte/Genesene/Kinder) für private Zusammenkünfte. Unmittelbare Auswirkungen auf den betrieblichen Bereich ergeben sich daraus nicht.
Die Sächsische Staatsregierung hat für morgen eine neue Sächsische Corona-Schutzverordnung angekündigt. Darin sollen u.a. weitergehende Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte im privaten Umfeld sowie die 2G-Regelung im Bereich der Freizeitangebote festgeschrieben werden. Den betrieblichen Einrichtungen wird voraussichtlich empfohlen, den Beschäftigten wieder verstärkt Homeoffice-Angebote zu machen. Auch die betrieblichen Tests sollen in engeren Taktungen als bisher allen Beschäftigten angeboten werden. Die Verordnung werden wir hier wie gewohnt nach deren Verkündung verlinken und erörtern.
Wir erinnern aus Anlass der in Sachsen geänderten Impfempfehlung an die Unterweisungsverpflichtung für Arbeitgeber. Arbeitgeber haben den Beschäftigten nach der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Corona-ArbSchV zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen. Zudem sind die Beschäftigten gemäß § 5 Abs. 2 im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Corona-Virus-Krankheit-2019 (Covid-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
Hierzu empfehlen wir, die Beschäftigten über die zum 01. November 2021 in Sachsen geänderte Impfempfehlung der Sächsischen Impfkommission (SIKO) zu informieren. Die aktuelle Fassung der Impfemfehlung erhalten Sie hier: SIKO_Empfehlungen_zur_SARS-CoV-2-Impfung_2021-11-01_final_ohneMarkierung Die SIKO empfiehlt (nach wie vor) allen Personen über 12 Jahren die Grundimmunisierung gegen SARS-CoV-2, auch Schwangeren ab dem 2. Schwangerschaftsdrittel. Die Booster-Impfung – das ist neu – wird allen Personen über 60 und (unabhängig vom Alter) allen Immunkompromittierten frühestens 3 Monate nach der Grundimmunisierung empfohlen. Booster-Impfungen stehen aber nun auch allen anderen Grundimmunisierten frühestens sechs Monate nach der Grundimmunierung zur Verfügung. Für Letztere gibt es derzeit keine generelle Impfempfehlung, sondern über das Ob der Booster-Impfung soll individuell entschieden werden.
Über Inhalt und Form der Unterweisung im Übrigen ergeben sich aus der Arbeitsschutzverordnung keine weiteren Vorgaben. Es dürfte daher (auch nach unserer Auffassung) ausreichend sein, wenn Arbeitgeber lediglich auf relevante Internetseiten, z. B. des RKI und der Sächsischen sowie auf Möglichkeiten einer Schutzimpfung hinweisen. Auch die bezüglich der Impfempfehlung geänderte Unterweisung ist zu dokumentieren.
Zur Verarbeitung des Datums “Impfstatus” bei Beschäftigten für den Fall der Quarantäneanordnung verweisen wir auf den nachfolgend verlinkten Beschluss der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder: DSK_202111025_Beschluss-Impfstatus-Beschäftigte Demnach dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Impfstatus derjenigen Beschäftigten verarbeiten, die ihnen gegenüber einen Anspruch auf Geldentschädigung (Lohnersatz) nach § 56 Absatz 1 IfSG geltend machen. Dessen Voraussetzungen können im Einzelfall auch im Fall einer möglichen Infektion mit COVID-19 sowie einer sich anschließenden Quarantäne vorliegen. Anspruchsvoraussetzung ist unter anderem, ob die Möglichkeit einer Schutzimpfung bestand. Einer gesonderten Einwilligung des Beschäftigten in die Datenverarbeitung bedarf es in diesen Fällen nicht.
*****************************
Update 21. Oktober 2021
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung veröffentlicht
Die neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist nun veröffentlicht: Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung_2021-10-19
Für unsere Mitgliedsgesellschaften ändert sich in dem bisherigen Procedere in den Betrieben und auch bezüglich der Gästewohnungen nichts. Es bleibt bei den bisherigen Regelungen bezüglich des Abstandsgebots, der Kontaktreduzierung und dem verpflichtenden Hygienekonzept. Es verbleibt es auch bei der Testangebotspflicht bezüglich der Urlaubsrückkehrer ( § 5 Abs. 3), der Verpflichtung der Beschäftigten, diesen Testnachweis dem Arbeitgeber vorzulegen sowie der Testverpflichtung ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 für Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt und der entsprechenden Testangebotsverpflichtung der Arbeitgeber (siehe Update vom 06. September 2021).
Die Verordnung wird am 21. Oktober 2021 in Kraft treten und bis einschließlich 17. November 2021 gelten.
*****************************
Update 19. Oktober 2021
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit Wirkung zum 21. Oktober 2021 beschlossen
Das Kabinett hat am 19. Oktober 2021 eine neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Dis dato ist die neue Verordnung noch nicht bekannt gemacht, also veröffentlicht. Deshalb zunächst die nachfolgenden Informationen, die der Website https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html (Stand 19.10.2021, 16:00 Uhr) entnommen sind.
“Die Verordnung wird am 21. Oktober 2021 in Kraft treten und bis einschließlich 17. November 2021 gelten.
Die Vorwarn- und Überlastungsstufe sind auch weiterhin an die Bettenkapazität und 7-Tage-Inzidenz-Hospitalisierungen geknüpft, jedoch kommt es zu einer Änderung hinsichtlich der Bedingungen für das Erreichen der Vorwarn- und Überlastungsstufe: Fortan gilt, dass es bereits ausreicht, wenn die jeweiligen Belastungswerte für die Krankenhausbetten auf der Normal- oder Intensivstation erreicht sind. Die Grenzwerte liegen für die Vorwarnstufe bei 650 Covid-19-Patienten auf Normalstation und 180 Covid-19-Patienten auf Intensivstation, für die Überlastungsstufe bei 1300 Patienten auf Normalstation bzw. 420 Intensiv-Patienten.
Ausnahmeregelung für Weihnachtsmärkte und Bergparaden
Weihnachtsmärkte, Bergparaden und ähnliche landestypische Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleichen Besuchern sollen in diesem Jahr wieder stattfinden können. Die Gesundheitsämter können in diesen Fällen bis zum Erreichen der Vorwarnstufe im Rahmen von genehmigten Hygienekonzepten Ausnahmen von der Kontakterfassung, der 3G-Regelung und der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes zulassen.
Auch mit Erreichen der Vorwarn- oder Überlastungsstufe sind die Veranstaltungen weiterhin möglich. Sofern die Veranstaltung in Flanier- und Verweilbereiche aufgeteilt wird, kann in den Flanierbereichen auf Kontakterfassung, 3G-Regelung und Maskenpflicht verzichtet werden.
In den Verweilbereichen entfallen die genannten drei Einschränkungen, wenn sich nicht mehr als 1.000 Personen zur gleichen Zeit in dem Bereich aufhalten. Andernfalls sind Kontakte zu erfassen, die 3G-Regel anzuwenden und es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Änderungen beim 2G-Optionsmodell
Entscheidet sich ein Veranstalter – unabhängig davon, ob weniger oder mehr als 1.000 Besucher zeitgleich anwesend sind – für das 2G-Optionsmodell, entfällt mit der neuen Verordnung die bisherige Begrenzung auf 5.000 Besucher und die Pflicht zur Kontakterfassung. Es können zudem ungeimpfte Personen teilnehmen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für die die STIKO aus medizinischen Gründen keine Impfempfehlung vorgelegt hat. Beide benötigen jedoch einen negativen Test für den Zutritt und ggf. ein medizinisches Attest.”
Bezüglich der betrieblichen Abläufe in unseren Mitgliedsunternehmen erwarten wir nach diesen Meldungen keine grundsätzlichen Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen. Wir informieren Sie weiter an dieser Stelle, sobald die neue Verordnung veröffentlicht ist.
*****************************
Update 24. September 2021
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit Wirkung zum 23. September 2021 veröffentlicht
Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung erhalten Sie hier: Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung_2021-09-21
1. Basisschutzmaßnahmen
Damit bleibt es bei den in § 5 SächsCoronaSchVO geregelten inzidenzunabhängigen Basisschutzmaßnahmen, so dass es bei allen Angeboten weiterhin der Einhaltung eines Mindestabstands, der Ausarbeitung und Einhaltung eines Hygienekonzepts bedarf und die Testpflicht von Urlaubsrückkehrern (siehe u.a. unser Update vom 06. September 2021) beachtet werden muss.
2. Maßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35 – 3G-Regel, Kontakterfassung und Testpflicht für Beschäftigte mit Kundenkontakt
Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontakterfassung u.a. für den Zugang zur Innengastronomie. die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, Sport im Innenbereich, der Beherbergung etc. Auch bei Aus- und Fortbildungseinrichtungen wie z.B. dem vdw Sachsen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises.
Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt sind dann (nach wie vor) verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Testnachweis zu führen. Der Nachweis über die Testung ist von diesen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. Dies gilt nicht für vollständig geimpfte oder genesene Beschäftigte. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen sowie die Testpflicht nach in das nach § 5 Absatz 1 und 2 zu erstellende Hygienekonzept aufzunehmen.
3. Indikatoren, Vorwarn- und Überlastungsstufe
Neben der Sieben-Tage-Inzidenz in dem jeweiligen Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt, der Anzahl der im Freistaat Sachsen belegten Krankenhausbetten und Intensiv-Betten ist nun auch Anzahl der Hospitalisierungen im Freistaat Sachsen (Sieben-Tage-Inzidenz) als neuer Indikator eingeführt.
Die Vorwarnstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn der Schwellenwert für die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 7,00 sowie für den Belastungswert Normalstation von 650 oder den Belastungswert Intensivstation von 180 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wird. Wird der Schwellenwert für die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 7,00 sowie der Belastungswert Normalstation von 650 oder der Belastungswert Intensivstation von 180 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt die Vorwarnstufe ab dem übernächsten Tag nicht mehr.
Die Überlastungsstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn der Schwellenwert für die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 12,00 sowie für den Belastungswert Normalstation von 1 300 oder den Belastungswert Intensivstation von 420 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wird. Wird der Schwellenwert für die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 12,00 sowie der Belastungswert Normalstation von 1 300 oder der Belastungswert Intensivstation von 420 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt die Überlastungsstufe ab dem übernächsten Tag nicht mehr.
In der Vorwarnstufe werden für private Zusammenkünfte (wieder) grundsätzliche Kontaktbeschänkungen für nicht-vollständig Geimpfte oder Genesene eingeführt. In der Überlastungsstufe kommt hinzu, dass der Zugang zu vielen Angeboten nur noch nach der 2G-Regel gestattet ist. Dies gilt z.B. für die Innengastronomie, die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen etc.
Die entsprechenden Indikatoren bezüglich der Hospitalisierung und Bettenbelegung werden auf der Seite https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html#a-11146 veröffentlicht. Die Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz über 35 und den Tag der Geltung der verschäften Maßnahmen nach § 7 SächsCornaSchVO geben nach wie vor der jeweilige Landkreis oder die Kreisfreie Stadt bekannt.
*****************************
Update 21. September 2021
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit Wirkung zum 23. September 2021
Das sächsische Kabinett hat heute die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit Wirkung ab dem 23. September 2021 beschlossen. Leider liegt uns der Verordnungstext noch nicht vor. Nach der Mitteilung der Freistaates Sachsen enthält die Verordnung u.a. folgende Regelungen:
“Einführung des 2G-Optionsmodells für Sachsen
Die Staatsregierung führt mit der neuen Verordnung das optionale 2G-Modell ein: Unter anderem folgende Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstige Angebote können somit sämtliche Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen und die Maskenpflicht nur dann aufheben, wenn ausschließlich geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher anwesend sind:
- Innengastronomie
- Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
- Sport im Innenbereich
- Hallenbäder und Saunen
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
- Großveranstaltungen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 5.000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern
- touristische Bahn- und Busfahrten
- Diskotheken, Bars, Clubs im Innenbereich
- Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich
Ausnahmen gelten für Besucherinnen und Besucher, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Sie können auch ohne Nachweis des Impf- oder Genesenenstatus teilnehmen. Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen über einen negativen Testnachweis verfügen und während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Sofern von der 2G-Option Gebrauch gemacht werden soll, ist dies dem zuständigen Gesundheitsamt drei Werktage vorher anzuzeigen. Die Möglichkeit, nur Geimpfte und Genesene zuzulassen, entfällt mit Erreichen der Überlastungsstufe. Dann wird 2G verpflichtend – Maskenpflicht wie auch Kapazitätsbeschränkungen sind zu beachten.
Alle körpernahen Dienstleistungen, Kantinen und Mensen sowie Angebote von Bädern und Saunen oder Fitnessstudios, sofern sie medizinischen oder therapeutischen Zwecken dienen, sind von der Möglichkeit des optionalen 2G-Modells grundsätzlich ausgenommen.
Hospitalisierungsquote als neuer, zusätzlicher Indikator
Mit der Verordnung werden die bereits bestehenden Schwellenwerte um einen Weiteren ergänzt: die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen. Der neue Wert gibt die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an.
Die Vorwarnstufe ist damit fortan am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinander folgenden Tagen
- die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 7,00 überschreitet und
- 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen sächsischer Krankenhäuser mit COVID-19-Patienten belegt sind.
Die Überlastungsstufe ist am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinanderfolgenden Tagen:
- die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 12,00 überschreitet und
- 1.300 Betten auf den Normalstationen oder 420 Betten auf den Intensivstationen mit COVID-19-Patienten belegt sind.
Ausnahmeregelungen
Für die Bundestagswahlen gelten Ausnahmen von den Corona-Regelungen. Die 3G-Regelung findet für Wahllokale keine Anwendung und eine Kontakterfassung findet nicht statt. Jedoch müssen alle Personen, die sich in den Räumlichkeiten aufhalten, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Wie in der bisher geltenden Corona-Schutz-Verordnung auch sind Schülerinnen und Schüler auch weiterhin von Testverpflichtungen nach der 3G-Regelung befreit, da sie im Rahmen der Corona-Schulverordnung bereits regelmäßig einer Testpflicht unterliegen.”
Quelle: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html?_cp=%7B%22accordion-content-11133%22%3A%7B%220%22%3Atrue%7D%2C%22previousOpen%22%3A%7B%22group%22%3A%22accordion-content-11133%22%2C%22idx%22%3A0%7D%7D , Stand 21.09.2021, 17:05 Uhr
Wir informieren Sie weiter, sobald uns die Verordnung im Wortlaut vorliegt.
*****************************
Update 06. September 2021
Testpflichten von Arbeitnehmern
1. Urlaubsrückkehrer
Wir erinnern an dieser Stelle an die Testpflicht der Urlaubsheimkehrer: “Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen beaufsichtigten Test durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen.” (§ 5 Abs. 3 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 24. August 2021 . Link: SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-08-24(2) Arbeitgeber müssen die Tests, also zumindest eine »beaufsichtigte« Beschäftigtentestung per Selbsttest im Betrieb anbieten. Das Angebot an den Beschäftigten einen zur Verfügung gestellten Selbsttest durchzuführen genügt nicht.
Zudem müssen Arbeitgeber die Testnachweise kontrollieren. Der Freistaat Sachsen hat auf der Internetseite www.coronavirus.sachsen.de zudem folgende Hinweise dazu erteilt: “Aus datenschutzrechtlichen Gründen sollte dies nicht gegenüber dem direkten Vorgesetzten erfolgen. Es wird empfohlen eine zentrale (informationell abgeschottete) Vertrauensstelle mit dieser Aufgabe zu betrauen. Dies kann auch die Personalverwaltung oder eine andere zentrale Stelle sein. In Kleinstunternehmen, die über keine derartige Stelle verfügen und diese auch nicht einrichten können, kann der Arbeitgeber, der gleichzeitig der direkte Vorgesetzte ist, diese Nachweise kontrollieren. Die Ergebnisse sind nicht zu dokumentieren. Entscheidend ist, dass die Betriebe den Behörden bei Überprüfungen ihr Kontrollsystem darstellen können. Wichtig: Bei der Festlegung entsprechender Verfahren im Betrieb sind die Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte zu beachten. Die Pflicht zur Bereitstellung der kostenlosen Selbsttests ergibt sich aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.” (https://www.coronavirus.sachsen.de/haeufige-fragen-zu-den-ausgangsbeschraenkungen-und-einschraenkungen-des-oeffentlichen-lebens)
Die Testpflichten gelten nicht für Beschäftigte, die einen Nachweis über den vollständigen Impfschutz oder die Genesung vorweisen können (§ 4 Abs. 5 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung). Der Arbeitgeber darf die Angaben und/oder Nachweise von Beschäftigten zum Impf- oder Genesenenstatus grundsätzlich nicht dokumentieren.
2. Testung von Beschäftigten ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35
In einigen Regionen übersteigen die 7-Tage-Inzidenzen tageweise den Schwellenwert von 35, so dass weitere Testpflichten für Beschäftigte und weitere Schutzmaßnahmen in Kürze notwendig werden können.
Wann müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden? Der für einen Schwellenwert maßgeblicher Wert gilt in dem jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt als überschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen über dem Schwellenwert liegt. Die jeweils verschärfenden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag. Maßgeblich ist die Sieben-Tage-Inzidenz, die durch das Robert Koch-Institut im Internet unter www.rki.de/inzidenzen veröffentlicht wird. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt gibt unverzüglich nach der Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut den Tag bekannt, ab dem die jeweiligen Regelungen gelten.
Was gilt dann für die Beschäftigten? “Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt verpflichtet, sich zweimal wöchentlich zu testen oder testen zu lassen. Der Nachweis über die Testung ist von diesen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen sowie die Testpflicht nach Satz 1 in das nach § 5 Absatz 1 und 2 zu erstellende Hygienekonzept aufzunehmen.” (§ 7 Abs. 2 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, Hervorhebung durch die Verfasserin) Greifen die Regelungen für den Schwellenwert ab 35, sind Beschäftigte also wieder zur 2 x (Kalender-)wöchentlichen Testung verpflichtet. Der Arbeitgeber muss dazu zumindest die »beaufsichtigte« Beschäftigtentestung per Selbsttest im Betrieb oder Kooperationen mit Leistungserbringern (Arzt, Schnelltestzentren, Apotheken etc.) über durchzuführende Tests anbieten.
Auch diese Testpflichten gelten nicht für Beschäftigte, die einen Nachweis über den vollständigen Impfschutz oder die Genesung vorweisen können (§ 4 Abs. 5 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung).
Was muss der Arbeitgeber noch tun? Die Testpflicht bzw. die diesbezüglichen Ausnahmen müssen – das ist neu – nun auch in das betriebliche Hygienekonzept aufgenommen werden. Dessen Einhaltung muss vom Arbeitgeber auch kontrolliert werden. Wir meinen, dass dazu eine stichprobenhafte Kontrolle ausreicht. Diese sollte anonymisiert dokumentiert werden. Ergibt die Kontrolle, dass der Test nicht entbehrlich war, aber nicht durchgeführt wurde, sollte der Beschäftigte nochmals dringlich auf seine Testpflicht ermahnt werden. Fruchtet die Ermahnung nicht, sollten das Ergebnis der Kontrolle und die Ermahnung dokumentiert werden. Dann sind weitere Maßnahmen zum Schutz der Kunden und der weiteren Beschäftigten zu treffen.
*****************************
Update 27. August 2021
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit Wirkung zum 26. August 2021
Die Sächsische Staatsregierung hat am 24. August 2021 eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit Geltung vom 26. August bis zum 22. September 2021 beschlossen. Die entsprechende Verordnung finden Sie hier: SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-08-24(2)
Die Staatsregierung setzt damit die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August 2021 um.
Für die Testpflicht der Urlaubsrückkehrer im Unternehmen gilt „Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen beaufsichtigten Test durchführen.
Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet.
Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen.“
Im Übrigen stellt die Verordnung einen Paradigmenwechsel im Vergleich zu den bisherigen Corona-Schutz-Verordnungen der Staatsregierung dar: Die Öffnung sowie die Inanspruchnahme von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltungen u.a. sind unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzeptes fortan inzidenzunabhängig möglich. Ab einem gewissen Infektionsgeschehen gibt es jedoch Einschränkungen.
Es wird auch weiterhin dringend empfohlen, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand eingehalten wird. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 10 entfällt wie bisher die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes außer im ÖPNV und bei körpernahen Dienstleistungen sowie in Ladengeschäften und Märkten, wenn der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Maßnahmen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35
Überschreitet der 7-Tage-Inzidenzwert in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35, besteht ab dem übernächsten Tag die Pflicht zur Kontakterfassung und Vorlage eines Genesenen-, Geimpften- oder negativen Testnachweises u. a. für bzw. bei:
- dem Zugang zur Innengastronomie,
- der Teilnahme an Veranstaltungen und Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen,
- der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution,
- dem Sport im Innenbereich und Zugang zu Hallenbädern und Saunen,
- dem Zugang zu Diskotheken, Bars und Clubs im Innenbereich und
- der Beherbergung bei Anreise (außer in Ferienwohnungen – siehe § 7 Abs. 3 Nr. 3 SächsCoronaSchVO).
In einigen Fällen bestehen auch Ausnahmen von den oben genannten Testpflichten: So sind beispielsweise die Nutzung von Campingplätzen und die Vermietung von Ferienwohnungen von oben genannter Verpflichtung ebenso befreit wie körpernahe Dienstleistungen, Fitnessstudios oder Bäder, sofern die Nutzung bzw. Inanspruchnahme medizinisch notwendig ist.
Für Großveranstaltungen, den schulischen Bereich, die Kranken- und Pflegeeinrichtungen usw. gelten weitere Einschränkungen, auf die wir an dieser Stelle nicht eingehen.
******************************
Update 26. Juli 2021
Verlängerung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zum 25. August 2021
Die Sächsische Staatsregierung hat am 20. Juli 2021 eine Verlängerung der Geltungsdauer der derzeit geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung bis zum 25. August 2021 beschlossen. Die entsprechende Verordnung finden Sie hier: Aend-CoronaSchVO-
Die konsolidierte Lesefassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung erhalten Sie hier: AenderungsVO-Corona-SchVO-Lesefassung-2021-07-20
******************************
Update 16. Juli 2021
Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zum 16. Juli 2021 bzw. 26. Juli 2021 mit Geltung bis zum 28. Juli 2021
Die Sächsische Staatsregierung hat am 13. Juli 2021 eine Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen und damit u.a. die Regeln für Großveranstaltungen, die Maskenpflicht für Ladengeschäfte und Märkte angepasst und auch eine neue Testpflicht für Beschäftigte eingeführt. Die entsprechende Verordnung erhalten Sie hier:SMS-Aenderungsverordnung-2021-07-13-Saechsische-Corona-Schutz-Verordung
Die geänderte Verordnung tritt hinsichtlich der veränderten Testpflichten am 26. Juli 2021, im Übrigen am 16. Juli 2021, in Kraft und gilt zunächst bis zum 28. Juli 2021. Es besteht für die Wohnungsunternehmen insoweit Handlungsbedarf, den wir wie folgt näher erläutern:
In § 9 SächsCoronaSchVO wurde folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen tagesaktuellen Test vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet.“
Gemäß § 33 Abs 2, Nr. 2 lit. g SächsCoronaSchVO sind fahrlässige und vorsätzliche Verstöße im Zusammenhang mit dieser Pflicht für den Arbeitnehmer bußgeldbewehrt.
Die Testpflicht greift für Personen, die wegen Urlaub, Zeitausgleich o.ä. fünf Werktage oder länger nicht im Betrieb waren. Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag. Wer z.B. wegen Teilzeitarbeit nur einen Tag in der Woche arbeitet und diesen Tag Urlaub hat, fällt auch unter die Regelung. D.h. die Testung greift immer dann, wenn man eine komplette Arbeitswoche „urlaubsbedingt“ nicht im Betrieb war. Die Testpflicht gilt aber nicht, wenn die Abwesenheit nicht auf Urlaub, sondern auf einer Abwesenheit durch Krankheit, Schichtarbeit, Home-Office, Dienstreisen etc. beruht.
Die Testpflicht gilt nach § 9 Abs. 7 SächsCoronaSchVO nicht für Geimpfte oder Genesene, also Personen, die nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen oder die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind. Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffe erfolgt ist, und entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzwirkung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfdosis besteht. Als genesen gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung, die auf einem PCR-Test beruht, nachweisen können. Die Befreiung von der Testpflicht gilt nicht für Personen, die mindestens ein Symptom (Atemnot, neu auftretender Husten, starker Schnupfen, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) zeigen, das auf eine Infektion mit SARS CoV-2 hinweist.
Bezüglich der Art des Testnachweises wird in § 8 Abs. 3 SächsCoronaSchVO auf § 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verwiesen. Demnach ist Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Die Testung muss mittels eines zugelassenen Tests erfolgen. Die jeweilige Zulassung der Schnelltests zur Eigenanwendung bzw. zur professionellen Anwendung können Sie hier aktuell einsehen: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Aufgaben/Spezialthemen/Antigentests/_node.html
Die Schnell-Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen und muss entweder im Rahmen der Bürgertestung, der betrieblichen Testung oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht werden. Bei einem PCR-Test darf die Vornahme des Tests bei Arbeitsaufnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegen (§ 9 Abs. 6 SächsCoronaSchVO).
Ein Anspruch der Beschäftigten auf einen betrieblichen Test im Unternehmen ergibt sich aus der Verordnung nicht. Bei Inzidenzen unter 35 sind die Arbeitgeber derzeit nach § 4 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) nur verpflichtet, den Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test, z.B. einen Selbsttest, der aber nicht den Anforderungen an die Testung für Urlaubsrückkehrer genügen muss, anzubieten. Ein Angebot des Wohnungsunternehmens zur Durchführung eines betrieblichen Tests ist insoweit nicht zwingend, kann jedoch aus praktischen Gründen sinnvoll sein. Die Zeit, die Beschäftigte für die Testung aufwenden, ist keine zu vergütende Arbeitszeit.
Zur Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Test- oder Impf- bzw. Genesenennachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original. Beschäftigte, die ihre Arbeitgeber nicht über ihren Impf- bzw. Genesenenstatus informieren wollen, können jedenfalls auch als geimpfte oder genesene Person auf den Test ausweichen.
Arbeitgeber müssen die Vorlage des Tests aus Gründen des Arbeitsschutzes kontrollieren. Dies kann zentral oder z.B. durch Vorgesetzte etc. erfolgen. Bei der Festlegung entsprechender Verfahren des Kontroll- und Dokumentationssystems im Betrieb sind die Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte zu beachten.
Soweit von Beschäftigten bei der Arbeitsaufnahme kein tagesaktueller Test vorgelegt wird, ist zu prüfen, ob bis zur erfolgten Testung im Verlauf des ersten Arbeitstags Arbeitsschutzmaßnahmen zum Schutz der anderen Beschäftigten erforderlich sind. Das können z.B. für die ersten Tag ein isolierter Arbeitsplatz oder die Verpflichtung zur Tragung einer FFP2-Maske (auch am unmittelbaren Arbeitsplatz) sein.
******************************
Update 25. Juni 2021
Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zum 01. Juli 2021 mit Geltung bis zum 28. Juli 2021
Die Sächsische Staatsregierung hat die am Corona-Schutz-Verordnung mit Wirkung vom 01. Juli bis zum 28. Juli 2021 beschlossen. Sie erhalten die aktualisierte Fassung hier: SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-06-22
In der neuen Verordnung werden unter anderem zwei neue Schwellenwerte, die 7-Tage-Inzidenz unter 10 und die 7-Tage-Inzidenz über 100 eingeführt. Die letzteren Regelungen entsprechen dabei weitgehend der bisherigen »Bundesnotbremse« nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes, die am 30. Juni 2021 außer Kraft tritt.
1. Was gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 10?
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 10, entfallen ab dem übernächsten Tag die meisten Beschränkungen dieser Verordnung bis auf einige Ausnahmen, z.B.:
- das Erfordernis der Erstellung und Einhaltung eines (genehmigten) Hygienekonzeptes,
- die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Geschäften und Märkten, bei körpernahen Dienstleistungen und im ÖPNV,
- die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske, wo sie nach der Corona-Schutz-Verordnung vorgesehen ist (z.B. bei Pflegediensten; in voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen einschl. der Besucher)
- die Regelungen zu Großveranstaltungen,
- die Testpflicht für Diskotheken, Clubs und Musikclubs,
- die Testpflicht im Bereich der Prostitution,
- die Regelungen zu Gesundheits- und Sozialeinrichtungen.
Wie bisher gilt, dass die oberste Landesgesundheitsbehörde das Erreichen oder das Unterschreiten der Werte bekannt gibt.
2. Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte bleiben oberhalb der 7-Tage-Inzidenz unter 10 unverändert
Bei einem 7-Tage-Inzidenzwert unter 100 bleiben die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte unverändert: Erlaubt sind Treffen von zwei Hausständen – in geschlossenen Räumen mit maximal fünf Personen, sonst maximal zehn Personen. Bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 50 dürfen sich bis zu zehn Menschen unabhängig von Zahl der Haushalte treffen.
Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, sind Familien-, Vereins- und Firmenfeiern in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten und Freiflächen mit bis zu 50 Personen zulässig. Vollständig Geimpfte und Genesene sowie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. Bei Unterschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 10 fallen die Kontaktbeschränkungen weg.
3. Maskenpflicht bei 7-Tage-Inzidenzen oberhalb des Schwellenwerts von 10
Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel besteht weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird. Ferner bleibt die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden und Angeboten aurechterhalten, die nach der Schutzverordnung geöffnet sein dürfen. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Abholung in diesen Einrichtungen sowie bei der Beförderungen im öffentlichen Personenverkehr, Taxen etc. Die Maskenpflicht bleibt auch für Handwerker und Dienstleister in den Räumen der Auftraggeber bestehen, sofern dort andere Personen anwesend sind. Die Maskenpflicht für Kinder ist differenziert gestaltet. Unterhalb des Schwellenwerts von 10 gilt die FFP-2 Maskenpflicht (weiterhin) in besonders zu schützenden Einrichtungen nach § 5 Abs. 4 CoronaSchVO (Pflegeeinrichtungen u.ä.). Das Tragen der medizinischen Masken ist nur noch in Geschäften und Märkten, bei körpernahen Dienstleistungen und im ÖPNV verpflichtend (s.o.).
4. Testpflicht für Selbstständige und Beschäftigte mit Kundenkontakt entfällt bei 7-Tage-Inzidenzen unterhalb des Schwellenwerts von 35
Die allgemeine Testpflicht für Beschäftigte mit Kundenkontakt und Selbstständige entfällt weiterhin ab einer Inzidenz von 35. Sie entfällt auch bei vollständig Geimpften und Genesenen. Die Testangebotspflicht des Arbeitgebers für die 2 mal wöchentliche Testung bleibt für alle Beschäftigten, die nicht ausschließlich mobil arbeiten bestehen (§ 4 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung). Testangebote sind nur dann nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch
andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.
5. Beherbergung
Bei der Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 sind touristische und nichttouristische Übernachtungsangebote mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktuellem Test zu Beginn des Aufenthaltes zulässig. Oberhalb dieses Schwellenwerts sind nur nichttouristische Übernachtungsangebote zugelassen. Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Testpflicht.
******************************
Update 11. Juni 2021
Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zum 14. Juni 2021
Die Sächsische Staatsregierung hat die neue Corona-Schutz-Verordnung mit Wirkung vom 14. Juni bis zum 30. Juni 2021 beschlossen. Sie erhalten die aktualisierte Fassung hier: Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung vom 10. Juni 2021
Vorgaben für Kitas und Schulen werden durch eine eigene Verordnung des Kultusministeriums geregelt. In Schulen wird die Maskenpflicht gänzlich aufgehoben. Die Testpflicht bleibt allerdings bestehen. Die Verordnung des Kultusministeriums finden Sie hier: 21_06_10_Saechsische_Schul-und-Kitabetriebseinschraenkungsverordnung
Geänderte Grundsätze
Mit der Verordnung werden im Bereich der Grundsätze verschiedene Anpassungen vorgenommen. Fortan gilt für sämtliche Überschreitungen wie auch Unterschreitungen von Schwellenwerten, dass die damit verbundenen Regelungen am übernächsten Tag in Kraft treten, wenn der jeweilige Schwellenwert zuvor an fünf Tagen über- bzw. unterschritten worden ist. Damit gilt auch für die 7-Tage-Inzidenzmarke von 35 nicht mehr die 14-Tage-Regelung.
Der bisherige Grenzwert von 1.300 Betten auf Normalstation in Sachsen wird um die Bettenbelegung auf den Intensivstationen erweitert: Sind entweder mehr als 1.300 Betten auf der Normalstation oder 420 Betten auf den sächsischen Intensivstationen mit Corona-Patienten belegt, kommt es zur Aufhebung aller Lockerungsschritte, die bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 möglich sind.
Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte
Bei einem 7-Tage-Inzidenzwert unter 100 bleiben die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte unverändert: Erlaubt sind Treffen von zwei Hausständen – in geschlossenen Räumen mit maximal fünf Personen, sonst maximal zehn Personen. Bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 50 dürfen sich bis zu zehn Menschen unabhängig von Zahl der Haushalte treffen.
Für Familien-, Vereins- und Firmenfeiern, die in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten oder Freiflächen stattfinden, besteht bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 35 eine Begrenzung auf 50 Personen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie vollständig Geimpfte und Genesene zählen bei den Kontaktbeschränkungen weiterhin nicht mit.
Maskenpflicht
Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel besteht weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird. Ferner bleibt die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden und Angeboten aurechterhalten, die nach der Schutzverordnung geöffnet sein dürfen. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Abholung in diesen Einrichtungen sowie bei der Beförderungn im öfentlichen Personenverkehr, Taxen etc. Die Maskenpflicht bleibt auch für Handwerker und Dienstleister in den Räumen der Auftraggeber bestehen, sofern dort andere Personen anwesend sind. Die Maskenpflicht für Kinder ist differenziert gestaltet.
Testpflicht für Selbstständige und Beschäftigte mit Kundenkontakt
Die allgemeine Testpflicht für Beschäftigte mit Kundenkontakt und Selbstständige entfällt ab einer Inzidenz von 35. Sie entfällt weiterhin bei vollständig Geimpften und Genesenen. Die Testangebotspflicht des Arbeitgebers bleibt für alle Beschäftigten , die nicht ausschließlich mobil arbeiten oder die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten, bestehen.
Inzidenzbasierte Öffnungen
Ergänzend zu den Regelungen der letzten Verordnung sind ab dem 14. Juni 2021 zusätzlich folgende Lockerungen möglich:
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 100, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:
- Touristische Übernachtungsangebote sind mit Kontakterfassung und tagesaktueller Testung zu Beginn des Aufenthaltes zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Fereinwohnungen und Gästewohnungen.
- Messen, Tagungen und Kongresse können mit tagesaktueller Testung, Hygienekonzept und Kontakterfassung durchgeführt werden.
- An Eheschließungen dürfen nicht mehr als 30 Personen teilnehmen, die Testpflicht bei mehr als zehn Teilnehmenden bleibt bestehen,
- Beim Besuch von Museen, Galerien, Kulturveranstaltungen im Außenbereich etc. wird die Pflicht zur vorherigen Terminbuchung aufgehoben.
- Gruppensport von bis zu 30 Minderjährigen ist auch auf Außensportanlagen ohne Test möglich.
- Sportveranstaltungen mit Publikum sind unter der Voraussetzung eines Hygienekonzeptes, der Kontakterfassung sowie einer Testpflicht für Besucher zulässig.ung und tagesaktueller Testung der Gäste stattfinden.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 50, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:
- Großveranstaltungen mit über 1.000 Besuchern gleichzeitig sind mit genehmigtem Hygienekonzept, den Auflagen der Terminbuchung, Kontakterfassung sowie Testpflicht zulässig.
- Mensen und Kantinen können ohne Testpflicht, aber mit Kontakterfassung öffnen.
- Die Öffnung von Hallenbädern, Kurbädern, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Wellnesszentren und Thermen ist möglich, wobei neben einem Hygienekonzept die Kontakterfassung und die tagesaktuelle Testung der Besucher benötigt wird. Für Minderjährige entfällt in Freibädern die Testpflicht.
- Indoorspielplätze, Zirkusse, Spielhallen, -banken, Wettannahmestellen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Kunden öffnen.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 35, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:
- Die Pflicht zur Kontakterfassung im Außenbereich der Gastronomie entfällt.
- Öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen mit Hygienekonzept sind zulässig.
- An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen bis zu 50 Personen teilnehmen, wobei die Testpflicht entfällt.
- Die Personenbegrenzung und Testverpflichtung bei der Sportausübung fällt weg.
- Saunen, Dampfbäder- und -saunen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Besucher öffnen.
- Diskotheken, Clubs und Musikclubs dürfen mit Hygienekonzept, tagesaktueller Testung und Kontaktnachverfolgung öffnen.
- Der Betrieb von Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen und -fahrzeugen ist mit (genehmigtem) Hygienekonzept, Kontakterfassung und Testauflage für die Kunden zulässig.
- Die Testpflichten entfallen weitgehend, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Für folgende Ausnahmen bleibt die Testpflicht u.a. bestehen:
- Sport- und Kulturveranstaltungen mit Publikum, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann,
- Messen im Innenbereich,
- Großveranstaltungen,
- Dampfsaunen, Dampfbäder und Saunen
Gästewohnungen
Gästewohnungen können ohne Kontakterfassung und ohne Testung vermietet werden. Der Zweck der Beherbergung spielt keine Rolle mehr.
******************************
Update 31. Mai 2021
Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zum 31. Mai 2021
Die Sächsische Staatsregierung hat die am Corona-Schutz-Verordnung mit Wirkung vom 31. Mai bis zum 13. Juni 2021 beschlossen. Sie erhalten die aktualisierte Fassung hier: SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-05-26
Die bisherigen Grundsätze für die Unterschreitung bzw. Überschreitung von Schwellwerten bzw. der maximalen Bettenkapazität werden ebenso beibehalten wie die Testauflagen.
Bei Inzidenzen unter 100 und unter 50 gilt die „5+2 Regel“: Wenn an fünf Werktagen der Wert unterschritten ist, folgen ab dem übernächsten Tag Lockerungen.
Bei Inzidenzen unter 100 gelten folgende Lockerungen:
- Der gesamte Einzelhandel kann für Kunden öffnen, die einen tagesaktuellen Test vorweisen; Supermärkte, Baumärkte und andere Angebote der Grundversorgung sind weiterhin von der Testpflicht ausgenommen.
- Sport von Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich ist möglich.
- Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen in Gruppen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung ist erlaubt.
- Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen und Kontaktsport auf Außensportanlagen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung und Testpflicht sind erlaubt.
- Anleitungspersonen beim Sport benötigen grundsätzlich einen tagesaktuellen Test.
- Die Öffnung von Freibädern ist mit Kontakterfassung und einem Hygienekonzept zulässig. Besucher müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen.
- Freizeit- und Vergnügungsparks dürfen öffnen und unterliegen den gleichen Auflagen wie Freibäder.
- Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung sind mit Ausnahme von Schulfahrten ebenfalls möglich, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, eine Kontakterfassung stattfindet und die Gäste einen negativen tagesaktuellen Test vorweisen.
Bei den Kontaktbeschränkungen verbleibt es bei maximal zwei Hausständen und in Innenräumen maximal fünf Personen, im Übrigen maximal 10 Personen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen weiterhin nicht mit. Genesene und Geimpfte werden aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht mitgezählt. Für sie gilt auch keine Testpflicht, soweit die Landesverordnung eine solche vorsieht.
Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 50
- Kitas und Schulen können in den Regelbetrieb übergehen. Das bedeutet u. a. Präsenzunterricht an den Schulen ohne Teilung der Klassen in allen Fächern. Ab Klasse 5 besteht Maskenpflicht im Unterricht, jedoch nicht während etwaiger Abschlussprüfungen. Schulfahrten sind weiterhin nicht erlaubt, sollen aber ab dem 14. Juni wieder ermöglicht werden. Es bleibt bei der zweimaligen Testpflicht pro Woche für Personen, die Gelände und Gebäude von Schulen und Kitas betreten. Allerdings gilt die Testpflicht nicht mehr für Personen, die Kinder bringen oder abholen. Für sie ist das Tragen einer FFP2- oder medizinischen Maske nach wie vor Pflicht.
- Die Innengastronomie kann wieder mit Kontakterfassung öffnen. Sollten Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, müssen diese einen negativen tagesaktuellen Test nachweisen. Genesene und Geimpfte sind davon ausgenommen.
- Kontaktsport auf Innensportanlagen ist mit bis zu 30 Personen mit tagesaktuellem Test und Kontakterfassung zulässig. Außerdem sind wieder Sportveranstaltungen mit Publikum erlaubt – mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und Testpflicht.
- Eheschließungen und Beerdigungen dürfen mit bis zu 50 Personen stattfinden.
- Übernachtungsangebote sind auch in Hotels und Pensionen wieder zulässig. Voraussetzung sind Terminbuchung, Kontakterfassung und Testpflicht bei Ankunft für alle nicht genesenen oder geimpften Personen.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen nun zehn Personen zusammenkommen – ohne Beschränkung der Anzahl der Haushalte. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen weiterhin nicht mit. Die Regelungen für die Maskenpflicht bleiben bestehen.
Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 35
Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 35 an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, fällt die Testpflicht u.a. in den folgenden Bereichen weg:
- für Kunden im Einzelhandel,
- Gastronomie und Hotellerie,
- Zoos
- Botanische Gärten sowie Freizeit- und Vergnügungsparks und
- Kulturstätten.
Modellprojekte
Das Genehmigungsverfahren für Modellprojekte wird angepasst: Fortan muss anstelle des Einvernehmens lediglich das Benehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten hergestellt werden.
******************************
Update 25. Mai 2021
Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zum 22. Mai 2021 – Änderungen bei der Testpflicht und den Testnachweisen
Die Sächsische Staatsregierung hat die am Corona-Schutz-Verordnung bezüglich der Testverpflichtung zum 22. Mai 2021 beschlossen. Sie erhalten die aktualisierte Fassung hier: SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-05-04-Lesefassung-2021-05-20
Bezüglich bestehender Testverpflichtungen u.a. für Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt und der diesbezüglichen Nachweisführung wird nun in § 8 auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes vom 08. Mai 2021 verwiesen (347-21). Damit ist nun die „qualifizierte Selbstauskunft“ über die Eigentestung nicht mehr ausreichend. Gültige Nachweise können nun nur noch für Testungen vor Ort unter Aufsicht, Testungen durch Leistungserbringer (Arzt, Schnelltestzentren, Apotheken etc.) oder Tests im Rahmen der betrieblichen Testung erstellt werden.
Unter der betrieblichen Testung sind alle Tests zu verstehen, die durch fachkundige bzw. eingewiesene Personen durchgeführt oder beaufsichtigt werden. Dazu zählen Personen mit medizinischer Ausbildung; Personen, die sich entsprechend weitergebildet haben (z.B. Lehrgang, Schulung) sowie Personen, die in die Handhabung des jeweiligen Selbsttests eingewiesen wurden (z.B. durch praktische Übung, Video). Es reicht also zu, dass die Aufsichts-Person sich ein Video zur richtigen Anwendung ansieht oder aber von einer fachkundigen und erfahrenen Person eingewiesen wird. Neben der Qualifikation durch einen entsprechenden Lehrgang für die Aufsichtsfunktion sollen lediglich für die Beaufsichtigung der Selbst-Tests entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung von Selbsttests ausreichend sein. Die Selbsttests können von den Beschäftigten selbst ausgeführt werden, so dass die Aufsichtsperson im Rahmen der betrieblichen Testung nicht mit dem Testmaterial in Verbindung kommt.
Im Rahmen der betrieblichen Testung sollen die entsprechende Testnachweise durch die genannten Personen ausgestellt und mit dem Stempel des Betriebs versehen werden. Das vom Freistaat Sachsen bereitgestellte Formular eines Nachweises im Rahmen der betrieblichen Testung können Sie hier herunterladen: SMS-Nachweis-Betriebliche-Testung. Die im Rahmen dieser betrieblichen Testung ausgestellten Nachweise zählen als tagesaktueller Testnachweis auch für andere Angebote.
Testangebotspflicht: Der Arbeitgeber muss weiterhin allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Woche einen vom BfArM zugelassenen Test auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anbieten. Hier reicht jetzt nach unserer Auffassung aus, dass die Betriebe für Beschäftigte ohne Kundenkontakt weiterhin z.B. die Selbsttest zur Eigenanwendung ohne Aufsicht anbieten. Den Beschäftigten mit Kundenkontakt, die der Testverpflichtung unterliegen, sind allerdings solche Tests anzubieten, für die ein geeigneter Nachweis ausgestellt werden kann. Hier sollten also Selbst- oder Schnelltests im Rahmen der betrieblichen Testung oder Tests in Kooperation mit Leistungserbringern/Teststellen angeboten werden. Der Arbeitgeber soll jedoch ein eigenständiges Angebot machen und die Beschäftigten nicht lediglich auf die „kostenlose Bürgertestung“ verweisen. Nachweise über die Test-Beschaffung sind von den Arbeitgebern nach wie vor bis zum 30. Juni 2021 aufzubewahren. Für vollständig Geimpfte oder Genesene gilt für die Betriebe keine Ausnahme für die ihr obliegende Angebotspflicht.
******************************
Update 07. Mai 2021
Veröffentlichung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 04. Mai und Erlaß der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung – Erleichterungen bei der Testpflicht Beschäftigter mit Kundenkontakt
Die Sächsische Staatsregierung hat die am 4. Mai 2021 beschlossene Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie erhalten sie hier: SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-05-04
1. Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Die Systematik der Verordnung ist gegenüber den Vorversionen verändert. Bitte beachten Sie, dass in der Verordnung nur solche Maßnahmen zur Öffnung des öffentlichen Lebens beschrieben sind, die bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 gelten bzw. zusätzlich zu den Regelungen der “Bundesnotbremse” weitere Schutzmaßnahmen verordnet werden. Ansonsten verbleibt es bei Inzidenzen über 100 bei allen Maßnahmen der “Bundesnotbremse”, die in § 28 b des Infektionsschutzgesetzes beschrieben sind: § 28b IfSG – Einzelnorm. Wir hatten zu den diesbezüglichen Regelungen weiter unten unter dem Update vom 21. April nähere Hinweise gegeben. Da im Moment alle Landkreise und Kommunen bei Inzidenzen über 100 liegen, gelten durch die neue Landesverordnung derzeit keine Lockerungen! Lediglich für Genese und Geimpfte gibt es eine Erleichterung bei der Testpflicht.
Bezüglich der Testpflicht von Beschäftigten und der Testangebotspflicht der Arbeitgeber gilt folgendes:
- Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt sind verpflichtet, sich zweimal wöchentlich zu testen oder testen zu lassen. Der Nachweis über die Testung ist von diesen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
- Die Testpflicht gilt nicht für Personen,
1. die nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz (Gabe der letzten Impfdosis plus 14 Tage) gegen SARS-CoV-2 verfügen,
2. die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind für sechs Monate ab Genesung oder
3. die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und eine Impfdosis erhalten haben, wenn mehr als 14 Tage seit der Impfung vergangen sind.
Als Genesene gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung der Infektion nachweisen können. - Zur Nachweisführung sind Test- oder Impfbescheinigungen gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
- Die Testpflicht bleibt für Personen, die mindestens ein Symptom nach § 23 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zeigen, dass auf eine Infektion mit SARS CoV-2 hinweist, bestehen. Die Testpflichten nach § 29 für Einrichtungen des Gesundheits- und Souialwesens bleiben ebenfalls bestehen.
2. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung
Im Übrigen haben Bundestag und Bundesrat der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung der Bundesregierung zugestimmt. Sie kann nun voraussichtlich bereits zum Wochenende veröffentlicht werden und in Kraft treten. Den beschlossenen Entwurf können Sie hier herunterladen: 347-21
Was ändert sich hierdurch?
- Geimpfte und Genesene mit aktuell getesteten Personen gleichgestellt. Überall dort, wo entweder durch § 28 b Infektionsschutzgesetz oder aber durch die Landesverordnung Ausnahmen der Gebote oder Verbote für getestete Personen vorgesehen sind, gelten diese künftig auch für Genesene und Geimpfte.
- Geimpfte Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer,
italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form erfolgt. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Bei einem Genesenen genügt eine verabreichte Impfstoffdosis. - Für asymptomatische Genesene (ohne Impfung) gelten die Erleichterungen, wenn sie im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind und wenn die zugrunde liegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis
(PCR, PoC-PCR etc.) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, - Kontaktbeschränkungen: Die Beschränkung privater Zusammenkünfte nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes gilt nicht für eine private Zusammenkunft, an der ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen teilnehmen. Bei einer privaten Zusammenkunft im Sinne von § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, an der andere als geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, gelten geimpfte Personen und genesene Personen nicht als weitere Person. Sofern erlassenes Landesrecht den Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum beschränkt, gilt eine solche Beschränkung nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.
- Sport: Die Beschränkung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, dass kontaktlose Individualsportarten nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes ausgeübt werden dürfen, und § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, dass für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien nur in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig ist, gilt nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.
- Absonderungspflicht: Sofern das Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorsieht, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.
Diese Ausnhame gilt nicht, wenn die Pflicht zur Absonderung besteht wegen
1. des Kontakts zu einer Person, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften infiziert ist, oder
2. der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung.
******************************
Update 05. Mai 2021
Neufassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit Wirkung vom 10. Mai 2021 bis voraussichtlich zum 30. Mai 2021
Die Sächsische Staatsregierung hat am 4. Mai 2021 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Nach Beschluss der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im April 2021 werden mit ihr zukünftig in erster Linie Regelungen getroffen, die ab einer Inzidenz unter 100 gelten. Zudem wurden weitergehende Schutzmaßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz über 100 vorgenommen. Die neue Verordnung tritt am 10. Mai 2021 in Kraft und läuft mit Ablauf des 30. Mai 2021 aus. Die Verorndnung ist bisher noch nicht bekannt gemacht.
Nach den Mitteilungen der Sächsischen Staatsregierung wurden folgende Änderungen beschlossen:
Eine wesentliche Änderung zu den bisherigen Verordnungen betrifft den Status von geimpften und genesenen Personen: Vollständig Geimpfte werden zukünftig Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status bzw. 14 Tage nach Erhalt der ersten Impfdosis auch darüber hinaus.
Neben dem 7-Tage-Inzidenzwert bleibt mit der maximalen Bettenkapazität von 1.300 mit COVID-19-Patienten belegten Betten auf der Normalstation ein zweiter Faktor erhalten, dessen Unterschreitung Grundbedingung für alle Lockerungen ist.
In Ergänzung zu den Vorgaben des IfSG greifen nach einer Überschreitung des Schwellwertes von 100 und auch bei niedrigerer Inzidenz u.a. die folgenden Regelungen:
- Bei Teilnahme von mehr als zehn Personen an Beerdigungen benötigen alle Anwesenden einen Negativtest.
- Testpflichten für Belegschaft und Inhaber von Friseurbetrieben und Fußpflege gelten weiterhin. Sonstige körpernahe Dienstleistungen müssen zusätzlich zu den Vorgaben nach IfSG eine Kontaktdatenerfassung und -nachverfolgung gewährleisten.
- Bei zulässigen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist eine Kontaktdatenerfassung und -nachverfolgung vorzunehmen.
- Bis zu einem Inzidenzwert von 165 kann Einzelunterricht in Tanz- und Musikschulen erfolgen, wenn eine Kontakterfassung oder -nachverfolgung stattfindet, sich Beschäftigte testen lassen und die Schüler einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können.
Unter der Voraussetzung, dass die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen in Landkreisen und Kreisfreien Städten unter 100 liegt, gilt ab dem übernächsten Tag:
- Private Zusammenkünfte von Angehörigen zweier Hausstände sind mit maximal fünf Personen in geschlossenen Räumen bzw. zehn Personen insgesamt zulässig, wobei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.
- Eheschließungen sind auf max. 20 Teilnehmende beschränkt. Bei mehr als zehn Personen müssen alle Beteiligten einen tagesaktuellen Test vorweisen und der Mindestabstand von 1,5m ist einzuhalten.
- Im ÖPNV ist entweder eine medizinische, FFP-2- oder vergleichbaren Maske zu tragen.
- Geschäftsinhaber oder Veranstalter sollen überall dort, wo eine Kontakterfassung und -nachverfolgung nach Verordnung erforderlich ist, digitale Systeme, aber insbesondere die Corona-Warn-App, nutzen.
- Die bisherigen Testpflichten bleiben bestehen.
- Neben der Abholung und Lieferung von Speisen, kann der Außenbereich von Gastronomiebetrieben mit Terminbuchung, Kontakterfassung und ggf. tagesaktuellen Test, wenn mehr als zwei als zwei Hausstände an einem Tisch sitzen, genutzt werden.
- Campingplätze und Ferienwohnungen unterliegen nicht dem Beherbergungsverbot, eine Kontakterfassung und -nachverfolgung ist erforderlich.
- Ergänzend zu den bisher bei dieser Öffnungsstufe zulässigen Kulturstätten können Open Air-Veranstaltungen mit Terminbuchung, Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie Testpflicht stattfinden.
- Für Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten sind zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen eine Kontaktdatenerfassung oder -nachverfolgung einzuführen und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Nachweis über einen negativen Test
- Fitnessstudios dürfen für medizinisch notwendigen Behandlungen und kontaktfreien Sport öffnen. Bei nicht medizinisch notwendigem Sport in Fitnessstudios benötigen die Sportler einen tagesaktuellen negativen Test und eine Kontakterfassung ist vorzusehen.
- Gruppentraining von bis 20 Minderjährigen ist im Außenbereich und Außensportanlagen möglich sowie kontaktfreier Sport im Innenbereich. Bei Vorliegen eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses und Kontaktverfolgung ist zudem Kontaktsport im Außenbereich zulässig
- Schwimmunterricht in der Primarstufe ist möglich.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz an fünf Werktagen infolge unter dem Schwellwert von 50 entfallen ab dem übernächsten Tag die Auflagen für:
- Außenbereich der Gastronomie
- Zoologische und botanische Gärten
- kontaktfreien Sport auf Innen- und Außensportanlagen; im Außenbereich und -sportanlagen zudem bei kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen von maximal 20 Personen.
Bei vorheriger Buchung, einem Testnachweis und der Kontakterfassung und -nachverfolgung sind touristische Übernachtungen möglich.
Alle inzidenzabhängigen Lockerungen sind aufzuheben, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Dann gelten am übernächsten Tag die Regelungen der jeweils höheren Inzidenzstufe.
Die Regelungen für den Kita- und Schulbetrieb bleiben unverändert bestehen.
Quelle: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html
******************************
Update 22. April 2021
Viertes Bevölkerungsschutzgesetz tritt ab morgen, den 23. April 2021 in Kraft und voraussichtlich am 30. Juni 2021 außer Kraft
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sondersitzung das Viertes Bevölkerungsschutzgesetz, das erst gestern im Bundestag beschlossen wurde, gebilligt. Es wurden keine Änderungen vorgenommen – der Vermittlungsausschuss wurde nicht angerufen. Der Bundespräsident hat das Gesetz bereits ausgefertigt. Das Gesetz ist heute im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt im Wesentlichen bereits morgen in Kraft.
Hieraus ergeben sich im u.a. folgende Auswirkungen, die wir teils auch bereits in unserem gestrigen Beitrag beschrieben haben:
1. Bundesweit einheitliche Notbremse
Der Bundestagsbeschluss führt eine bundesweit verbindliche Corona-Notbremse im Bundesinfektionsschutzgesetz ein: Sie gilt ohne weitere Umsetzungsakte in Landkreisen und kreisfreien Städten, die Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen.
Automatisch greifen dann ab dem übernächsten Tag bestimmte, im Gesetz dezidiert aufgezählte Schutzmaßnahmen, ohne dass die Länder noch Verordnungen beschließen müssten. Genannt sind unter anderem Kontakt- und nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr, Restriktionen für Einzelhandel, Gastronomie, Hotels, Kultur-, Dienstleistungs-, Sport- und Freizeiteinrichtungen. Auch Ausnahmetatbestände für die Schutzmaßnahmen sind gesetzlich definiert. So ist Joggen und Spaziergehen bis 24 Uhr erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen auch Einkaufen mit Terminvergabe. Ab einer Inzidenz von 100 wird für Schulen und Hochschulen Wechselunterricht verpflichtend – ab einer Inzidenz von 165 Distanzunterricht. Arbeitgeber sind gehalten, ihren Beschäftigten soweit wie möglich Homeoffice anzubieten.
2. Weitergehende Landesregelungen unberührt
Soweit Landesvorschriften bereits schärfere Maßnahmen vorsehen, bleiben diese bestehen. In Regionen mit stabilen Inzidenzen unter 100 können die Länder außerdem mit eigenen Verordnungen über Einschränkungen oder Lockerungen entscheiden. Die gesetzliche Notbremse ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
3. Verordnungen mit Zustimmung des Gesetzgebers
Außerdem im Gesetz vorgesehen: Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung, damit diese mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat weitere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus und besondere Regelungen für geimpfte oder negativgetestete Personen erlassen kann.
4. Zusätzliche Kinderkrankentage
Flankierend wird das Kinderkrankengeld für gesetzlich versicherte Berufstätige um 10 zusätzliche Tage, für Alleinerziehende um 20 Tage ausgeweitet, damit diese ihre Kinder während pandemiebedingter Schul- oder Kita-Schließung zuhause betreuen können. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung grundsätzlich auch im Homeoffice erbracht werden kann. Erst im Januar hatte der Bundesrat der Erhöhung auf 20 bzw. 40 Tage für das Jahr 2021 zugestimmt.
5. Verkündung und Inkrafttreten
Das Gesetz wurde am 22. April 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt im Wesentlichen ab 23. April 2021 in Kraft.
(Quelle: Bundesrat der Bundesrepunlik Deutschland, https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/21/1003/1003-pk.html)
******************************
Update 21. April 2021
Auslegungsfragen zur Sächsischen Corona-Schutzverordnung und Viertes Bevölkerungsschutzgesetz/Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Auf Nachfrage hat uns das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt mitgeteilt, dass sich die zweimal-wöchentliche Testpflicht nach § 3 a der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 jeweils nach Kalenderwochen bemisst. Innerhalb des jeweiligen Zeitraums kann der Testzeitraum frei gewählt werden, wobei es selbstverständlich sinnvoll ist, den Zeitpunkt so zu wählen, dass ein bestmöglicher Schutz gewährleistet ist (z.B. nicht an Home-Office-Tagen, Testung vor Sprechtagen oder Offline-Meetings). Die Kalenderwoche dürfte auch bei der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Testbeschaffung gemeint sein, so dass auch hier – in Übereinstimmung mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – das Angebot zur Testung zweimal Kalenderwöchentlich erfolgen sollte.
Wenn der Selbsttest zur Erfüllung der Testverpflichtung von den Beschäftigten gewählt wird, ist das negative Testergebnis durch eine Selbstauskunft durch die Beschäftigten (doch) zwingend nach Anlage 1 (SMS-Bescheinigung-Vorliegen-eines-positiven-oder-negativen-Antigen-Selbsttests) zu der SächsCoronaSchVO Verordnung nachzuweisen. Allerdings hat hat SMS eingeräumt, dass in dem Formular nur diejenigen Daten einzutragen sind, die im konkreten Fall erforderlich sind, “um eine einwandfreie Zuordnung des Testergebnisses zu einem Mitarbeiter zu ermöglichen.” Insoweit können also Felder (z.B. zur E-Mailadresse, Telefonnummer) frei bleiben, soweit die Zuordnung zum Beschäftigten dennoch gewährleistet ist.
Das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz hat heute den Bundestag passiert und wird morgen im Bundesrat behandelt. Soweit auch der Bundesrat dem Gesetz zustimmt und keinen Einspruch einlegt, könnte es bereits in der kommenden Woche in Kraft treten. Wir halten Sie hier und per Rundmail auf dem Laufenden. Folgende wesentliche Regelungen enthält das heute beschlossenen Gesetz, das bis zum 30. Juni 2021 befristet werden soll:
- Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100, sollen künftig bundeseinheitliche Regelungen greifen.
- Kontaktbeschränkung: Private Zusammenkünfte werden auf die Angehörigen eines Hausstandes und maximal eine weitere Person begrenzt. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren
- Ausgangsbeschränkungen: Außerdem sollen zwischen 22 Uhr und fünf Uhr des Folgetages Ausgangsbeschränkungen gelten. Aufenthalte außerhalb des Wohnraums bleiben allerdings gestattet, wenn diese unter anderem zur Berufsausübung, zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, zur Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien, zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, der Begleitung Sterbender oder der Versorgung von Tieren dienen. Eine weitere Ausnahme gilt für abendliche Spaziergänger oder Jogger zwischen 22 und 24 Uhr, wenn sie allein unterwegs sind.
- Der Umgang mit Personen, die geimpft oder anderweitig immunisiert sind, soll per Rechtsverordnung der Bundesregierung, die vom Bundestag beschlossen werden soll, gesondert geregelt werden. ie Zustimmung des Bundestages ist künftig auch für andere Corona-Rechtsverordnungen vorgesehen.
- Untersagt wird die Öffnung von Freizeiteinrichtungen, Museen, Kinos, Theatern und ähnlichen Einrichtungen sowie von Gaststätten. Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen sind dagegen weiterhin möglich sein. Schließen sollen auch die meisten Geschäfte. Von der Regelung ausgenommen werden der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte.
- Weitere Einschränkungen sind für die Ausübung von Sport und die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen vorgesehen. Auch die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken soll untersagt werden können.
- Die Regelungen sollen außer Kraft treten, wenn der Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird.
- Schulbetrieb: Zusätzliche Einschränkungen betreffen den Schulbetrieb. So sollen Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen ab einem Inzidenzwert von 165 den Präsenzunterricht einstellen müssen. Der ursprüngliche Koalitionsentwurf hatte noch einen Inzidenzwert von 200 vorgesehen, der Gesundheitsausschuss reduzierte den Wert auf 165. Ausnahmen sind allerdings für Abschlussklassen und Förderschulen möglich. Außerdem sieht das Gesetz eine Teststrategie für Schüler und Lehrer vor. Zweimal wöchentlich sollen diese auf das Coronavirus getestet werden, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen
- Homeoffice: Beschäftigte müssen im Homeoffice arbeiten, wenn ihnen dies möglich ist. Gründe, dass es nicht möglich ist, können räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein. Arbeitgeber müssen gegenüber der zuständigen Behörde darlegen, weshalb Homeoffice nicht möglich ist, wenn die Behörde dies verlangt.
******************************
Update 19. April 2021
Verlängerung der Geltung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 bis voraussichtlich zum 09. Mai 2021
Die Geltung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 wurde unverändert bis zum 9. Mai 2021 verlängert. Die aktuelle Fassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist beigefügt.Der Landesgesetzgeber hat angekündigt, die Corona-Schutz-Verordnung hinsichtlich der zu erwartenden Regelungen des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes gegebenenfalls kurzfristig abzuändern. Wir halten Sie darüber informiert.
Am Dienstag, den 20. April 2021 tritt die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Sie ist hier verfügbar: zweite-arbeitsschutzverordnung-sars(1). Damit werden die Regelungen der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung insgesamt bis zum 30. Juni 2021 verlängert (auch bezüglich des Homeoffice-Angebots) und eine Testangebots- und Nachweisverpflichtung der Arbeitgeber normiert.
Arbeitgeber sind nun (auch) nach der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, ihren Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten. Die Angebotspflicht des Arbeitsgebers aufgrund der Arbeitsschutzverordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.
Folgenden Beschäftigten hat der Arbeitgeber abweichend von Absatz 1 mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten:
- den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
- den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
- den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
- den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
- den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.
In Sachsen tritt die Angebotsverpflichtung der Arbeitgeber nach § 3a der Sächsischen Corona-Schutzverordnung neben die Verpflichtung aus der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung. Es bleibt damit dabei, dass zusätzlich zu den o.g. Beschäftigtengruppen auch allen Beschäftigten mit direktem Kundenkontakt zweimal wöchentlich ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 anzubieten ist.
Testverpflichtung: Es verbleibt im Übrigen dabei, dass alle Beschäftigten mit direktem Kundenkontakt verpflichtet sind, sich zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen oder testen zu lassen. Der Nachweis über die Testung ist für die Dauer von vier Wochen von dem Beschäftigten aufzubewahren.
Es dürfen alle Testarten (PCR-Test, Schnelltest, Selbsttest) angeboten werden können. Es muss aber ein eigenständiges Angebot – unabhängig von dem Angebot zur „Bürgertestung“ unterbreitet werden. Der Arbeitgeber kann auch mit Dritten eine Vereinbarung über die Testung von Beschäftigten schließen.
Arbeitgeber sind nach der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten vier Wochen aufzubewahren.
Das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen wurde am 30.03.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 31.03.2021 in Kraft getreten. Die epidemische Lage von nationaler Tragweite ist alle drei Monate neu festzustellen. Die mit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingeführten Regelungen gelten daher nun bis Ende Juni 2021. Damit gelten auch die Entschädigungsregelungen des § 56 Abs. 1 a IdSG weiter.
Noch ein Hinweis zu den Folgen der Testungen: In Sachsen haben die Landkreise und kreisfreien Städte Allgemeinverfügungen zur Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen erlassen. Demnach ist u.a. für den Fall der positiven Schnell- und Selbsttestung eine vorsorgliche Eigenabsonderung verpflichtend. Für diese Fälle besteht nunmehr ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG bis zum Vorliegen des PCR-Tests auch dann, wenn das Testergebnis später nicht durch einen PCR-Test bestätigt wird.
******************************
Update 31. März 2021
Neufassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit Wirkung vom 01. April 2021 bis voraussichtlich zum 18. April 2021 – Testpflicht für Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt nun 2 x wöchentlich
Die ab dem 01. April geltende Fassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 finden Sie hier:SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-03-30-gueltig-ab-2021-04-01
Wesentliche Neuregelungen mit Blick auf die Wohnungswirtschaft:
- Alle Beschäftigten mit direktem Kundenkontakt sind verpflichtet, sich zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen oder testen zu lassen. Es bleibt dabei, dass alle Testarten (PCR-Test, Schnelltest, Selbsttest) die eine Zulassung erhalten haben (https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html) Verwendung finden dürfen. Wenn der Selbsttest gewählt wird, ist das negative Testergebnis durch eine Selbstauskunft durch die Beschäftigten zwingend nach Anlage 1 (SMS-Bescheinigung-Vorliegen-eines-positiven-oder-negativen-Antigen-Selbsttests) zu der SächsCoronaSchVO Verordnung nachzuweisen. Das Vorzeigen einer Fotografie des Tests unmittelbar nach dessen Durchführung reicht nicht mehr aus. Der Nachweis über die Testung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 SächsCononaSchVO keine Testung vornimmt oder vornehmen lässt, handelt ordnungswidrig. Bei einem positiven Selbsttestergebnis muss die betroffene Person unverzüglich einen PCR-Test vornehmen lassen und sich absondern. Die Tests sind vom Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die in der vorhergehenden Verordnung geltende Einschränkung, dass diese Verpflichtung nur gilt, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist, ist weggefallen. Für diese Beschäftigten mit direktem Kundenkontakt sind jetzt zwingend ausreichende und eigene Testangebote zur Verfügung zu stellen.
- Arbeitgeber bleiben verpflichtet, auch ihren sonstigen Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein (eigenes) Angebot zur Vornahme eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. Hier bleibt es bei der Einschränkung, dass diese Verpflichtung nur gilt, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3a Absatz 1 SächsCononaSchVO kein Testangebot unterbreitet, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt (keine ausreichenden Tests oder Unzumutbarkeit der Beschaffung ) handelt ordnungswidrig.
- Arbeitgeber bleiben bis zum 30. April 2021 verpflichtet, auf der Grundlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
- Kontaktbeschränkungen: Es bleibt bei den bisherigen Kontaktbeschränkungen. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht unden Angehörigen eines weiteren Hausstands. Dabei darf die Anzahl der Personen die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschreiten. Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.
- Übernachtungsangebote bleiben mit Ausnahme von Übernachtungen aus notwendigen beruflichen, schulischen, medizinischen oder sozialen Anlässen untersagt.
******************************
Update 24. März 2021
Entscheidung zur “erweiterten Ruhezeit” zu Ostern wurde zurückgenommen
Der in der Bund-Länder-Konferenz am 22. März 2021 getroffene Entschluss zur “erweiterten Osterruhe” am 01.04. und 03.04.2021 wurde zurückgenommen. Wir werden über die weiteren Entwicklungen auch auf Länderebene berichten.
******************************
Update 23. März 2021
Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März 2021 – Verlängerung aktuell geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bis zum 18. April 2021 – Erweiterte Ruhezeit zu Ostern
Die gestrigen Beschlüsse können Sie hier einsehen: 2021-03-22-mpk-data
Die Umsetzung der Beschlüsse wird in Sachsen bis spätestens zum 31. März erwartet. Erste Eckpunkte sollen bereits heute veröffentlicht werden.
Die wesentlichen Inhalte der neuen Bund-Länder-Beschlüsse der gestrigen Videoschaltkonferenz:
1. Erweiterte Notbremse
In Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 sollen weitergehende Schritte umgesetzt werden. Dies kann insbesondere sein:
a. Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten PKW, soweit diese nicht dem Hausstand des Fahrers angehören;
b. weitergehende Verpflichtungen, in Bereichen, in denen die Einhaltung von Abstandsregeln und konsequente Maskentragung erschwert sind, tagesaktuelle Schnelltests zur Voraussetzung zu machen.
c. Ausgangsbeschränkungen;
d. verschärfte Kontaktbeschränkungen.
2. Erweiterte Ruhezeit zu Ostern
Bund und Länder wollen die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. Der verwendete Begriff “Ruhetag” spricht dafür, dass die Arbeit in allen Betrieben unter Ausschluss des Lebensmittelhandels ruhen soll und nicht lediglich der Handel erfasst ist. Die Umsetzung in Sachsen bleibt – wie oben angekündigt – abzuwarten.
3. Testangebote in den Betrieben
Die Tests sollen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, so sie nicht im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche angeboten und auch bescheinigt werden. Auch hier bleibt die Umsetzung in Sachsen abzuwarten.
4. Reisen
Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland zu verzichten – auch hinsichtlich der bevorstehenden Ostertage. Bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten bleibt die Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag nach der Einreise abgenommen wurde. Dies gilt aufgrund der jetzt vielfach beschriebenen längeren Ansteckungsdauer durch Virusvarianten seit dem 8. März ausdrücklich nicht bei Rückreisen aus Virusvariantengebieten. Hier ist strikt eine Quarantäne von 14 Tagen einzuhalten. Darüber hinaus ist bei der Rückreise aus Virusvariantengebieten mit eingeschränkten Beförderungsmöglichkeiten zu rechnen. Die aktuellen Risikogebiete und Virusvariantengebiete finden Sie hier: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
5. Testungen im Bildungsbereich
Testungen von Beschäftigten im Bildungsbereich und von Schülerinnen und Schülern werden weiter ausgebaut, es werden baldmöglichst zwei Testungen pro Woche angestrebt. Auch im Kitabereich werden
die Beschäftigten baldmöglichst zweimal pro Woche in entsprechenden Verfahren getestet.
6. Modellprojekte
Im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten können die Länder in einigen ausgewählten Regionen, mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen. Zentrale Bedingungen dabei sind lückenlose negative Testergebnisse als Zugangskriterium, IT-gestützte Prozesse zur Kontaktverfolgung und ggf. auch zum Testnachweis, räumliche Abgrenzbarkeit auf der kommunalen Ebene, eine enge Rückkopplung an den Öffentlichen Gesundheitsdienst und klare Abbruchkriterien im Misserfolgsfalle.
******************************
Update 08. März 2021
Neufassungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sowie der Hygiene-Verordnung mit Wirkung jeweils vom 08. März 2021 bis voraussichtlich zum 31. März 2021
Homeoffice-Regelung wird bis zum 30. April 2021 verlängert – Arbeitgeber müssen ab dem 15. März allen Beschäftigten mit direktem Kundenkontakt kostenlose Tests zur Verfügung stellen
Die an heute geltende Fassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 05. März 2021 (unter Einschluss der Beschlüsse aus der Ministerpräsidentenkonferenz vom 03. März) finden Sie hier: SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordung-2021-03-05
Die ebenfalls ab dem heutigen Tag geltende Fassung der Sächsischen Hygiene-Schutz-Verordnung vom 06. März 2021 finden Sie hier: SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2021-03-06
Was ist für die Wohnungswirtschaft zu beachten?
- Arbeitgeber sind verpflichtet, auf der Grundlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die derzeit geltende Fassung der Arbeitsschutzverordnung sieht zwar nur eine Geltung bis zum 15. März vor, es ist allerdings auf Bundesebene bereits beschlossen, dass die Verordnung bis zum 30. April 2021 verlängert wird.
- Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind ab dem 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich eine Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die betreffenden Arbeitnehmer können selbstverständlich auch die kostenlosen Tests an den sächsischen Teststellen durchführen lassen. Eine Übersicht über die Angebte erhalten Sie hier: https://www.coronavirus.sachsen.de/coronatests-in-sachsen-9448.html Arbeitgeber sind ab dem 22. März 2021 verpflichtet, ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. Diese Verpflichtungen gelten nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.
- Übernachtungsangebote sind mit Ausnahme von Übernachtungen aus notwendigen beruflichen, schulischen, medizinischen oder sozialen Anlässen untersagt.
- Weitere Öffnungsschritte: Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen heute wieder öffnen. Weitere Öffnungsschritte können die Landkreise und kreisfreien Städte gehen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenzwerte von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten werden. Es gilt eine Rückfallregelung: Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, sind die Maßnahmen ab dem zweiten darauffolgenden Werktag durch den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt aufzuheben.
- Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht auf der nachfolgenden Internetseite die jeweils zugelassenenen Selbsttests: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
******************************
Update 04. März 2021
Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 03. März 2021- Verlängerung aktuell geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bis zum 28. März 2021 – Verlängerung der Arbeitsschutzverordnung zum Homeoffice bis zum 30. April 2021 und wöchentliche Schnelltests für in Präsenz Beschäftigte
Die gestrigen Beschlüsse können Sie hier einsehen:2021-03-03-mpk-data
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird die Arbeitsschutzverordnung zum Homeoffice bis zum 30. April verlängern.
Das Infektionsgeschehen soll in Ergänzung der weiteren Beschlüsse durch eine veränderte Test- und Impfstrategie unter Kontrolle gehalten werden. Dazu hat das Bundesgesundheitsministerium eine entsprechende Änderung der einschlägigen Verordnung veranlaßt, die sie hier einsehen können: Anlage 1 – 210301_BMG_Vorschlag_Impfstrategie
Die weiteren wesentlichen Inhalte der neuen Bund-Länder-Beschlüsse einschließlich der “Öffnungs- und Notbremsen-Strategie” der gestrigen Videoschaltkonferenz:
- Kontaktbeschränkungen: Private Zusammenkünfte sind mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. In Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro Woche können die Möglichkeiten zu privaten Zusammenkünften erweitert werden auf den eigenen und zwei weitere Haushalte mit zusammen maximal zehn Personen. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in einem Bundesland oder einer Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse). Danach wird die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften wieder auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.
- Schulen und Kinderbetreuung: Für einen sicheren Schulbetrieb und eine sichere Kinderbetreuung stellen die Länder im Rahmen von Testkonzepten sicher, dass das Personal in Schulen und Kinderbetreuung sowie alle Schülerinnen und Schüler pro Präsenzwoche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest erhalten. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Über die weitere Öffnung von Schulen sind keine Beschlüsse gefasst worden, hierüber entscheiden die Länder eigenverantwortlich.
- Kinderkrankengeldtage: Je nachdem, wie zügig im Rahmen der Pandemie Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen wieder in einen verlässlichen Betrieb zurückkehren können, wird über weitere Kinderkrankengeldtage im Jahr 2021 entschieden.
- Schnelltests in Unternehmen: Unternehmen in Deutschland sollen ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Dazu wird die Bundesregierung mit der Wirtschaft noch in dieser Woche abschließend beraten.
- Schnelltests im Übrigen: Allen asymptomatischen Bürgerinnen und Bürgern wird mindestens einmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest einschließlich einer Bescheinigung über das Testergebnis in einem von dem jeweiligen Land oder der jeweiligen Kommune betriebenen Testzentrum, bei von dem jeweiligen Land oder der jeweiligen Kommune beauftragten Dritten oder bei niedergelassenen Ärzten ermöglicht. Die Kosten übernimmt ab dem 8. März der Bund.
- Reisen: Bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am fünften Tag nach der Einreise abgenommen wurde.
- Härtefallfonds: Mit dem hälftig finanzierten Härtefallfonds machen Bund und Länder ein zusätzliches Angebot, um in Fällen zu helfen, in denen die Hilfsprogramme bislang nicht greifen konnten. Die Details werden bis zur Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien in der nächsten Woche geklärt.
- Impfkampagne: Impfungen von Personen der zweiten Priorisierungsgruppe nach der Coronavirus-Impfverordnung haben begonnen. Die Impfverordnung des Bundes wird dahingehend geändert, dass ab der zweiten Märzwoche die Beauftragung ausgewählter Leistungserbringer der niedergelassenen ärztlichen Versorgung durch die Länder einen festen Rahmen hat. Dann ist mit der Einbeziehung niedergelassener ÄrztInnen sowie der BetriebsärztInnen zu rechnen. Für die Zweitimpfung zurückgehaltene Dosen sollen weiter reduziert werden.
- Weitere Öffnungsschritte: Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte zukünftig einheitlich in allen Bundesländern dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie können ab dem 08. März mit entsprechenden Hygienekonzepten und Zugangsbeschränkungen geöffnet werden. Für körpernahe Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen gilt, dass sie mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder geöffnet werden können, wobei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen -wie bei Kosmetik oder Rasur- nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist.
- In einen dritten Öffnungsschritt kann ein Land in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen gehen: Ab einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 EinwohnerInnen kann das jeweilige Land folgende weitere Öffnungen beim Einzelhandel, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten, und Gedenkstätten landesweit oder regional vorsehen. Steigt die Inzidenz an drei aufeinenderfolgenden Tagen auf über 50 Neuinfektionen pro 100.000 EinwohnerInnen werden die Öffnungen wieder rückgängig gemacht. Ab einer stabilen oder sinkenden 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 EinwohnerInnen kann das jeweilige Land weitere Öffnungen beim Einzelhandel für ein “Terminshopping” oder “Click and Meet”, für Terminbuchungen in Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten, und Gedenkstätten sowie den Individualsport mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich und Außensportanlagen landesweit oder regional vorsehen. Steigt die Inzidenz an drei aufeinenderfolgenden Tagen auf über 100 Neuinfektionen pro 100.000 EinwohnerInnen werden die Öffnungen wieder rückgängig gemacht.
- In einen vierten Öffnungsschritt kann ein Land gehen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat. Wenn die 7-Tage-Inzidenz 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des dritten
Öffnungsschritts landesweit oder regional stabil bei unter 50 Neuinfektionen bleibt, kann das Land Öffnungen vorsehen bei der Außengastronomie; Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos und dem kontaktfreien Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich. Steigt die Inzidenz an drei aufeinenderfolgenden Tagen auf über 50 Neuinfektionen pro 100.000 EinwohnerInnen werden die Öffnungen wieder rückgängig gemacht. Wenn die 7-Tage-Inzidenz 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des dritten
Öffnungsschritts landesweit oder regional stabil bei unter 100 Neuinfektionen bleibt, kann das Land Öffnungen vorsehen bei der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung, Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen sowie einem tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Tischgäste; Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos mit einem tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest und dem kontaktfreien Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich ebenfalls mit einemtagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest. Steigt die Inzidenz an drei aufeinenderfolgenden Tagen auf über 100 Neuinfektionen pro 100.000 EinwohnerInnen werden die Öffnungen wieder rückgängig gemacht. Hinsichtlich der weiteren Öffnungsschritte verweisen wir auf den oben verlinkten Beschlusstext.
Wir erwarten in den nächsten Tagen die (ggf. angepasste) Umsetzung der Beschlüsse auf Landesebene. Hierüber werden wir u.a. an dieser Stelle berichten.
******************************
Update 15. Februar 2021
Neufassungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sowie der Hygiene-Verordnung mit Wirkung jeweils vom 15. Februar 2021 bis voraussichtlich zum 07. März 2021
Die aktuelle Fassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 (unter Einschluss der Beschlüsse aus der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. Februar) finden Sie hier: 21_02_12_SaechsCorSchVO
Die aktuelle Fassung der Sächsischen Hygiene-Schutz-Verordnung vom 15. Januar 2021 finden Sie hier: SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2020-02-15
Mit den beiden Verordnungen werden die geltenden Corona-Maßnahmen grundsätzlich bis zum 07. März 2021 verlängert. Die Grundsätze wie Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz), überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie für die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.
Was ist für die Wohnungswirtschaft zu beachten?
1. Erweiterte (medizinische) Maskenpflicht in Kraftfahrzeugen und bei Ausführung von handwerklichen Arbeiten
Es besteht eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind, insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften sowie für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind. Die Hygienekonzepte sollten diesbezüglich ergänzt und die Mitaarbeiter entsprechend darüber belehrt werden.
2. Grundschulen und Kitas
Schüler der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen können ab dem 15. Februar wieder ihre Schule besuchen. Die Schulbesuchspflicht wurde aufgehoben. Das heißt, die Eltern können über den Schulbesuch entscheiden. Ebenso wird den Schülern der Unterstufe an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Schulbesuch wieder ermöglicht. Auch Kindertageseinrichtungen sind ab dem 15. Februar wieder geöffnet. Die Corona-Schutz-Verordnung sieht aber auch die Schließung der Einrichtungen vor, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird. Dieser Mechanismus greift frühestens ab dem 8. März.
3. Fahrschulen
Fahrschulen für Kraftfahrzeuge dürfen ab 1. März unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen wieder öffnen, sofern der Unterricht, die praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung berufsbedingt erforderlich sind.
4. Friseure und Einzelhandel
Neu geregelt wurde, dass Friseure und Fußpflege-Betriebe ab dem 1. März öffnen dürfen. Händler in Sachsen dürfen ab dem 15. Februar den so genannten click & collect-Service anbieten. Dies bedeutet, dass bestellte Ware dann von Kunden im Geschäft abgeholt werden darf.
******************************
Update 26. Januar 2021
Neufassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit Wirkung vom 28. Januar bis voraussichtlich zum 14. Februar 2021
Die aktuelle Fassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 (unter Einschluss der Beschlüsse aus der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar) finden Sie hier: SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordung-2021-01-26
Es bleibt im Wesentlichen bei den bisherigen Regelungen, die durch die neue Verordnung eine Verlängerung zumindest bis zum 14. Februar 2021 erfahren. Dies betrifft insbesondere die Kontaktbeschränkungen und deren Ausnahmen, die Hygieneregelungen, die Kontaktnachverfolgung, das Abstandsgebot, die Ausgangsbeschränkung und Ausgangssperre, wobei letztere bei einer sieben Tage anhaltenden Inzidenz unter 100 Neuinfektionen/100.000 Einwohner aufgehoben werden kann. Änderungen ergeben sich für die Wohnungswirtschaft insbesondere für die nachfolgenden Bereiche:
- Die Arbeitgeber sind verpflichtet auf der Grundlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BAnz AT 22.01.2021 V1) in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
- Beschäftigte müssen in Arbeits- und Betriebsstätten medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tragen,
1. wenn eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird,
2. wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder
3. wenn bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaus-tausch zu rechnen ist. - Teilnehmer u.a. von Zusammenkünften von kommunalen Räten und von deren Ausschüssen und Organen, notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften (z.B. WEG-Versammlungen), für Betriebsversammlungen etc. müssen mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht u.a. an Haltestellen, in Bahnhöfen, bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich Taxis, Reisebusse oder regelmäßiger Fahrdienste für die Fahrgäste sowie für das Kontroll-und Servicepersonal, vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden so-wie auf den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern für die Kunden und ihre Begleitpersonen,
******************************
Update 22. Januar 2021
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (unter anderem zum Homeoffice) ist heute verkündet worden, so dass die betreffenden Regelungen kommenden Mittwoch, den 27.01.2021 in Kraft treten werden. Für Sie zum Download:BAnz AT 22.01.2021 V1
******************************
Update 21. Januar 2021
SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nun die angekündigte Arbeitsschutzverordnung (unter anderem zum Homeoffice) online gestellt. Sie wird voraussichtlich morgen verkündet und tritt sodann am kommenden Mittwoch, den 27.01.2021 in Kraft. Für Sie zum Download: reg-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung
Die FAQ-Liste zur neuen Verordnung erhalten Sie hier: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
Das gilt neu – zunächst befristet bis zum 15. März 2021:
- Arbeitgeber sind verpflichtet, “Homeoffice” anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können. In § 2 Abs. 4 der Verordnung heißt es dazu: “4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.” Liegen betriebliche Gründe dafür vor, dass die Homeoffice-Maßnahmen nicht umgesetzt werden können, so muss der Arbeitgeber nach § 22 Absatz 1 ArbSchG auf Verlangen der zuständigen Behörde diese Gründe darlegen. Für die Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung des Angebots. Für die Umsetzung ist es erforderlich, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung der Beschäftigten gegeben sind. Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten soll eine Vereinbarung bezüglich Homeoffice getroffen werden, beispielsweise auf dem Wege einer arbeitsvertraglichen Regelung oder durch eine Betriebsvereinbarung. Die Ausgestaltung dieser Vereinbarungen ist den Vertragsparteien freigestellt, insbesondere besteht keine Vorgabe, einen Telearbeitsplatz gemäß § 2 Absatz 7 der Arbeitsstättenverordnung zu vereinbaren und einzurichten.
- Gründe, bei Büroarbeitsplätzen kein Homeoffice anzubieten: Technische oder organisatorische Gründe und Versäumnisse, wie z.B. die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten können i.d.R. allenfalls befristet bis zur umgehenden Beseitigung des Verhinderungsgrunds geltend gemacht werden. Im Einzelfall können auch besondere Anforderungen des Betriebsdatenschutzes und des Schutzes von als Verhinderungsgründe geltend gemacht werden, die z.B. über übliche Verschlüsselungssysteme hinausgehende technische und/oder räumliche Voraussetzungen erfordern.
- Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz:
- Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
- In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
- Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wenn die Raumbelegung von minimal 10 qm/Beschäftigten nicht eingehalten werden kann, der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann oder bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellten Masken in diesen Fällen zu tragen.
******************************
Update 20. Januar 2021
Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar 2021- Neue Regelungen zum “Homeoffice” mit Geltung voraussichtlich ab dem 27. Januar 2021
Die gestrigen Beschlüsse mit Geltung bis zum 14. Februar 2021 können Sie hier einsehen: 2021-01-05-beschluss-mpk-data
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird die neue Arbeitsschutzverordnung zum Homeoffice sowie eine FAQ-Liste spätestens am kommenden Freitag unter dem nachfolgenden Link veröffentlichen: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html Die Verordnung soll voraussichtlich am kommenden Freitag, 22. Januar 2021 im Gesetzblatt verkündet. Sie wird fünf Tage später, also voraussichtlich am Mittwoch, den 27. Februar 2021 in Kraft treten. Sie soll bis zum 15. März 2021 befristet werden. Die Rechtsverordnung wird auf der Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz erlassen.
Die Wesentlichen Inhalte der neuen Beschlüsse der gestrigen Videoschaltkonferenz:
- Es bleibt bei den Kontaktbeschränkungen: Private Zusammenkünfte sind weiterhin nur im Kreis des eigenen Haushalts mit nur einer weiteren Person möglich.
- Das Tragen von medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen (OP-Masken mit dem Standard KN96/N96 oder FFP2-Masken) in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften und während der Gottesdienste wird verpflichtend.
- Kontakte im öffentlichen Personenverkehr sollen rduziert werden. Dieses Ziel soll durch weitgehende Nutzung von Homeoffice-Möglichkeiten, die Entzerrung des Fahrgastaufkommens in den Stoßzeiten des Berufs- und Schülerverkehrs und – wo möglich und nötig – durch zusätzlich eingesetzte Verkehrsmittel erreicht werden.
- Die Schulen und Kitas bleiben grundsätzlich geschlossen bzw. die Präsenzpflicht ausgesetzt.
- Für Alten- und Pflegeheime und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sind besondere Schutzmaßnahmen (insbesondere durch Schnelltests) zu treffen.
- Homeoffice: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird eine Verordnung befristet bis zum 15. März 2021 erlassen, wonach Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Dadurch sollen Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert werden. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen. Dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, muss für Arbeitsbereiche auf engem Raum im Rahmen der Umsetzung der COVID19-Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen reduziert werden oder es sind ohne ausreichende Abstände medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Zur weiteren Reduzierung der Fahrgastzahlen im ÖPNV zu klassischen Berufsverkehrszeiten werden die Unternehmen aufgefordert, flexible Arbeitszeiten wo immer möglich so einzusetzen, dass das Fahrgastaufkommen zu Arbeitsbeginn und -ende möglichst stark entzerrt wird.
- Digitale Wirtschaftsgüter werden rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im HomeOffice arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.
******************************
Update 11. Januar 2021
Neufassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit Wirkung vom 11. Januar bis voraussichtlich zum 07. Februar 2021 veröffentlicht
Die aktuelle Fassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Januar 2021 (unter Einschluss der Beschlüsse aus der Ministerpräsidentenkonferenz vom 05. Januar) können Sie hier erhalten: SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-01-08
Der Lockdown wird damit voraussichtlich bis zum 7. Februar 2021 verlängert. Die Kontaktbeschränkungen in § 2 wurden verschärft: In Sachsen darf ein Haushalt nur noch eine weitere Person treffen. Abweichend hiervon ist eine wechselseitige, unentgeltiche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. Dies gilt auch für pflegebedüftige Angehörige. Notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften (u.a. in der WEG) sind unter Beachtung der Hygieneauflagen zulässig.
Es ist zunächst dabei verblieben, dass (auch) die Betriebe der Wohnungswirtschaft unter Einhaltung der Hygieneregelungen und der Kontaktdatenerhebung weiter geöffnet bleiben dürfen. Aber es wird dringend empfohlen, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen sowie mobiles Arbeiten zu ermöglichen. In unseren Fachinformationen haben wir die relevanten datenschutzrechtlichen Aspekte des mobilen Arbeitens unter https://www.vdw-sachsen.de/fachinformationen/?id=25228 nochmals für Sie zusammengefasst.
Es sollen nur zwingend notwendige Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr wahrgenommen werden.
Für Gästewohnungen bleibt es beim Alten. Die Überlassung ist für notwendige berufliche, medizinische oder soziale Anlässe zulässig.
Hinweis zur Testpflicht für Grenzpendler: Die Regelung zur regelmäßigen Testung von Grenzpendlern und Grenzgängern tritt am 18. Januar 2021 in Kraft. Die ursprünglich vorgesehene Pflicht zu zwei Testungen pro Woche wird auf eine wöchentliche Testung beschränkt. Tschechische und polnische Tests werden anerkannt.
Schulen (Seiten 11 f. der VO): Die Präsenzbeschulung findet ab dem 18. Januar 2021 ausschließlich für die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge statt. Im Übrigen bleiben Schulen bis zum 07. Februar vom Präsenzunterricht ausgeschlossen und Kitas und Grundschulen lediglich für eine Notbetreuung geöffnet.
Leider sind auch die betriebselevanten Mitarbeiter in der Wohnungswirtschaft im Regelfall wieder nicht berechtigt, die Notbetreuung in den Grundschulen, Kitas und Horten in Anspruch zu nehmen. Die Liste der systemrelvanten Berufe finden Sie hier: SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-01-08-Anlage1-2 Allerdings kann die Notbetreeung nach § 5 a Abs. 4 SächsCoronaSchVO in Ausnahmefällen auch anderen Personenkreisen zugute kommen. Insoweit empfehlen wir, in Notsituationen gemeinsam mit der jeweiligen Schule bzw. der Kita/dem Hort eine Lösung zur Notbetreuung zu suchen. Die Norm ist insweit ausdrücklich nur als “Soll-Vorschrift” ausgestaltet, so dass hiervon im Einzelfall abgewichen werden kann. Eine mögliche andere Lösung könnte in Abstimmung mit der Kommune erzielt werden, wenn betriebsnotwendiges Personal der Wohnungswirtschaft von der Kommune (auf Kosten der Wohnungswirtschaft) mit der Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an den bewirtschafteten Objekten (z.B. für den Winterdienst, Einhaltung und Wiederherstellung der Verkehrssicherheit, Beseitigung von Havarien etc.) beauftragt würde. Selbstverständlich sollte von diesen Möglichkeiten nur im Ausnahmefall Gebrauch gemacht werden.
Die angekündigte Regelung zur Erweiterung des Kinderkrankengeldes im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil wird für den 13. Januar 2021 erwartet.
******************************
Update 06. Januar 2021
Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 05. Januar 2021 mit Wirkung bis zum 31. Januar 2021
Die gestrigen Beschlüsse in der gestrigen Ministerpräsidentenkonferenz vom 05. Januar 2021 können Sie hier einsehen: 2021-01-05-beschluss-mpk-data
Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung wird aufgrund der gestrigen Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz voraussichtlich bis zum 31. Januar 2021 verlängert und in Teilen modifiziert. Bei der Ausgangsbeschränkung ist zu erwarten, dass es in Sachsen dabei bleibt, dass die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km lediglich für Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs, der Grundversorgung sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen und für Sport und Bewegung im Freien festgeschrieben bleibt. Für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten rechnen wir nicht mit einer Einschränkung des Bewegungsradius.
Nach den gestrigen Beschlüssen werden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiterhin dringend gebeten großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
Kinderbetreuungseinrichtungen werden voraussichtlich bis zum 31. Januar 2021 geschlossen bleiben. In den Schulen wird die Präsenzpflicht voraussichtlich ebenfalls bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt bleiben. Der Bund wird gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Wir werden gegenüber dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auch nochmals für die Aufnahme des betriebsnotwendigen Personal in der Wohnungswirtschaft in die Liste der systemrelavanten Berufe für die Notbetreuung der Kinder in den Kitas und Schulen werben.
Zu den finanziellen Hilfsprogrammen für Unternehmen sagt der Beschluss nachfolgendes aus: “Die Beschränkungsmaßnahmen wurden in allen Bereichen durch umfangreiche finanzielle Hilfsprogramme des Bundes und der Länder begleitet. Durch Abschlagszahlungen wurden bisher über eine Milliarde Euro an Novemberhilfe durch den Bund an Betroffene ausgezahlt. Die vollständige Auszahlung der beantragten Novemberhilfe über die Länder erfolgt spätestens ab dem 10. Januar 2021. Anträge für die Dezemberhilfe können seit Mitte Dezember 2020 gestellt werden, die ersten Abschlagszahlungen erfolgen seit Anfang Januar. Nunmehr kommt insbesondere der Überbrückungshilfe III des Bundes besondere Bedeutung zu. Dabei wird je nach Umsatzrückgang und Betroffenheit ein bestimmter Prozentsatz der fixen Kosten bis zu einer Höhe von maximal 500.000 Euro pro Monat erstattet. Es werden Abschlagszahlungen möglich gemacht. Erste reguläre Auszahlungen im Rahmen der bis Ende Juni 2021 laufenden Überbrückungshilfe III werden durch die Länder im ersten Quartal 2021 erfolgen. Nachdem der Bund die Voraussetzungen geschaffen hat, werden Bund und Länder die Auszahlungen so schnell wie möglich realisieren.” (Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/videoschaltkonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-5-januar-2021-1834354).
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 25. Januar 2021 erneut beraten und über die Maßnahmen ab 1. Februar 2021 beschließen.
Über die Umsetzung der Beschlüsse auf Landesebene werden wir berichten.
******************************
Update 16. Dezember 2020
Konsolidierte Fassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit Stand vom 15. Dezember veröffentlicht – Achtung: Änderungen bezüglich der Gästewohnungen zu Weihnachten!
Die konsolidierte Fassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit Stand vom 15. Dezember 2020 (unter Einschluss der Änderungen aus der Ministerpräsidentenkonferenz vom 13. Dezember) können Sie hier erhalten: SMS-Aenderung-Corona-Schutz-Verordung-2020-12-15 SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2020-12-11-konsolidierte-Fassung-2020-12-15
Auf die nun geänderten Zeiten für die erlaubte Überlassung von Gästewohnungen für die Zeit vom 24. Dezember bis 26. Dezember (vorher: 23. Dezember 12 Uhr bis 27. Dezember 12 Uhr) wird nochmals hingewiesen.
******************************
Update 15. Dezember 2020
Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist erfolgt – Achtung: Änderungen bezüglich der Gästewohnungen zu Weihnachten!
Die erwartete Anpassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung hat heute stattgefunden. Die Änderungen können Sie hier einsehen: SMS-Aenderung-Corona-Schutz-Verordung-2020-12-15 Die Änderungen treten am 16. Dezember 2020 in Kraft.
Mit der Änderung ist auch eine (nachfolgend rot markierte) Veränderung der Rechtslage in Bezug auf Gästewohnungen eingetreten:
Anbieter von Gästewohnungen dürfen nach wie vor nur Übernachtungen aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen anbieten. Zu den beruflichen Anlässen zählen z.B. unaufschiebbare Dienstreisen, Montagefahrten. Zu den sozialen Anlässen/Gründen zählen z.B. der Besuch zur Ausübung des Sorge- und Umgangsrechts, die Übernachtung, um an einer Beerdigung teilnehmen zu können. Das Vorliegen der Ausnahmegründe ist durch den Reisenden gegenüber dem Beherbergungsbetrieb glaubhaft zu machen. Dies sollte entsprechend dokumentiert werden.
Eine Ausnahme bieten nur die “Weihnachtsbesuche”: Übernachtungen aus Anlass zulässiger Zusammenkünfte nach § 2 Abs. 1 a) Sächsische Corona-Schutz-Verordnung anlässlich des Weihnachtsfestes in der Zeit vom 24. Dezember bis 26. Dezember 2020 (jeweils ganztägig) dürfen ebenfalls angeboten werden, ohne dass es eines konkreten sozialen Anlasses bedarf.
******************************
Update 14. Dezember 2020
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist erlassen – Keine Systemrelevanz für betriebsnotweniges Personal in der Wohnungswirtschaft
Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung sowie die Hygiene-Schutz Verordnung sind heute in Kraft getreten:Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung ab 14.12.2020 und SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2020-12-12
Leider sind die betriebselevanten Mitarbeiter in der Wohnungswirtschaft im Regelfall wieder nicht berechtigt, die Notbetreuung in den Schulen und Horten in Anspruch zu nehmen. Die Liste der systemrelvanten Berufe finden Sie hier: SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2020-12-11-Anlage1-2 Allerdings kann die Notbetreeung nach § 5 a Abs. 4 SächsCoronaSchVO in Ausnahmefällen auch anderen Personenkreisen zugute kommen. Insoweit empfehlen wir, in Notsituationen gemeinsam mit der jeweiligen Schule bzw. dem Hort eine Lösung zur Notbetreuung zu suchen. Die Norm ist insweit ausdrücklich nur als “Soll-Vorschrift” ausgestaltet, so dass hiervon im Einzelfall abgewichen werden kann. Eine mögliche andere Lösung könnte in Abstimmung mit der Kommune erzielt werden, wenn betriebsnotwendiges Personal der Wohnungswirtschaft von der Kommune (auf Kosten der Wohnungswirtschaft) mit der Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an den bewirtschafteten Objekten (z.B. für den Winterdienst, Einhaltung und Wiederherstellung der Verkehrssicherheit, Beseitigung von Havarien etc.) beauftragt würde. Selbstverständlich sollte von diesen Möglichkeiten nur im Ausnahmefall Gebrauch gemacht werden.
Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Betriebe in der Wohnungswirtschaft unter Einhaltung der Hygieneregelungen und der Kontaktdatenerhebung weiter geöffnet bleiben dürfen.
Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 13. Dezember 2020 mit Wirkung bis zum 10. Januar 2021
Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung wird aufgrund der gestrigen Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz voraussichtlich mit Wirkung zum 16. Dezember 2020 geändert werden. Die Beschlüsse können Sie hier einsehen: BVMPK13Dez2020_end
Die wesentlichen Inhalte der Beschlüsse:
Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind – wie in der aktuellen sächsischen Corona-Schutzverordnung vorgesehen – weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel, der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen.
Auch an den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden im Ergebnis der Beschlüsse dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office- Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
Die “Hotspot-Strategie” soll weiterhin fortgeführt werden. In allen Hotspots ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept regional umgesetzt werden muss. Bei weiter steigendem Infektionsgeschehen sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Insbesondere sollen in Regionen lokale Maßnahmen nach § 28a Abs. 2 InfSchG spätestens erwogen werden, darunter auch weitgehende Ausgangsbeschränkungen, wenn die Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche überschritten wird.
Der Bund wird die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, leistet der Bund seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäftigung zu sichern. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen, um Liquidität zu sichern.
******************************
Update 08. Dezember 2020
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit Geltung ab dem 14. Dezember 2020 angekündigt – erneuter harter Lockdown
Das Kabinett hat heute verkündet, dass die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung zum 14, Dezember 2020 geändert wird. Demnach werden die Schulen, Kindergärten und Horte ab dem kommenden Montag geschlossen werden. Eine Notbetreuung werde sichergestellt. Der Einzelhandel soll im Wesentlichen geschlossen werden. Nur Geschäfte, die lebensnotwendige Güter oder Dienstleistungen anbieten sollen, geöffnet bleiben. Dazu gehören nach der heutigen Pressekonferenz der Sächsischen Staatsregierung der Handel mit Lebensmitteln und Grundbedarfe. Der Betrieb von Apotheken, Drogerien, Poststellen, Tankstellen, Getränkemärkten, aber auch Friseure und Weihnachtsbaumverkaufstellen :-), soll weiter zulässig bleiben. Bis zum Freitag wird eine Kabinettsvorlage erarbeitet, die mit den Verbänden abgestimmt und sodann beschlossen werden soll.
Übernachtungsangebote sollen – anders als bisher verlautbart – auch zum Zweck der Familienbesuche zum Weihnachtsfest gemacht werden dürfen.
Die aktuelle Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 7. Dezember 2020 zum Az.: 21-0502/3/5-2020/34047 ist seit heute in Kraft: SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2020-12-07
Die Wohnungsunternehmen sollten in ihren Hygienekonzepten das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in allen öffentlich zugänglichen Bereichen und auch in den weiteren Räumen der Betriebsstätten verpflichtend regeln. Diese Verpflichtung gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Wir halten Sie weiter informiert!
******************************
Update 02. Dezember 2020
Die Kreisfreien Städte Dresden, Chemnitz und Leipzig sowie der Landkreis Leipzig haben nun die nachfolgenden Allgemeinverfügungen mit Wirkung zum 02. Dezember 2020 erlassen:
Landeshauptstadt Dresden:Corona_2020-11-30_AV_CoV2_neu_SaechsCoronaSchVO
Kreisfreie Stadt Leipzig: https://www.leipzig.de/news/news/coronavirus-stadt-leipzig-erlaesst-neue-allgemeinverfuegung/
Kreisfreie Stadt Chemnitz: https://www.chemnitz.de/chemnitz/de/unsere-stadt/ordnung-und-sicherheit/allgemeinverfuegungen/20201130_allgemeinverfuegung_infektionsschutzgesetz.html
Landkreis Leipzig: dok_20201202124311_9a6653e489
******************************
Update 01. Dezember 2020
Ergänzend zu der neuen Corona-Schutz-Verordnung haben die Landkreise und kreisfreien Städte nachfolgende Allgemeinverfügungen erlassen:
Landkreis Bautzen: Sonderausgabe_082020_vom_30.11.2020
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge: https://www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html
Erzgebirgskreis: Amtsblatt_2020_51
Landkreis Görlitz: Sonderausgabe_082020_vom_30.11.2020
Landkreis Meißen: http://www.kreis-meissen.org/download/Aktuelles/VierteAllgemeinverfLkrMeissenCorona.pdf
Landkreis Mittelsachsen: https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt/1932020e-vollzug-des-gesetzes-zur-verhuetung-und-bekaempfung-von-infektionskrankheiten-bei-menschen-infektionsschutzgesetzes-ifsg.html
Landkreis Nordsachsen: AV_LK_NOS_30112020
Vogtlandkreis: Allgemeinverfügung_des_Vogtlandkreises_Vollzug_des_Infektionsschutzges
Landkreis Zwickau:Allgemeinverfuegung_Corona_VollzugInfektionsschutzgesetz_LandkreisZwickau_30_Nov_2020
Die übrigen Allgemeinverfügungen für die kreisfreien Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz sowie den Landkreis Leipzig erwarten wir in Kürze. Wir werden sie an dieser Stelle alsbald zur Verfügung stellen.
******************************
Update 30. November 2020
Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht u.a. vor, die Landkreise und kreisfreien Städte ab einer fünf Tage andauernden Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 bzw. 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Städten weitere verschärfende Regelungen ergreifen muss. Die Allgemeinverfügungen werden wir an dieser Stelle für Sie sammeln und veröffentlichen.
Aufgrund Ihrer Nachfragen folgende Hinweise: Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Die Kontaktbeschränkungen auf zwei Hausstände bis max. fünf Personen gelten nicht für die berufliche Tätigkeit und auch nicht für notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts (z.B. Aufsichtsratssitzungen) sowie von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften (z.B. WEG-Versammlungen). Bei den Gremiensitzungen gilt allerdings auch die Verpflichtung der Teilnehmer zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mit Ausnahme der Person, der ein Rederecht erteilt wird.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.
Anbieter von Gästewohnungen/Beherbergungsbetriebe dürfen nach wie vor nur Übernachtungen aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen anbieten. Die „Notwendigkeit“ ist im Sinne der grundsätzlichen Intention der Verordnung auszulegen, dass Kontakte derzeit auf ein Minimum zu reduzieren sind. D.h. es sind grundsätzlich alle angehalten, Alternativen (z.B. Telefonkonferenzen) zu prüfen, bevor beispielsweise Geschäftsreisen vorgenommen werden. Sind Alternativen nicht sinnvoll oder umsetzbar, sollen u.a. Geschäftsreisen aber weiterhin möglich bleiben. Zu den beruflichen Anlässen zählen z.B. Dienstreisen, Montagefahrten. Zu den sozialen Anlässen/Gründen zählen z.B. der Besuch zur Ausübung des Sorge- und Umgangsrechts, die Übernachtung, um an einer Beerdigung teilnehmen zu können. Das Vorliegen der Ausnahmegründe ist durch den Reisenden gegenüber dem Beherbergungsbetrieb glaubhaft zu machen. Dies sollte entsprechend dokumentiert werden. Besuche anlässlich des Weihnachtsfest bieten keinen Anhalt für einen Ausnahmegrund, es sei senn, er dient z.B. der Ausübung des Sorge- und Umgangsrechts.
Bezüglich der möglichen weitergehenden Ausgangsbeschränkungen durch die erwarteten Allgemeinverfügung der Kreisfreien Städte und Landkreise ab einer Inzidenz von 200 gilt für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten nach § 8 Abs. 4 Nummer 3 lit. b) SächsCoronaSchVO n.F eine Ausnahme. Insoweit können die Mitarbeiter von Wohnungsunternehmen grundsätzlich in oder außerhalb der Geschäftsstellen zu beruflichen Zwecken tätig werden. Allerdings werden Wohnungsbesichtigungen für Mietinteressenten nicht erlaubt sein. Denn für die Mietinteressenten gilt in der Regel keine der in § 8 Abs. 4 Nummer 3 SächsCoronaSchVO n.F geregelten Ausnahmen. Nur ganz ausnahmsweise dürfte zum Beispiel eine Wohnungsbesichtigung mit Mietinteressenten zur Abwehr von für Leib, Leben und Eigentum geeignet sein. Denkbar ist eine solche Ausnahme z.B. in Fällen, in denen zum Beispiel bei häuslicher Gewalt oder drohender Räumung sehr kurzfristig eine Wohnung gesucht wird. Solche Ausnahmefälle sollten dokumentiert werden.
******************************
Update 28. November 2020
Das sächsische Kabinett hat am 27. November 2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, um die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich einzudämmen. Sie gilt vom 1. bis einschließlich 28. Dezember 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen u.a. im Landtag und der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die Verordnung ist unter dem nachfolgenden Link abrufbar: SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2020-11-27
Schärfere Kontaktbeschränkungen, Ausweitung der Maskenpflicht
Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung enthält schärfere Kontaktbeschränkungen: Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.
Die Kontaktbeschränkungen auf zwei Hausstände bis max. fünf Personen gelten u.a. nicht für notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts (z.B. Aufsichtsratssitzungen) sowie von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften (z.B. WEG-Versammlungen). Auch hier gilt die Verpflichtung der Teilnehmer zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mit Ausnahme der Person, der ein Rederecht erteilt wird.
Weitere Informationen erfolgen in Kürze.
******************************
Update 26. November 2020
Bund-Länder-Beschluss vom 25. November 2020
Die gestern beschlossenen Eckpunkte in der Bund-Länder-Konferenz sind nun öffentlich und hier für Sie abrufbar: Anlage 1 – bkmpk26112020end[63427]
Informationen dazu, wie die beschlossenen Regelungen in Sachsen umgesetzt werden, werden wir an dieser Stelle so schnell als möglich – voraussichtlich am Freitag Nachmittag oder am Samstag einstellen. Es ist zu erwarten, dass die neuen Beschränkungen am 01. Dezember 2020 inkrafttreten und mindestens bis zum 20. Dezember fortgelten. Im Sächsischen Landtag finden heute Anhörungen zu den künftigen Regelungen statt. Am Freitag wird das Kabinett zur Beschlussfassung zusammenkommen.
Einige wesentliche Eckpunkte des Beschlusses:
- In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.
- ArbeitgerInnen werden (weiter) gebeten, Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen.
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 geschlossen werden können.
- Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Die Regelungen können für die Zeit vom 23. Dezember 2020 bis längstens 01. Januar 2021 auf maximal 10 Personen im engsten Familien- und Freundeskreis erweitert werden. Die Kontaktbeschränkungen haben zur Folge, dass Wohnungsbesichtigungen auf zwei Hausstände und fünf Personen reduziert werden müssen.
- Das Offenhalten von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen hat höchste Bedeutung. Kinderbetreuungseinrichtungen (Kitas, Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagespflege, Horte etc.) und Schulen bleiben geöffnet.Ggf. sollen schulorganisatorische Maßnahmen (z.B. Unterrichtsbeginn ggf. auch gestaffelt) ergriffen werden und wo immer möglich sollen zusätzliche Schülerverkehre eingesetzt werden.
- Für diejenigen Wirtschaftsbereiche, die absehbar auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen, ohne von Schließungen betroffen zu sein, wird der Bund im Rahmen der Überbrückungshilfe III die Hilfsmaßnahmen bis Mitte 2021 verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, die Soloselbständigen sowie die Reisebranche. Neben den Hilfen für die Unternehmen hat der Bund auch zum Beispiel durch die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bereits dazu beigetragen, dass auch die sozialen Belange in der Pandemie mit entsprechenden Hilfen adressiert werden.
- Bund und Länder kommen daher überein, das Zeitintervall der häuslichen Quarantäne grundsätzlich einheitlich auf im Regelfall 10 Tage festzulegen. Im Übrigen weisen Bund und Länder darauf hin, dass eine Kontaktperson, die selbst bereits durch Test bestätigt mit SARS-CoV-2 infiziert war, nicht erneut in Quarantäne muss. Dies ist und bleibt die aktuell gültige Empfehlung des RKI.
- Die Corona-Warn-App (CWA) wird kontinuierlich weiterentwickelt. Dadurch werden der Warnprozess vereinfacht sowie automatische Erinnerungen nach Positivtestung an eine noch nicht erfolgte Warnung der eigenen Kontaktpersonen implementiert, die Messgenauigkeit durch die Umstellung auf die neue Schnittstelle von google/apple verbessert sowie die Intervalle für die Benachrichtigung über eine Warnung erheblich reduziert.
- Bund-Länder rufen dazu auf, die Corona-Warn-App gerade in diesen Zeiten runterzuladen und aktiv zu nutzen.
In Hotspots werden laut der heutigen Ankündigung von Ministerpräsident Michael Kretschmer ab der kommenden Woche weitere Einschränkungen gelten. In der Öffentlichkeit soll das Trinken von Alkohol untersagt werden können. Schließlich werden auch Ausgangsbeschränkungen geprüft. Bewohner werden in den betroffenen Gebieten ihre Wohnungen beziehungsweise Häuser nur noch aus triftigem Grund verlassen dürfen – zum Einkaufen, zur Arbeit oder zur Schule.
******************************
Update 11. November 2020
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit Geltung ab dem 13. November 2020 – Achtung – Auswirkung auf die Vermietung von Gästewohnungen!
Das Kabinett hat am 10. November 2020 die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung geändert. Demnach sind unter freiem Himmel Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Versammlungsteilnehmer, -leiter sowie Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und zwischen allen Versammlungsteilnehmern der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Versammlungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern können genehmigt werden, wenn durch den Anmelder der Versammlung mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen das Infektionsrisiko auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.
Weitere Änderungen der Corona-Schutz-Verordnung betreffen Regelungen zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten (§ 4). Demnach sind jetzt auch Volkshochschulen zu schließen. (Nur) Touristische Busreisen sind untersagt. Übernachtungsangebote sind nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt. Zuvor waren Übernachtungsangebote zu “tourististischen Zwecken” verboten. Die Änderung hat zur Folge, dass bei der Überlassung von Gästewohnungen ab dem 13. November 2020 danach gefragt werden darf und muss, ob die Übernachtung aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen stattfinden soll. Die Änderung stellt eine deutliche Verschärfung der bisherigen Regelung dar. Insoweit raten wir an, den Übernachtungszweck von dem Gast entsprechend in Stichworten aufzunehmen und unterzeichnen zu lassen. Aus den Angaben sollte sich die Notwendigkeit der Übernachtung ergeben. Wir versuchen schnellstmöglich weitere Hinweise zu den zugelassenen Übernachtungszwecken zu erhalten und halten Sie hier weiter informiert. Die neue Corona-Schutz-Verordnung ist nachfolgend verlinkt: SMS-Corona-Schutz-Verordnung-2020-11-10
Die Sächsische Coriona-Quarantäne-Verordnung hat, wie im dem Beitrag vom 09. November 2020 prognostiziert eine Änderung bezüglich der digitalen Einreiseanmeldung erfahren. Die Änderungs-Verordnung erhalten Sie hier: Aenderungsverordnung-SaechsCoronaQuarantaeneVerordnung-2020-11-10
******************************
Update 9. November 2020
Digitale Einreiseanmeldung bei Anreise aus einem internationalen Risikogebiet
Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem internationalen Risikogebiet (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html) aufgehalten haben, müssen ab sofort die digitale Einreiseanmeldung auf der Homepage www.einreiseanmeldung.de ausfüllen. Eine gesonderte Mitteilung an das Gesundheitsamt ist nicht erforderlich. Polen und Tschechien gehören zu den ausgewiesenen Risikogebieten. Folgende Personengruppen müssen jedenfalls dann, wenn keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen, keine Einreiseanmeldung durchführen:
- Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten,
- Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- Personen, die beruflich bedingt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, um grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug zu transportieren.
Beigefügtes Merkblatt der Bundesregierung können Sie unter nachfolgendem Link herunterladen: Anlage_1_BMG_Infoblatt_fuer_Einreisende
Die häusliche Absonderungspflicht endet in Sachsen frühestens fünf Tage nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt. Die zu Grunde liegende Testung darf frühestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.
Einreisende haben voraussichtlich nur noch bis zum 1. Dezember 2020 innerhalb von zehn Tagen nach Einreise einen Anspruch auf kostenlose Testung.
Wir gehen davon aus, dass die Sächsische Coriona-Quarantäne-Verordnung bezüglich der neuen oben erörterten bundesgesetzlichen Regelung eine kurzfristige Änderung erfährt. Wir halten Sie an dieser Stelle weiter informiert.
******************************
Update 4. November 2020
Allgemeinverfügungen der kreisfreien Städte und der Landkreise
Mittlerweile sind alle Allgemeinverfügungen der kreisfreien Städte und Landkreise in Sachsen zum Infektionsschutz aufgehoben worden. Damit sind allein die Verordnungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu beachten.
******************************
Update 2. November 2020
Häufige Fragen von Wohnungsunternehmen
Nach unsere heutigen Rücksprache mit der Corona-Hotline des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sollen die WEG-Versammlungen als “Gremiensitzung” gemäß § 2 Abs. 5 der Corona-Schutz-Verordnung ohne die Teilnehmerbeschränkung (auf fünf Personen) im November stattfinden können, wenn sie notwendig sind, also nicht verschoben werden können. Dies ist nun auch in den FAQ auf der Seite https://www.coronavirus.sachsen.de/haeufige-fragen-zu-den-ausgangsbeschraenkungen-und-einschraenkungen-des-oeffentlichen-lebens-5074.html kommuniziert.
Im Übrigen sollen die Betriebe und Einrichtungen, die weiterhin erlaubt sind, also nicht von der Schließung nach § 4 Corona-Schutz-Verordnung betroffen sind – ohne die Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1 – Besprechungen und Beratungen, z.B. auch auf Baustellen oder in den Beratungsräumen durchführen können. Insoweit dürfen also abweichend von den Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 1 auch mehr als fünf Personen aus mehr als fünf Haushalten zur Besprechung und Beratung aus betrieblichem Anlass zusammenkommen. Es müssen allerdings die Hygieneregelungen und die Regelung zur Kontaktdatenerhebung beachtet werden. Zudem sollte abgewogen werden, ob und welche Besprechungen und Beratungen aus Gründen des Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit durchgeführt werden. Alle Zusammenkünfte, die nicht betrieblich veranlasst sind, sondern privaten/unterhaltenden Charakter haben, fallen unter die Kontaktbeschränkung nach § 1 Abs. 1.
Bei Zusammenkünften von Mitarbeitern mit Wohnraummietern oder Wohnraummietinteressenten (nicht in der Öffentlichkeit) sollten die Kontaktbeschränkungen auf maximal fünf Personen eingehalten werden, weil es sich jedenfalls für die Mieterseite um eine private Zusammenkunft handelt.
******************************
Update 1. November 2020
Allgemeinverfügungen der kreisfreien Städte und der Landkreise
Die Landeshauptstadt Dresden hat mitgeteilt, die Allgemeinverfügung, die am 27. Oktober 2020 nach Erreichen der 7-Tages-Inzidenz von 50 in Kraft gesetzt wurde, nach dem Wochenende aufgehoben wird. Ab Montag, 2. November 2020, 0.00 Uhr, gelten im Stadtgebiet Dresden nur noch die vom Freistaat Sachsen veröffentlichten Regeln.
Der Landkreises Görlitz hat die Allgemeinverfügung vom 24.10.2020 mit Wirkung ab 2. November 2020, 0.00 Uhr, widerrufen.
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat die Allgemeinverfügung vom 23.10.2020 mit Wirkung zum 02.11.2020, 00:00 Uhr aufgehoben.
Wir gehen davon aus, dass auch weitere kreisfreien Städte und Landkreise ihre Allgemeinverfügungen bezüglich der Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie überdenken und werden Sie diesbezüglich an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.
******************************
Update 31. Oktober 2020
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung und Sächsische Hygiene-Verordnung für die Zeit ab dem 02. November 2020 bekanntgemacht
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat – wie angekündigt – eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (Link: 2020_10_30_SaechsCoronaSchutzVO), eine neue Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung (Link: SaechsCoronaQuarantaeneVO-20201030) und eine aktualisierte Sächsische Hygiene-Verordnung (Link: 30-10-2020-Anordnung-Hygieneauflagen) erlassen und heute bekanntgemacht. Die Verordnungen gelten ab dem 02. November 2020 voraussichtlich bis zum 30. November 2020. Die Landkreise und kreisfreien Städte können verschärfende Maßnahmen vorsehen. Die durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt verordneten Maßnahmen gelten insoweit als “Mindestrahmen” und gehen den Regelungen der Landkreise und kreisfreuen Städte vor, sofern diese weniger einschneidende Maßnahmen enthalten.
Damit gilt nun – mit Blick auf die Belange unserer Mitgliedsunternehmen – im Wesentlichen Nachfolgendes:
1. Kontaktbeschränkung und Abstandsgebot nach § 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
§ 1 Abs. 1: Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Private Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in eigener Häuslichkeit sind mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen oder mit insgesamt maximal fünf Personen gestattet. Vorstehendes, also § 1 Abs. 1 Absatz 1 gilt nach § 1 Abs. 5 nicht für Zusammenkünfte des Landtages (…) oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, (…) und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen, sowie Zusammenkünfte von kommunalen Räten und von deren Ausschüssen und Organen sowie Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen und notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner.
Notwendige Gremiensitzungen der Wohnungsgesellschaften, wie etwa Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen dürfen unabhängig von der allgemeinen Kontaktbeschränkung durchgeführt werden. Die Notwendigkeit der Gremiensitzung (im November) muss allerdings begründet sein.
Notwendige WEG-Versammlungen sind nach dem Wortlaut der Norm nicht von der Ausnahme von der Kontaktbeschränkung nach § 1 Abs. 5 umfasst, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft keine juristische Person des privaten Rechts ist, sondern nur teilrechtsfähig ist und als Verband sui generis einer juristischen Person lediglich angenähert ist. Möglicherweise ist diese Unterscheidung von dem Ministerium in der Verfügung nicht bedacht worden, so dass notwendige WEG-Versammlungen, die nicht aufgeschoben werden können, insoweit unabhängig von der Kontaktbeschränkung stattfinden können. Wir haben insoweit beim Ministerium angefragt und halten Sie bezüglich der Rückäußerung an dieser Stelle auf dem Laufenden. Vorläufig sollten Sie davon ausgehen, dass auch WEG-Versammlungen nur unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen möglich sind (max. 5 Teilnehmer bzw. 10 Teilnehmer aus zwei Hausständen). Wir informieren Sie an dieser Stelle, sofern das Ministerium notwenige WEG-Versammlungen ohne Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen für zulässig erachtet. Wir gehen von einer Information des Ministeriums in den nächsten Tagen aus. Bei der derzeitigen Lage dürfte es dem Verwalter – und dem WEG-Eigentümer wohl auch nicht zumutbar sein, derzeit Präsenz-Versammlungen abzuhalten bzw. daran teilzunehmen.
§ 1 Abs. 2: In allen (erlaubten) Einrichtungen, Betrieben und erlaubten Angeboten nach § 5 ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
2. Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
§ 3 benennt im Einzelnen diejenigen Einrichtungen und Flächen, bei denen die Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Wir verweisen hierauf. In den Betrieben unserer Mitgliedsunternehmen ist nach Punkt I 1), 4. Anstrich Sächsische Hygiene-Verordnung in geschlossenen Räumen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen, wenn ein regelmäßiges intensives Lüften und die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern nicht gewährleistet werden können. Diese dringliche Empfehlung ist bei der Erstellung des Hygienekonzepts nach § 5 Abs. 3 und 4 Corona_Schutz-Verordnung zu beachten. Bei der Gestellung von Übernachtungsmöglichkeiten für nicht-touristische Zwecke muss die Mund-Nasen-Bedeckung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen getragen werden.
3. Schließung von Einrichtungen und Angeboten nach § 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
Alle Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen (§ 4 Abs. 1 Nr. 17. und 20), sind verboten. Untersagt ist auch der Betrieb von Bädern, Fitnesstudions, Spielhallen und vieles mehr. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind verboten. Betriebsfeiern dürften überwiegend der Unterhaltung dienen und verboten sein, wenn die Kontaktbeschränkung nach § 2 nicht eingehalten wird. Wir verweisen bezüglich Einzelheiten zu den weiteren Verboten auf die Verordnung.
4. Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und Kontaktdatenerhebung nach § 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
Die nicht nach § 4 Absatz 1 verbotenen Einrichtungen, Betriebe und Angebote sind unter Einhaltung der Hygieneregelungen nach § 5 Absätzen 2 bis 4 sowie der Kontaktdatenerhebung nach § 5 Absatz 6 zulässig.
Wie bisher gilt, dass auf der Grundlage der nachfolgenden Empfehlungen und Vorschriften ein eigenes schriftliches Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen ist: Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel sowie vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger beziehungsweise der Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung oder Konzepte und Empfehlungen der Fachverbände sind zu berücksichtigen. Weitere Schutzvorschriften sind gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus und der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie einzuhalten.
Das Hygienekonzept muss insbesondere die Abstandsregelung zu anderen Personen sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhalten. Das Hygienekonzept benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner vor Ort für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzepts, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung. Die zuständige Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.
******************************
Update 29. Oktober 2020
Beschlüsse der Bund-Länder-Beratung vom 29.10.2020 – Voraussichtliche Geltung ab dem 02. November 2020 bis Ende November 2020
I. Die Beschlüsse im Wortlaut
In der gestrigen Bund-Länder-Beratung wurden folgende Beschlüsse gefasst:
“… Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder ergänzend zu ihren bisherigen Beschlüssen:
1. Ab dem 2. November treten deutschlandweit die im Folgenden dargelegten zusätzliche Maßnahmen in Kraft. Die Maßnahmen werden bis Ende November befristet. Nach Ablauf von zwei Wochen werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich erneut beraten und die durch die Maßnahmen erreichten Ziele beurteilen und notwendige Anpassungen vornehmen.
2. Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
3. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher ab sofort nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen gestattet. Dies gilt verbindlich und Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden entsprechend von den Ordnungsbehörden sanktioniert. Darüber hinausgehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Bund und Länder wirken bei den verstärkten Kontrollen zusammen.
4. Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche -auch von Verwandten- zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
5. Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören
a. Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen,
b. Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
c. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
d. der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
e. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen,
f. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
6. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
7. Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
8. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.
9. Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält.
10. Schulen und Kindergärten bleiben offen. Die Länder entscheiden über die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
11. Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben.
12. Jenseits der umfassenden temporären Beschränkungen führen bereits die bisherigen Maßnahmen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Deshalb wird der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen. Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst.
13. Auch in der Pandemie wollen wir in Industrie, Handwerk und Mittelstand sicheres Arbeiten möglichst umfassend ermöglichen. Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb muss jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen und angesichts der gestiegenen Infektionszahlen auch nochmals anpassen. Ziel ist u.a. nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. Bund und Länder fordern die Unternehmen eindringlich auf, jetzt wieder angesichts der hohen Infektionszahlen, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit oder das mobile Arbeiten zu Hause zu ermöglichen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger beraten die Unternehmen dabei und führen Kontrollen durch.
14. Steigende Infektionszahlen führen leider auch zu einem Anstieg an Infektionen in medizinischen Einrichtungen und bei vulnerablen Gruppen. Deren Schutz stellt eine besondere Herausforderung dar. Deshalb haben die zuständigen Stellen je nach den lokalen Gegebenheiten für die Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen besondere Schutzvorkehrungen ergriffen. Dabei wird stets berücksichtigt, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Bei steigenden Infektionszahlen werden diese Maßnahmen entsprechend angepasst. Der Bund hat durch die neue Testverordnung sichergestellt, dass die Kosten der seit kurzem verfügbaren SARS-CoV2-Schnelltests für regelmäßige Testungen der Bewohner bzw. Patienten, deren Besucher und das Personal übernommen werden. Die verfügbaren Schnelltests sollen jetzt zügig und prioritär in diesem Bereich eingesetzt werden, um auch bei steigenden Infektionszahlen einen bestmöglichen Schutz zu gewährleisten und sichere Kontakte zu ermöglichen. Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet. Die Krankenhäuser sollen weiterhin bei der Bereitstellung von Intensivbetten unterstützt werden. Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern werden zeitnah praktikable Lösungen erarbeiten, die auch die Fortführung finanzieller Unterstützungen enthalten soll. Krankenhäuser, die aufgrund der Behandlung von SARS-CoV-2-Patienten besonders belastet sind, können wie in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vorgesehen sanktionsfrei von den Vorgaben abweichen.
15. Bund und Länder werden die Information über die geltenden Corona-Maßnahmen noch einmal verstärken und durch möglichst einheitliche Maßnahmen die Übersichtlichkeit erhöhen. Sie werden jedoch auch die Kontrollen zur Einhaltung der Maßnahmen flächendeckend verstärken und dabei auch mittels verdachtsunabhängiger Kontrollen, insbesondere im grenznahen Bereich, die Einhaltung der Quarantäneverordnungen überprüfen.
16. Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und zur Abwendung noch umfangreicherer wirtschaftlicher Schäden im Falle einer unkontrollierten pandemischen Entwicklung verhältnismäßig.
Protokollerklärung Thüringen:
1. Als Selbstorganisation der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder nimmt die MPK in der laufenden Pandemiebewältigung eine wichtige strukturierende Aufgabe wahr. Diese Aufgabe darf sie jedoch nicht überstrapazieren. Die MPK muss sich im Hinblick auf die Stärkung der Legislative bei der Pandemiebewältigung ihrer Funktion und den Grenzen ihrer Kompetenzen bewusst sein.
2. Der Freistaat Thüringen stimmt dem Bundestagspräsidenten ausdrücklich darin zu, dass durch das Parlament konkrete Ermächtigungsgrundlagen für besonders eingriffsintensive Maßnahmen wie z.B. Ausgangssperren, Kontaktverbote und die Verhängung eines sogenannten Lockdowns geschaffen werden müssen. Der Freistaat Thüringen erwartet deshalb, dass
a. der Deutsche Bundestag eine akute nationale Gesundheitsnotlage feststellt, der die von der Ministerpräsidentenkonferenz getroffenen Beschlüsse rechtfertigt, und
b. der Bundesrat in seiner nächsten Sitzung seinerseits die vorher vom Deutschen Bundestag getroffene Feststellung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage ebenfalls vornimmt
Der Freistaat Thüringen erwartet zudem, dass der Deutsche Bundestag schnellstmöglich die notwendigen Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes abschließt.
3. Mit Blick auf das gemeinsame Ziel der Vermeidung einer Überforderung des Gesundheitssystems begrüßt der Freistaat Thüringen und trägt diejenigen Maßnahmen mit, die für eine wirksame Eindämmung des Infektionsgeschehens durch wissenschaftliche Erkenntnisse geeignet und verhältnismäßig sind und erwartet vom Bund diese evidenzbasierte Untersetzung der Maßnahmen.
4. Der Freistaat Thüringen erwartet vom Bund, dass er mittels seiner Finanzkraft und der ihm gegenüber den Ländern allein obliegenden Gestaltungsmöglichkeiten der steuerlichen Einnahmeseite dafür Sorge trägt, dass alle von den getroffenen Maßnahmen unmittelbar und mittelbar betroffenen Akteure, darunter insbesondere Solo-Selbständige, Selbständige, gemeinnützige Institutionen und weitere, wirksam unterstützt werden und weiterhin Maßnahmen getroffen werden, Schieflagen zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzufangen.
5. Der Freistaat Thüringen erklärt, dass mit der Verabschiedung des MPK-Beschlusses kein Präjudiz das für parlamentarische Verfahren im Freistaat Thüringen verbunden ist.”
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/videokonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-28-oktober-2020-1805248
Den vollständigen Beschluss können Sie hier einsehen: 2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data
Das Sächsische Staatsminsterium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird die Beschlüsse in Kürze umsetzen und Einzelheiten dazu regeln.
II. Empfehlungen für unsere Mitgliedsunternehmen
Nach erster Einschätzung geben wir damit folgende Empfehlung:
- Betriebliche Organisation: Es wird empfohlen, die Gefährdungsbeurteilung, die betriebliche Pandemieplanung sowie das Hygienekonzept angesichts der gestiegenen Infektionszahlen in den jeweiligen Regionen zu überprüfen und ggf. anpassen. Nicht erforderliche (physische) Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden sind möglichst zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen. Die Umsetzung des Hygienekonzepts ist durch den Beauftragten zu kontrollieren. Die Infektionsrisiken sind bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. Wo immer dies sinnvoll umsetzbar ist, soll Heimarbeit oder das mobile Arbeiten zu Hause zu ermöglicht werden.
- Gästewohnungen: Übernachtungsangebote im Inland dürfen nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Erlaubt ist daher lediglich eine Überlassung für notwendige und nicht-touristische Reisen.
- Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Hiervon betroffen sind alle Feiern mit geselligem/unterhaltendem Charakter wie Privat-, Betriebs- und Vereinsfeiern im November abzusagen. Von dem Beschluss sind Veranstaltungen, die der beruflichen/gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen sind, nicht umfasst. Im Zweifel sollte vor der Veranstaltung Kontakt mit der örtlichen Behörde aufgenommen werden.
Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen (auch in der Erwachsenenbildung) und beruflich bedingte Sitzungen und Treffen (auch z.B. Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen) dürfen nach den gestrigen Beschlüssen (unter Einhaltung der Hygienekonzepte) weiter stattfinden. Wir gehen vorläufig davon aus, dasss das Sächsische Staatsminsterium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt insoweit nichts Abweichendes regeln wird. Aus Gründen des Arbeitsschutzes ist allerdings abzuwägen, ob und inwieweit die Maßnahmen nicht aufgeschoben werden oder in Online-Formaten stattfinden können.
******************************
Update 28. Oktober 2020
Über die heutiger Beschlüsse in der Bund-Länder-Beratung werden wir voraussichtlich morgen berichten und Empfehlungen für den Umgang mit den Regelungen, die bereits mit Geltung ab dem kommenden Montag angekündigt sind, geben. Die heutigen Beschlüsse werden die unten stehenden Regelungen “überholen”.
Allgemeinverfügung nun auch in Leipzig – neue Allgemeinverfügungen der Landkreise Zwickau und Mittelsachsen
Jetzt hat es auch die letzte Bastion in Sachsen erreicht: Die Stadt Leizig hat die nachfolgende Allgemeinverfügung mit Wirkung von morgen, den 29. Oktober 2020 erlassen: Allgemeinverfugung-der-Stadt-Leipzig-uber-Beschrankungen-im-offentlichen-Raum-zur-Eindammung-der-Verbreitung-des-Corona-Virus-SARS-CoV-2
Die Landkreise Zwickau und Mittelsachsen haben mit Geltung heute, dem 28. Oktober 2020 neue Allgemeinverfügungen erlassen. Hier finden Sie die Allgemeinverfügung des Landkreises Zwickau: Allgemeinverfuegung_Corona_VollzugInfektionsschutzgesetz_LandkreisZwickau_27_Okt_2020 , hier diejenige des Landkreises Mittelsachsen: https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt/1732020e-vollzug-des-gesetzes-zur-verhuetung-und-bekaempfung-von-infektionskrankheiten-beim-menschen-infektionsschutzgesetz-ifsg.html
******************************
Update 24. Oktober 2020
Neue Allgemeinverfügungen in den kreisfreien Städten und Landkreisen in Sachsen
Nachdem die 7-Tages-Inzidenz in weiten Teilen Sachsens die 50er-Marke überschritten hat, verschärfen nun verschiedene Kommunen und Landkreise die getroffenen Maßnahmen. Wir haben die Allgemeinverfügungen nachfolgend zusammengetragen, weisen aber darauf hin, dass es teils noch weitere, gesonderte Allgemeinverfügungen für besondere HotSpots (z.B. Altenheime, Krankenhäuser etc.) gibt, die nachstehend nicht aufgeführt sind Nach unserem Wissen sind bislang Betriebe und Einrichtungen unserer Mitgliedsunternehmen hiervon – bislang – nicht betroffen.
1. Dresden
In Dresden gelten ab Dienstag, den 27. Oktober 2020, 0.00 Uhr im Wesentlichen die folgenden Regelungen: 1. Datenerhebung für alle Besucher und Gäste durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben und Einrichtungen, 2. Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen jetzt auch in Museen, Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben, medizinischen Einrichtungen etc. und unter freiem Himmel auf Wochenmärkten, an Haltestellen, auf Schulhöfen und in der Innenstadt, 3. Beschränkung der Personenzahl auf 10 Personen für private Feiern, Betriebs- und Vereinsfeiern, auf 100 Personen bei Groß- und Sportveranstaltungen sowie Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum. Schließlich gilt eine Sperrstunde am 22 Uhr bis 5 Uhr für alle Schank- und Speisewirtschaften und ein Verbot der Abgabe von Alkohol von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages. Die Allgemeinverfügung ist nachstehend verlinkt: Corona_2020-10-23_AV_CoV2_neu_SaechsCoronaSchVO
2. Chemnitz
In Chemnitz gilt bereits ab dem 25. Oktober 2020, 0:00 Uhr eine neue Allgemeinverfügung, wir hier verlinkt haben: https://www.chemnitz.de/chemnitz/de/unsere-stadt/ordnung-und-sicherheit/allgemeinverfuegungen/20201023_allgemeinverfuegung_infektionsschutzgesetz.html
3. Landkeis Bautzen
Im Landkreis Bautzen gilt ab dem 25. Oktober 2020, 0:00 Uhr die nachfolgend verlinkte Allgemeinverfügung: AV_Corona_24.10.2020
4. Erzgebirgskreis
Im Erzgebirgskreis gilt ab dem 24. Oktober 2020, 0:00 Uhr die nachfolgend verlinkte Allgemeinverfügung: Amtsblatt_2020_46
5. Landkeis Görlitz
Im Landkreis Görlitz gilt ab dem 26. Oktober 2020, 0:00 Uhr die nachfolgend verlinkte Allgemeinverfügung: allgverf_lkgr_241020
6. Landkeis Leipzig
Im Landkreis Leipzig gilt ab dem 24. Oktober 2020, 0:00 Uhr die nachfolgend verlinkte Allgemeinverfügung: dok_20201023182809_6408ffa703
7. Landkeis Meißen
Im Landkreis Meißen gilt ab dem 24. Oktober 2020, 0:00 Uhr die nachfolgend verlinkte Allgemeinverfügung: Zweite_AV_zum_Vollzug_der_SaechsCoronaSchVO
8. Landkeis Mittelsachsen
Im Landkreis Mittelsachsen gilt ab dem 22. Oktober 2020, 0:00 Uhr die nachfolgend verlinkte Allgemeinverfügung: https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt/1692020e-vollzug-des-gesetzes-zur-verhuetung-und-bekaempfung-von-infektionskrankheiten-beim-menschen-infektionsschutzgesetz-ifsg.html
9. Landkeis Nordsachsen
Im Landkreis Nordsachsen gilt ab dem 23. Oktober 2020, 0:00 Uhr die nachfolgend verlinkte Allgemeinverfügung: Allgemeinverfügung_LK_NOS_22.10.2020
10 . Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge gilt ab dem 24. Oktober 2020, 0:00 Uhr die nachfolgend verlinkte Allgemeinverfügung: https://www.landratsamt-pirna.de/allgemeinverfuegungen-und-verordnungen.html
11 . Vogtlandkreis
Im Vogtlandkreis gilt ab dem 24. Oktober 2020, 0:00 Uhr die nachfolgend verlinkte Allgemeinverfügung: Allgemeinverfügung_Landratsamt_Vogtlandkreis_23_10_2020
12 . Landkreis Zwickau
Im Landkreis Zwickau gilt ab dem 15. Oktober 2020, 0:00 Uhr die nachfolgend verlinkte Allgemeinverfügung: Allgemeinverfuegung_Corona_VollzugInfektionsschutzgesetz_LandkreisZwickau_14_Okt_2020
******************************
Update 23. Oktober 2020
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung für die Zeit ab dem 24. Oktober 2020 bekanntgemacht
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat – wie gestern angekündigt – nun eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung erlassen und heute bekanntgemacht. Sie finden Sie hier: SMS-Saechsische-Corona-SchutzVO
Demnach bleibt es grundsätzlich und im Wesentlichen bei den bisherigen Regelungen. Private Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit sind ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind nur zulässig allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und 1. mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder 2. mit bis zu zehn weiteren Personen. Familienfeiern (unter anderem Hochzeiten, Geburtstage, Trauerfeiern, Jubiläumsfeiern) in Gaststätten oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten (auch im jeweiligen Außenbereich) sind mit bis zu 100 Personen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis zulässig. Die Hygieneregelungen sind einzuhalten. Betriebs- und Vereinsfeiern sind mit bis zu 50 Personen zulässig. Die Hygieneregelungen sind einzuhalten. Für alle Betriebs und Einrichtungen bedarf es weiterhin der Erstellung und Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzepts. Für bestimmte Einrichtungen und Angebote mit einer Besucherzahl mit bis zu 1 000 Personen (z.B. für Hallenbäder, Messen, Volksfeste etc. ) müssen nach § 4 Abs. 3 der Verordnung von den zuständigen kommunalen Behörden genehmigte Hygienekonzepte vor der Inbetriebnahme vorliegen. Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit Publikum mit einer Besucherzahl von mehr als 1 000 Personen dürfen stattfinden, wenn 1. eine datenschutzkonforme und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 bis 5 möglich ist und 2. ein von der zuständigen kommunalen Behörde auf die Veranstaltungsart bezogenes genehmigtes Hygienekonzept vorliegt und umgesetzt wird.
Das ist neu: Nach § 7 gelten nun hiervon abweichende Regelungen für Gebiete mit erhöhtem Infektionsgeschehen. Abhängig von den regionalen Infektionsparametern müssen die zuständigen kommunalen Behörden aufgrund der in den Landkreisen oder Kreisfreien Städten amtlich festgestellten Zahlen unverzüglich nach Erreichen der erhöhten Infektionszahl verschärfende Maßnahmen nach § 7 Absätzen 2 und 3 ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. Die Maßnahmen sind ortsüblich bekanntzugeben.
- § 7 Abs. 2 regelt: Ab 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt innerhalb von sieben Tagen 1. sind personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie von Ansammlungen im öffentlichen Raum zu erheben; ausgenommen ist der Bereich von Geschäften, Läden und Verkaufsständen. Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs. Diese Daten sind, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für die zuständigen Behörden vorzuhalten. Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig, soweit sich aus bundesrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; 2. sind abweichend von § 2 Absatz 3 und 4 im öffentlichen und im privaten Raum Familienfeiern ausschließlich im Familien- und Freundeskreis und – das auch für Betriebs- und Vereinsfeiern – mit höchstens 25 Teilnehmern zulässig; 3. ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen, anzuordnen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte legen Zeitrahmen und Orte fest. Dies gilt auch dann, wenn Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 23 der Verfassung des Freistaates Sachsen an Orten im Sinne von Satz 1 durchgeführt werden; 4. ist die Teilnehmerzahl von Veranstaltungen im Außenbereich auf 250 Personen und in geschlossenen Räumlichkeiten auf 150 Personen zu begrenzen. Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt erneut abgestimmten Hygienekonzeptes. § 5 Absatz 2 und 3 Satz 2 gelten entsprechend; 5. sind von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages Schank- und Speisewirtschaften zu schließen. § 9 Absatz 1 des Sächsischen Gaststättengesetzes bleibt unberührt; 6. ist die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken von 23 Uhr bis 5 Uhr zu untersagen; 7. soll das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, jeweils mit Ausnahme des Unterrichts, angeordnet werden. Die Anordnung soll Ausnahmen für Tätigkeiten im Freien vorsehen. § 1 Absatz 2 Satz 4 und 5 und § 2 Absatz 7 Satz 5 gelten entsprechend. Personen, die entgegen einer nach Satz 1 angeordneten Pflicht keine Mund-Nasenbedeckung tragen, ist der Aufenthalt im Schulgebäude oder auf dem Gelände der Schule untersagt.
- Ab 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt innerhalb von sieben Tagen
1. sind personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie von Ansammlungen im öffentlichen Raum zu erheben; ausgenommen ist der Bereich von Geschäften, Läden und Verkaufsständen. Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs. Diese Daten sind, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und für die DauDauer eines Monats nach Ende des Besuchs für die zuständigen Behörden vorzuhalten. Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig, soweit sich aus bundesrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten;
2. sind abweichend von § 2 Absatz 3 und 4 im öffentlichen und im privaten Raum Familienfeiern ausschließlich im Familien- und Freundeskreis – und das gilt auch für Betriebs- und Vereinsfeiern – mit bis zu zehn Personen zulässig;
3. ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen, anzuordnen. Darüber hinaus ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr anzuordnen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte legen Zeitrahmen und Orte fest. § 1 Absatz 2 Satz 4 und 5 und § 2 Absatz 7 Satz 2 bis 7 gelten entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn Versammlungen im Sinne von Artikel8 des Grundgesetzes und Artikel 23 der Verfassung des Freistaates Sachsen an Orten und in Räumlichkeiten im Sinne von Satz 1 und 2 durchgeführt werden;
4. sind von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages Schank- und Speisewirtschaften zu schließen. § 9 Absatz 1 des Sächsischen Gaststättengesetzes bleibt unberührt;
5. ist die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken von 22 Uhr bis 5 Uhr zu untersagen;
6. ist die Teilnehmerzahl von Veranstaltungen auf 100 Personen zu begrenzen. Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt erneut abgestimmten Hygienekonzeptes. § 5 Absatz 2 und 3 Satz 2 gelten entsprechend;
7. sind abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 4 die Öffnung und der Betrieb von Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen zu untersagen;
8. soll das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, jeweils mit Ausnahme des Unterrichts, angeordnet werden. Die Anordnung soll Ausnahmen für Tätigkeiten im Freien vorsehen. § 1 Absatz 2 Satz 4 und 5 und § 2 Absatz 7 Satz 5 gelten entsprechend. Personen, die entgegen einer nach Satz 1 angeordneten Pflicht keine Mund-Nasenbedeckung tragen, ist der Aufenthalt im Schulgebäude oder auf dem Gelände der Schule untersagt. Soweit nicht binnen zehn Tagen die Infektionszahlen unter die in Satz 1 genannte Schwelle sinken, sind abweichend von § 2 Absatz 2 Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum nur noch zwischen zwei Hausständen oder fünf Personen zulässig.
Ergriffene Maßnahmen sind durch die zuständigen kommunalen Behörden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung zu überprüfen, sobald die Zahl der Neuinfektionen die jeweils maßgebliche Schwelle während mehr als sieben Tagen unterschritten hat. Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlen (Hotspot) sind entsprechend begrenzte Maßnahmen zu treffen. Für Gebiete mit einem erhöhten Infektionsrisiko, die sich über mehr als einen Landkreis oder mehr als eine Kreisfreie Stadt erstrecken, kann das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Allgemeinverfügung verschärfende Maßnahmen bestimmen.
Die neue Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dies ist der 24. Oktober 2020. Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. September 2020 (SächsGVBl. S. 510), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 518) geändert worden ist, außer Kraft. § 4a (regelungen für Weihnachtsmärkte) tritt mit Ablauf des 6. Januar 2021 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 25. Januar 2021 außer Kraft.
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Verordnung.
Es ist nun zu erwarten, dass die Landkreise und Städte ihre Allgemeinverfügungen entsprechend anpassen. Die verschärfenden Maßnahmen nach § 7 gelten nicht automatisch, sondern bedürfen zwingend der Umsetzung auf kommunaler Ebene, so dass es trotz der jetzt einheitlichen Maßstäbe erforderlich bleibt, dass die Bürger und Unternehmen sich jeweils über die geltenden Regelungen vor Ort infomieren. Wir geben unser Bestes, Sie hier über die jeweiligen kommunalen Allgemeinverfügungen aktuell informiert zu halten. Allerdings sind die Allgemeinverfügungen teilweise nur schwer auffindbar. Wir haben insoweit angeregt, dass die kommunalen Allgemeinverfügungen jeweils (auch) an zentraler Stelle veröffentlicht werden.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zudem eine neue Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen erlassen. Sie gilt ebenfalls ab dem 24. Oktober 2020 voraussichtlich bis zum 25. Januar 2021. Diese Verfügung finden Sie hier: 20201023_AV_Hygieneauflagen2
******************************
Update 22. Oktober 2020
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung für die Zeit ab dem 24. Oktober 2020 angekündigt
Wir kommen mit der Flut der Allgemeinverfügungen in den Landkreisen und Städten Sachsens kaum hinterher. Nicht nur die Entwicklung der Corona-Infektionen, auch die rechtliche Lage wird immer unübersichtlicher. Das hat man offenbar auch bei der Sächsischen Staatsregierung gesehen und nun eine neue Corona-Schutz-Verordnung mit den nachfolgenden wesentlichen Inhalten mit voraussichtlicher Geltung ab dem 24. Oktober angekündigt:
Neu in die Corona-Schutz-Verordnung aufgenommen werden soll die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen. Außerdem gibt es eine Neuerung in Bezug auf Hygienekonzepte. Erstmals ist ein Ansprechpartner für die Einhaltung und Umsetzung des Konzeptes, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu benennen.
Eine wesentliche Neuerung gegenüber der aktuell geltenden Verordnung ist die Neufassung der Vorgaben für Gebiete mit erhöhtem Infektionsgeschehen. Es gibt nun ein zweistufiges System, welches für die Inzidenz ab 35 sowie ab 50 Infizierten pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen, bestimmte vom Freistaat als Rahmen vorgegebene Maßnahmen vorsieht. Diese sind durch die Landkreise und Kreisfreien Städte zu erlassen und ortsüblich bekannt zu geben.
Bei einer Inzidenz von 35 muss:
- die Kontaktverfolgung insbesondere in der Gastronomie, in Hotels, Pensionen sowie Bildungseinrichtungen stattfinden können, also entsprechende Daten erhoben werden (ausgenommen davon sind Geschäfte, Läden und Verkaufsstände)
- das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet werden und zwar für die Orte im öffentlichen Raum, an denen Menschen dichter und enger zusammenkommen (konkrete Festlegungen treffen die Landkreise und Kreisfreien Städte)
- der Teilnehmerkreis bei Feiern im öffentlichen und privaten Raum ausschließlich auf den Familien- und Freundeskreis eingeschränkt werden, es sind maximal 25 Teilnehmer erlaubt
- die Personenanzahl bei Veranstaltungen im Außenbereich auf 250 Personen, im Innenbereich auf 150 Personen begrenzt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn ein erneutes mit dem Gesundheitsamt abgestimmtes und genehmigtes Hygienekonzept vorliegt
- die Schließung von Schank- und Speisewirtschaften von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages erfolgen, ebenso ist die Abgabe von Alkohol in dieser Zeit untersagt
Zudem soll in Schulgebäuden und auf dem Schulgelände, jedoch nicht im Unterricht, eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Ab einer Inzidenz von 50 müssen die Maßnahmen weiter verschärft werden:
- Feiern im öffentlichen und privaten Raum werden ausschließlich mit Familien und Freunden und nur noch mit bis zu 10 Personen erlaubt
- Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung muss in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr durch Landkreise und Kreisfreien Städte angeordnet werden
- Schank- und Speisewirtschaften müssen bereits ab 22 Uhr schließen, ebenso ist die Abgabe von Alkohol ab dieser Zeit untersagt
- Prostitutionsstätten werden geschlossen
- Veranstaltungen dürfen nur noch mit maximal 100 Teilnehmern stattfinden, Ausnahmen kann das Gesundheitsamt zulassen
Sollte der Inzidenzwert nicht binnen zehn Tagen unter 50 fallen:
- dann sind zusätzlich Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf zwei Hausstände oder 5 Personen begrenzt
Die Überprüfung der getroffenen Maßnahmen soll dann durchgeführt werden, wenn die maßgebliche Schwelle von 35 oder 50 während mehr als sieben Tagen unterschritten wird, dann können die Landkreise und Kreisfreien Städte die Bestimmungen lockern.
Für die Weihnachtsmärkte gilt weiterhin, dass ab einer Inzidenz von 20 der Veranstalter verpflichtet ist, mit dem Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen, welches dann weitere Maßnahmen anordnen kann. Die zuständige Kommune verantwortet die Durchführung des Marktes.
Weitere wichtige Bestimmungen wie das Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern und weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung wie Kontaktbeschränkung oder Hygiene behalten ihre Gültigkeit.
Quelle: https://medienservice.sachsen.de/medien/news/242139
Sobald die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung erlassen und bekanntgemacht ist, werden wir sie hier verlinken.
Für Sie zur Info nun noch die Allgemeinverfügungen der nachstehenden Landkreise, die voraussichtlich zum 24. Oktober 2020 aufgehoben werden:
1. Allgemeinverfügung für den Landkreis Mittelsachsen
Der Landkreis Mittelsachsen hat mit Wirkung zum 22. Oktober 2020 die nachstehend verlinkte Allgemeinverfügung erlassen: https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt/1692020e-vollzug-des-gesetzes-zur-verhuetung-und-bekaempfung-von-infektionskrankheiten-beim-menschen-infektionsschutzgesetz-ifsg.html
Die Verfügung gilt für den gesamten Landkreis Mittelsachsen und ist zunächst bis zum 02. November 2020 befristet.
Veranstalter und Betreiber von Groß- und Sportveranstaltungen sowie Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten und Ansammlungen im öffentlichen Raum müssen von den Besuchern und Gästen den Namen, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und den Zeitraum des Besuchs erheben. Die Daten dürfen nur zum Zweck der Nachverfolgung von Kontakten erhoben und nur auf Anforderung an den Landkreis Mittelsachsen übergeben werden. Sie sind nach einem Monat zu vernichten. Die Person, die ihre Kontaktdaten angeben muss, hat für die angegebenen Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für die auf die Angabe folgenden fünf Wochen ihre tägliche Erreichbarkeit sicherzustellen.
Zusammenkünfte im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind nur mit bis zu fünf weiteren Personen zulässig. Private Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit sind auf 25 Personen, in überlassenen Räumlichkeiten auf 50 Personen beschränkt. Betriebs- und Vereinsfeiern dürfen mit maximal 25 Personen stattfinden. Groß- und Sportveranstaltungen sind auf 250 Personen beschränkt. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind (mit Ausnahme von Versammlungen) lediglich mit maximal 250 Personen erlaubt. Wegen der weitere Einzelheiten verweisen wir auf die Allgemeinverfügung vom 21. Oktober 2020.
2. Allgemeinverfügung für den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat mit Wirkung zum 20. Oktober 2020 die nachstehend verlinkte Allgemeinverfügung erlassen: 2020-10-19_AV_35_pro_100.000_Einwohner
Die Verfügung gilt für den gesamten Landkreis und ist zunächst unbefristet.
Veranstalter und Betreiber von Groß- und Sportveranstaltungen sowie Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten und Ansammlungen im öffentlichen Raum müssen von den Besuchern und Gästen den Namen, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und den Zeitraum des Besuchs erheben. Die Daten dürfen nur zum Zweck der Nachverfolgung von Kontakten erhoben und müssen für das Gesundheitsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge für die Dauer von einem Monat vorgehalten werden. Sie sind nach einem Monat zu vernichten.
Private Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit sind auf 25 Personen, in überlassenen Räumlichkeiten auf 50 Personen beschränkt. Betriebs- und Vereinsfeiern dürfen mit maximal 50 Personen stattfinden. Groß- und Sportveranstaltungen sind auf 250 Personen beschränkt. Wegen der weitere Einzelheiten verweisen wir auf die Allgemeinverfügung vom 19. Oktober 2020.
3. Allgemeinverfügung für den Landkreis Görlitz
Der Landkreis Görlitz hat mit Wirkung zum 19. Oktober 2020 und unter Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 15. Oktober 2020 die nachstehend verlinkte Allgemeinverfügung erlassen: 2020_10_19_allgemeinverf_gung_inzidenz_50(2)
Die Verfügung gilt für den gesamten Landkreis und ist zunächst unbefristet.
Veranstalter und Betreiber von Groß- und Sportveranstaltungen sowie Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten und Ansammlungen im öffentlichen Raum müssen von den Besuchern und Gästen den Namen, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und den Zeitraum des Besuchs erheben. Die Daten dürfen nur zum Zweck der Nachverfolgung von Kontakten erhoben und müssen für das Landratsamt Görlitz für die Dauer von einem Monat vorgehalten werden. Sie sind nach einem Monat zu vernichten.
Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind nur zulässig allein und mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und a) mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder b) mit bis zu fünf weiteren Personen. Private Zusammenkünfte in überlassenen Räumlichkeiten sind auf 25 Personen beschränkt. Betriebs- und Vereinsfeiern dürfen mit maximal 25 Personen stattfinden. Versammlungen im öffentlichen Raum sind auf 250 Personen beschränkt. Groß- und Sportveranstaltungen sind auf 500 Personen beschränkt. Wegen der weitere Einzelheiten verweisen wir auf die Allgemeinverfügung vom 19. Oktober 2020.
4. Allgemeinverfügung für den Landkreis Meißen
Der Landkreis Meißen hat unter dem 12. Oktober 2020 die nachstehend verlinkte Allgemeinverfügung erlassen: Notbekanntm_SaechsCoronaSchutzVO
Die Verfügung gilt für den gesamten Landkreis und ist zunächst unbefristet. Demnach sind auch im Landkreis Meißen sämtliche Veranstalter und Betreiber von Groß- und Sportveranstaltungen sowie von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten und Ansammlungen im öffentlichen Raum verpflichtet, von den Besuchern und Gästen den Namen, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und den Zeitraum des Besuchs zu erheben. Die Daten dürfen nur zum Zweck der Nachverfolgung von Kontakten erhoben und müssen für die Dauer von einem Monat vorgehalten werden. Sie sind nach einem Monat zu vernichten. Wegen der weitere Einzelheiten verweisen wir auf die Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2020.
******************************
Update 21. Oktober 2020
Verschärfende Schutz-Maßnahmen auch in der Landeshauptstadt Dresden
Auch in der Landeshauptstadt Dresden ist die kritische Inzidenz von über 35 Infektionen/100.000 Einwohnern in den letzten 7 Tagen überschritten. In der Landeshauptstadt wurde daher mit Wirkung zum 22. Oktober 2020 die nachstehend verlinkte Allgemeinverfügung erlassen: Corona_2020_10_21_AV_CoV2_Inzidenz_35_mU
Die Verfügung gilt für das gesamte Stadtgebiet Dresden.
Veranstalter und Betreiber von Groß- und Sportveranstaltungen sowie Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten und Ansammlungen im öffentlichen Raum müssen von den Besuchern und Gästen den Namen, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und den Zeitraum des Besuchs erheben. Die Daten dürfen nur zum Zweck der Nachverfolgung von Kontakten erhoben und nur auf Anforderung an das Gesundheitsamt übergeben werden. Sie sind nach einem Monat zu vernichten.
Private Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit sind auf 25 Personen, in überlassenen Räumlichkeiten auf 50 Personen beschränkt. Betriebs- und Vereinsfeiern dürfen mit maximal 25 Personen stattfinden. Groß- und Sportveranstaltungen sind auf 500 Personen beschränkt. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind (mit Ausnahme von Versammlungen) mit maximal 250 Personen unter freiem Himmel, maximal mit 150 Personen in geschlossenen Räumen erlaubt. Wegen der weitere Einzelheiten verweisen wir auf die Allgemeinverfügung vom heutigen Tag.
Die Sächsische Staatsregierung wird voraussichtlich schon vor dem 02. November 2020 über eine neue Corona-Schutz-Verordnung beraten und diese beschließen. Wir dürfen dann erwarten, dass zumindest ein Teil der jetzt sehr unterschiedlichen Regelungen in den jeweiligen Landkreisen und Städten zumindest innerhalb des Freistaats Sachsen harmonisiert werden.
******************************
Update 20. Oktober 2020
Regional verschärfende Maßnahmen auch in Chemnitz, im Vogtlandkreis und in Görlitz
1. Chemnitz
Die Stadt Chemnitz hat mit Wirkung zum 21. Oktober 2020 die nachstehend verlinkte Allgemeinverfügung erlassen: https://www.chemnitz.de/chemnitz/de/unsere-stadt/ordnung-und-sicherheit/allgemeinverfuegungen/20201019_allgemeinverfuegung_infektionsschutzgesetz.html
Die Verfügung gilt für das gesamte Stadtgebiet Chemnitz.
Durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten sowie Ansammlungen im öffentlichen Raum sind personenbezogene Daten (Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs) zur Nachverfolgung von Infektionen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zu erheben. Diese Daten sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs der zuständigen Behörde (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung) – dem Gesundheitsamt der Stadt Chemnitz – vorzuhalten. Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten. (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 6 bis Satz 8 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung). Private Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit sind auf 10 Personen beschränkt. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen und privaten Raum nach § 2 Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind nur zulässig bis zu 10 Personen, bestehend aus dem eigenen und einem weiteren Hausstand.
Betriebs- und Vereinsfeiern im öffentlichen und privaten Bereich sind nicht zulässig. Veranstaltungen, insbesondere Sportveranstaltungen, sind bis zu einer Teilnehmerzahl von 100 Personen erlaubt. Davon ausgenommen sind Versammlungen im Sinne des Sächsisches Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist.
Die Verordnung gilt bis auf Weiteres. Familienfeiern in eigener Häuslichkeit sind mit bis zu 25 Personen zugelassen, in überlassenen Räumlichieten mit bis zu 50 Personen. Betriebs- und Vereinsfeiern sind mit bis zu 25 Personen zugelassen. Bezüglich der weiteren Einschränkungen verweisen wir auf die vorstehend verlinkte Allgemeinverfügung.
2. Vogtlandkreis
Der Vogtlandkreis hat mit Wirkung zum 20. Oktober 2020 die nachstehend verlinkte Allgemeinverfügung erlassen: Allgemeinverfügung_Landratsamt_Vogtlandkreis_19_10_2020_
Die Verfügung gilt für den gesamten Vogtlandkreis.
Durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen sowie von Ansammlungen im öffentlichen Raum sind personenbezogene Daten (Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs) zur Nachverfolgung von Infektionen zu erheben. Diese Daten sind geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für das Landratsamt Vogtlandkreis vorzuhalten. Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten.
Familienfeiern, Vereins- und Betriebsfeiern sind auf 25 Personen zu beschränken. Veranstaltungen sind bis zu einer Teilnehmerzahl von 150 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 250 Personen im Außenbereich erlaubt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die vorstehend verlinkte Allgemeinverfügung.
3. Görlitz
Auch die Stadt Görlitz hat Ihre Maßnahmen weiter verschärft. In Ersetzung der Allgemeinverfügung vom 15. Oktober gilt ab dem 19. Oktober 2020 die nachstehend verlinkte Allgemeinverfügung für das gesamte Stadtgebiet Görlitz: 2020_10_19_allgemeinverf_gung_inzidenz_50
Durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, von Ansammlungen im öffentlichen Raum sowie bei Familienfeiern in überlassenen Räumlichkeiten, Betriebs- und Vereinsfeiern sind personenbezogene Daten (Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs) zur Nachverfolgung von Infektionen zu erheben. Diese Daten sind geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für das Landratsamt Görlitz vorzuhalten. Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten.
Familienfeiern, Vereins- und Betriebsfeiern sind auf 25 Personen zu beschränken. Veranstaltungen im öffentlichen Raum sind bis zu einer Teilnehmerzahl von 250 erlaubt. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind nur zulässig allein und mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und a) mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder b) mit bis zu fünf weiteren Personen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die vorstehend verlinkte Allgemeinverfügung.
Weitere Informationen über die Maßnahmen in den übrigen sächsischen Städten und Landkreisen folgen in Kürze an dieser Stelle.
******************************
Update 16. Oktober 2020
Übernachtungen in Beherbergungsstätten für innerdeutsche Reisende ab 17. Oktober 2020 im Freistaat uneingeschränkt möglich
Der Freistaat Sachsen streicht das Beherbergungsverbot für innerdeutsche Reisen. Die aktuelle Regelung, dass Einreisende aus innerdeutschen Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko in Sachsen durch Beherbergungsstätten nicht mehr beherbergt werden dürfen, wird aus der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gestrichen. Ab 17. Oktober 2020 sind Übernachtungen in sächsischen Beherbergungsstätten insoweit wieder uneingeschränkt möglich. Die Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist am 16. Oktober 2020 bekannt gemacht und tritt am 17. Oktober in Kraft. Die Bekanntmachung können Sie hier einsehen: 0304 – SaechsGVBl_2020-29_LV
******************************
Update 15. Oktober 2020
Regional verschärfende Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie auch im Landkreis Zwickau und im Landkreis Görlitz
Im Landkreis Zwickau und im Landkreis Görlitz sind die kritischen Neuinfektionsgrenzen von über 35 Neuinfektionen/100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen überschritten.
Im Landkreis Zwickau ist daher am 14.10.2020 die nachfolgende Allgemeinverfügung erlassen worden: Allgemeinverfuegung_Corona_VollzugInfektionsschutzgesetz_LandkreisZwickau_14_Okt_2020 Demnach sind alle Betriebe, Veranstalter und Veranlasser von Versammlungen, Betreiber von Sportstätten, gastronomische Einrichtungen und Hotels verpflichtet, von ihren Besuchern die nachfolgenden Daten – geschützt vor Einsichtnahme Dritter – zu erheben und für die Dauer eines Monats ab Ende des Besuchs aufzubewahren und für das Landratsamt vorzuhalten: Namen, Vornamen, Telefonnummer oder E-Mailadresse, Zeitraum des Besuchs. Die Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen. Die Verordnung gilt bis auf Weiteres. Familienfeiern in eigener Häuslichkeit sind mit bis zu 25 Personen zugelassen, in überlassenen Räumlichkeiten mit bis zu 50 Personen. Betriebs- und Vereinsfeiern sind mit bis zu 25 Personen zugelassen. Bezüglich der weiteren Einschränkungen verweisen wir auf die vorstehend verlinkte Allgemeinverfügung.
Im Landkreis Görlitz sind ab dem 14.10.2020 alle Großveranstaltungen mit der als 1000 Besuchern abgesagt.
******************************
Update 14. Oktober 2020
Regional verschärfende Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie im Landkreis Meißen und Erzgebirgkreis
Im Landkreis Meißen und im Erzgebirgskreis sind die kritischen Neuinfektionsgrenzen von über 35 Neuinfektionen/100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen überschritten.
Im Landkreis Meißen ist daher am 12.10.2020 die nachfolgende Allgemeinverfügung erlassen worden: Allgemeinverfuegung Demnach sind alle Betriebe, Veranstalter und Veranlasser von Versammlungen, Betreiber von Sportstätten, gastronomische Einrichtungen und Hotels verpflichtet, von ihren Besuchern die nachfolgenden Daten – geschützt vor Einsichtnahme Dritter – zu erheben und für die Dauer eines Monats ab Ende des Besuchs aufzubewahren: Namen, Vornamen, Telefonnummer oder E-Mailadresse, Zeitraum des Besuchs. Die Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen. Die Verordnung gilt bis auf Weiteres.
Im Erzgebirge ist am 12.10.2020 eine ähnliche, allerdings weiterreichende Allgemeinverfügung erlassen worden. Auch hier sind alle Betriebe, Veranstalter und Veranlasser von Versammlungen, Betreiber von Sportstätten, gastronomische Einrichtungen und Hotels verpflichtet, von ihren Besuchern die nachfolgenden Daten – geschützt vor Einsichtnahme Dritter – zu erheben und für die Dauer eines Monats ab Ende des Besuchs aufzubewahren und auf Anforderung an das Landratsamt Erzgebirgskreis zu übermitteln: Namen, Vornamen, Telefonnummer oder E-Mailadresse, Zeitraum des Besuchs. Die Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen. Private Zusammenkünfte sind auf 25 Personen beschränkt, in geschlossenen Räumen ist die maximale Gästezahl auf 50 Personen (auch für WEG-Versammlungen und Seminare oder andere Versammlungen etc.) unter freiem Himmel auf 100 Personen beschränkt. Bezüglich der weiteren Einschränkungen verweisen wir auf die nachstehend verlinkte Allgemeinverfügung: Amtsblatt_2020_43
******************************
Update 13. Oktober 2020
Aktuelle nationale Risikogebiete – Beherbergung in Gästewohnungen, Stand 13.10.2020
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat mit Wirkung vom 13. Oktober 2020 bekannt gegeben, dass die Kreisfreien Städte Offenbach, Hagen, Bremen, Rosenheim, Herne, Solingen und Köln, das Land Berlin sowie die Landkreise Cloppenburg, Esslingen, Regen und Bitburg-Prüm sowie der Erzgebirgskreis als Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO ausgewiesen sind.
Die Festlegung der Kreisfreien Städte Frankfurt am Main und Delmenhorst sowie der Landkreise Fürstenfeldbruck und Kaiserslautern als Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO wird mit Wirkung vom 13. Oktober 2020 aufgehoben.
*********************************
Update 12. Oktober 2020
Aktuelle nationale Risikogebiete – Beherbergung in Gästewohnungen, Stand 12.10.2020
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat mit Wirkung vom 12. Oktober 2020 bekannt gegeben, dass die Kreisfreien Städte Berlin Mitte, Berlin Neukölln, Berlin Friedrichshain-Kreuzberg, Berlin Tempelhof-Schöneberg, Offenbach, Hagen, Bremen, Rosenheim, Herne, Frankfurt am Main und Delmenhorst sowie die Landkreise Cloppenburg, Fürstenfeldbruck, Kaiserslautern und Regen als Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO ausgewiesen sind.
Die Festlegung der Kreisfreien Städte Hamm und Wuppertal sowie der Landkreise Wesemarsch und Esslingen als Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO wird mit Wirkung vom 12. Oktober 2020 aufgehoben.
*********************************
Aktuelle nationale Risikogebiete – Beherbergung in Gästewohnungen, Stand 10.10.2020
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat mit Wirkung vom 10. Oktober 2020 bekannt gegeben, dass die Kreisfreien Städte Hamm, Offenbach, Hagen, Bremen, Rosenheim, Herne, Frankfurt am Main, Delmenhorst und Wuppertal, die Stadtkreise Berlin Mitte, Berlin Neukölln, Berlin Friedrichshain-Kreuzberg und Berlin Tempelhof-Schöneberg, sowie die Landkreise Cloppenburg, Wesemarsch und Esslingen als Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO ausgewiesen sind.
Die Festlegung der Kreisfreien Stadt Remscheid sowie des Landkreises Vechta als Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO wird mit Wirkung vom 10. Oktober 2020 aufgehoben.
Die Festlegung der nationalen Riskogebiete stimmt nicht mit dem Lagebericht des Robert Koch-Instituts vom 10.10.2020 überein. Diesen erhalten Sie hier: 2020-10-07-de
Wir rechnen damit, dass es im Verlauf des 12.10.2020 zu einer Korrektur und Anpassung der Festlegung der Risikogebiete durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kommt. Bis dahin ist von der o.g. Festlegung des Ministeriums auszugehen.
Beachten Sie bitte die nachfolgenden Ausnahmen für die Quarantänepflicht bezüglich eines Aufenthalts bzw. einer Anreise aus einem internationalen Risikogebiet: Für Berufs- oder Grenzpendler (z.B. in den Grenzgebieten zu Tschechien) gilt keine Quarantänepflicht, sofern die Mitarbeiter regelmäßig zwischen Wohnort und Arbeitsstätte die Grenze überqueren (Grenzpendler) oder deren Aufenthalt im Bundesgebiet weniger als 24 Stunden andauert. Das Gleiche gilt für Personen, die für einen begrenzten Zeitraum zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst oder aus sozialen Gründen in das Bundesgebiet einreisen oder sich im Ausland aufgehalten haben. Diese Ausnahmen gelten nur dann, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung an COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach der Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung an COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die o.g. Personen unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.
*********************************
Update 09. Oktober 2020
Aktuelle nationale Risikogebiete – Beherbergung in Gästewohnungen, Stand 09.10.2020
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat mit Wirkung vom 05. Oktober 2020 bekannt gegeben, dass die Kreisfreien Städte Hamm, Remscheid, Offenbach, Hagen und Bremen, die Stadtkreise Berlin Mitte, Berlin Neukölln, Berlin Friedrichshain-Kreuzberg und Berlin Tempelhof-Schöneberg sowie die Landkreise Vechta und Esslingen als Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO ausgewiesen sind.
*********************************
Update 07. Oktober 2020
Aktuelle nationale Risikogebiete – Beherbergung in Gästewohnungen
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat mit Wirkung vom 05. Oktober 2020 bekannt gegeben, dass die Kreisfreien Städte Hamm, Remscheid, die Stadtkreise Berlin-Mitte, Berlin Neukölln, Berlin Friedrichshain-Kreuzberg und Berlin Tempelhof-Schöneberg als Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO ausgewiesen sind.
**********************************
Update 05. Oktober 2020
Aktuelle nationale Risikogebiete – Beherbergung in Gästewohnungen
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat mit Wirkung vom 05. Oktober 2020 bekannt gegeben, dass die kreisfreie Städte Hamm, Remscheid, der Stadtkreis Berlin-Mitte, Berlin-Neukölln und Berlin-Friedrichshain als Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO ausgewiesen sind.
Die Festlegung des Landkreises s Rhön-Grabfeld wird als Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO wird mit Wirkung vom 05. Oktober 2020 aufgehoben.
**********************************
Update 02. Oktober 2020
Aktuelle nationale Risikogebiete – Beherbergung in Gästewohnungen
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat mit Wirkung vom 02. Oktober 2020 bekannt gegeben, dass die kreisfreie Städte Hamm, Remscheid, der Stadtkreis Berlin-Mitte sowie der Landkreis Rhön-Grabfeld als Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO ausgewiesen sind.
Die Festlegung des Landkreises Dingolfing-Landau wird als Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO wird mit Wirkung vom 02. Oktober 2020 aufgehoben.
**********************************
Update 30. September 2020
Neue Corona-Schutzverordnung mit Wirkung zum 01. Oktober 2020 erlassen – Geltung voraussichtlich bis zum 02. November 2020
Im Freistaat Sachsen gelten die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus auch künftig weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Metern zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften und Läden. Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht wird künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet. Darüber verständigte sich am 25. August 2020 das Kabinett in seiner Befassung mit der kommenden Corona-Schutz-Verordnung.
Weihnachtsmärkte werden wie Jahrmärkte und Volksfeste mit einem genehmigten Hygienekonzept erlaubt. Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern dürfen stattfinden, sofern eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktverfolgung möglich ist und ein genehmigtes, auf die Veranstaltungsart bezogenes Hygienekonzept vorliegt. Ab 20 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der Veranstaltung sind Groß- und Sportveranstaltungen ohne weitere behördliche Entscheidung untersagt.
Private Zusammenkünfte sind nach wie vor unbeschränkt zulässig. Im öffentlichen Raum sind Zusammenkünfte mit dem eigenen Hausstand und mit bis zu 10 weiteren Personen oder den Angehörigen eines weiteres Hausstandes erlaubt. Familienfeiern in überlassenen Räumlichkeiten sind mit bis zu 100 Personen erlaubt, Betriebs- und Vereinsfeiern sind mit bis zu 50 Personen zulässig.
Wer für mindestens drei Wochen Saisonarbeitskräfte mit Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten beschäftigt, muss dies 14 Tage vor Arbeitsaufnahme der zuständigen kommunalen Behörde anzeigen. Zu Beginn der Arbeitsaufnahme muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden.
Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhäuser müssen ihre Besuchsregelungen an das aktuelle regionale Infektionsgeschehen anpassen. Die Regelungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen.
Spätestens bei 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner müssen die zuständigen Behörden verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen.
Die neue Rechtsverordnung finden Sie hier: 20200930_SaechsCoronaSchVO
Die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung – SächsCoronaQuarVO mit Stand vom 29. September 2020 erhalten Sie hier: SMS-SaechsCoronaQuarantaeneVO-Stand-2020-09-29(2)
Schließlich finden Sie die aktuelle Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus vom 29. September 2020, Az.: 15-5422/22 an nachfolgender Stelle: SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2020-09-29(1)
**********************************
Update 28. September 2020
Aktuelle nationale Risikogebiete – Beherbergung in Gästewohnungen
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat mit Wirkung vom 28. September 2020 bekannt gegeben, dass die kreisfreie Städte Hamm, Remscheid, der Stadtkreis Berlin-Mitte sowie der Landkreis Dingolfing-Landau als Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO mit Wirkung vom 28. September 2020 ausgewiesen sind.
Die Festlegung des Landkreises Cloppenburg als Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO wird mit Wirkung vom 28. September 2020 aufgehoben.
**********************************
Update 25. September 2020
Neue nationale Risikogebiete – Beherbergung in Gästewohnungen
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat mit Wirkung vom 25. September 2020 bekannt gegeben, dass die kreisfreie Stadt Hamm sowie der Landkreis Dingolfing-Landau als Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO mit Wirkung vom 25. September 2020 ausgewiesen sind.
Die Festlegung der kreisfreien Stadt Remscheid als Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO wird mit Wirkung vom 25. September 2020 aufgehoben.
**********************************
Update 24. September 2020
Aktuelles zur Beherbergung in Gästewohnungen
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat mit Wirkung vom 24. September 2020 bekannt gegeben, dass die kreisfreien Städte Hamm und Remscheid als Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO mit Wirkung vom 21. September 2020 ausgewiesen sind.
Die Festlegung des Landkreises Cloppenburg sowie die kreisfreien Städte Würzburg und München als Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO wird mit Wirkung vom 24. September 2020 aufgehoben.
**********************************
Update 23. September 2020
Vogtlandkreis beschließt umfangreiche Kontaktbeschränkungen und weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie
Der Vogtlandkreis hat am 22. September 2020 eine Allgemeinverfügung für den Vogtlandkreis erlassen. Anlass hierzu bestand aufgrund der ansteigenden Corona-Infektionszahlen und Überschreitung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 der aktuellen Corona-Schutzverordnung bestimmten Grenze der Neuinfektionen über 35 auf 100.000 Einwohner innerhalb der vergangenen sieben Tage. Auf die beigefügte Allgemeinverfügung wird verwiesen. Allgemeinverfügung_Landratsamt_Vogtlandkreis_22_09_2ß020
Für unsere Mitgliedsunternehmen im Vogtlandkreis müssen nunmehr die in der Allgemeinverfügung genannten personenbezogene Daten von Besuchern zur Nachverfolgung von Infektionen für einen Monat nach Beendigung des Besuchs vorgehalten werden. Die Daten müssen hiernach gelöscht oder vernichtet werden.
Für die Städte Adorf, Bad Elster und Markneukirchen wurden weitere verschärfende Maßnahmen getroffen. Für Rückfragen zu den Einzelheiten oder weitergehende Informationen stehen wir gern zur Verfügung.
**********************************
Update 21. September 2020
Neues zur Beherbergung in Gästewohnungen
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat mit Wirkung vom 21. September 2020 bekannt gegeben, dass der Landkreis Cloppenburg und die kreisfreien Städte Würzburg und München als Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO mit Wirkung vom 21. September 2020 ausgewiesen sind.
Die Festlegung der Landkreise Kulmbach, Garmisch-Partenkirchen und Kaufbeuren als Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO wird mit Wirkung vom 21. September 2020 aufgehoben.
**********************************
Update 31. August 2020
Ab 01. September 2020: Neue Verordnung zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus bis zum 03. Novermber 2020 beschlossen – neue Anforderungen an das Hygiene-Konzept
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat mit Wirkung vom 01. September 2020 eine neue Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus erlassen: SMS-Corona-Schutz-Verordnung-2020-08-25 Die Verordnung tritt mit Ablauf des 02. November 2020 außer Kraft. Die neue Hygieneverordnung des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 25. August 2020 gilt ebenfalls bis zum 02. November 2020. Sie finden sie hier: 01092020_AV_Hygieneauflagen_DE
Mit der Corona-Schutz-Verordnung bleibt es in Bezug auf die in der Wohnungswirtschaft maßgeblichen Bereiche im Wesentlichen bei den bisherigen Regelungen. Familienfeiern sind außerhalb der eigenen Häuslichkeit mit bis zu 100 Personen erlaubt. Betriebs- und Vereinsfeiern sind mit bis zu 50 Personen zugelassen. Bei der Beherbergung von Gästen ist zu prüfen, ob diese aus einem Risikogebiet kommen/wohnen. Dazu beachten Sie bitte den u.g. aktuellen Beitrag zu den derzeitigen Risikogebieten.
Neu ist die nun geltende Anforderung an das schriftliche Hygiene-Konzept für alle Einrichtungen und Betriebe gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Corona-Schutz-Verordnung. Bei der Erstellung des Konzepts ist für Betriebe mit Beschäftigten künftig auch die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zu berückichtigen. Die Arbeitsschutzregel finden Sie hier: AR-CoV-2 . Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Bei Einhaltung dieser Konkretisierungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Darüber hinaus beschreibt die Arbeitsschutzregel den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, die der Arbeitgeber bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes gemäß § 4 Nummer 3 ArbSchG während der Epidemie berücksichtigen muss. Die Ärztin oder der Arzt im Sinne des § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV). Das Hygiene-Konzept und dereen Einhaltung kann behördlich überprüft werden.
Ab 1. September dürfen – wie angekündigt – auch Groß- und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern stattfinden, soweit die Infektionszahlen in dem betreffenden Landkreis bzw. der betreffenden Stadt unter 20 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner bleiben, eine Kontaktverfolgung möglich ist, das Hygienekonzept genehmigt ist und die Hygieneregeln eingehalten werden. Alle anderen Großveranstaltungen bleiben untersagt.
Neues zur Beherbergung in Gästewohnungen
Das Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat mit Wirkung vom 28. August 2020 bekannt gegeben, dass die Festlegung des Kreises Offenbach als Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 3 SächsCoronaSchVO mit Wirkung vom 28. August 2020 und die Festlegung des Kreises Rosenheim als Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 3 SächsCoronaSchVO mit Wirkung vom 29. August 2020 aufgehoben ist.
**********************************
Update 31. Juli 2020
Gästewohnungen: Nationales Risikogebiet Landkreis Dingolfing-Landau
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat den Landkreis Dingolfing-Landau zum Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 3 SächsCoronaSchVO vom 25. Juni 2020 erklärt. Es dürfen nach § 3 Abs. 3 SächsConoraSchVO keine Personen untergebracht werden, die ihren Wohnsitz in dem Landkreis Dingolfing-Landau haben oder innerhalb der letzten 7 Tage aus diesem Gebiet anreisen. Ausgenommen sind nur solche Personen, die über einen ärztlichen Befund verfügen, aus dem sich ergibt, dass eine molekularbiologische Testung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergeben hat. Die Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden sein.
**********************************
Update 20. Juli 2020
Ab 18. Juli 2020: Neue Verordnung zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz mit Wirkung zum 18. Juli die nachfolgend verlinkte Rechtsverordnung erlassen: SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2020-07-14
Update 16. Juli 2020
Ab 18. Juli 2020: Neue Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Das Kabinett hat sich am 14. Juli 2020 auf eine neue Corona-Schutz-Verordnung verständigt. Sie gilt vom 18. Juli bis 31. August 2020. Die wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus gelten weiterhin: Kontaktbeschränkungen, das grundsätzliche Abstandsgebot von 1,50 Metern und die Pflicht, eine Mund- und Nasenbedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen zu tragen.
Die neue Verordnung enthält einige Lockerungen: Neben Familienfeiern mit bis zu 100 Personen sind ab 18. Juli nun auch Betriebs- und Vereinsfeiern bis zu 50 Personen erlaubt. Ferienlager mit entsprechenden Hygienekonzepten sind möglich. Jahrmärkte und Volksfeste mit genehmigtem Hygienekonzept mit maximal 1.000 Besuchern können stattfinden, ab dem 1. September auch mit über 1.000 Personen, sofern eine Kontaktverfolgung möglich ist. In Theatern, Kinos, Opern, Kongresszentren, Kirchen, Musikclubs und Zirkussen kann der Mindestabstand verringert werden, wenn es eine verpflichtende Kontaktverfolgung und ein genehmigtes Hygienekonzept gibt. Organisierte Tanzveranstaltungen von Tanzschulen und –vereinen sind wieder möglich. In Reisebussen muss ein Mund- und Nasenschutz nur dann getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. Ab 18. Juli sind auch Sportwettkämpfe mit Publikum bis 1000 Personen wieder zulässig – mit genehmigten Hygienekonzept. Wettkämpfe im Breiten- und Vereinssport mit bis zu 50 Besuchern benötigen kein genehmigtes Hygienekonzept. Ab 1. September dürfen Groß- und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern stattfinden, wenn eine Kontaktverfolgung möglich ist und die Hygieneregeln eingehalten werden. Alle anderen Großveranstaltungen sind bis 31. Oktober untersagt.
Die neue Rechtsverordnung ist jetzt veröffentlicht und hier für Sie verfügbar: SMS-Corona-Schutz-Verordnung-2020-07-14
Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 3 SächsCoronaSchVO vom 25. Juni 2020
**********************************
Das Aufhebung der Bekanntgabe der Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 3 SächsCoronaSchVO vom 25. Juni 2020 Bekanntmachung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu den Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko (§ 3 Abs. 3 Satz 3 SächsCoronaSchVO) vom 7. Juli 2020:
- Für den Freistaat Sachsen sind die Angaben zur geographischen Verteilung der dem Robert Koch-Institut übermittelten COVID-19-Fälle der letzten 7 Tage in Deutschland nach Kreisen in den täglichen Lageberichten des Robert Koch-Instituts verbindlich. Nach dem aktuellen Lage-Situationsbericht des Robert Koch-Instituts zu COVID 19 vom 07.07.2020 ist der Grenzwert nach § 3 Abs. 3 Satz 3 SächsCoronaSchVO in keiner kreisfreien Stadt, in keinem Landkreis oder Stadtstaat im Bundesgebiet überschritten.
- Die Festlegung des Kreises Gütersloh als Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 3 SächsCoronaSchVO vom 29.06.2020 wird mit Wirkung vom 07.07.2020 aufgehoben.
**********************************
Update 26. Juni 2020
Neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung und neue Hygiene-Verordnung vom 25. Juni 2020
**********************************
Update 26. Juni 2020
Neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung und neue Hygiene-Verordnung vom 25. Juni 2020
Die neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 25. Juni 2020, die am 27. Juni in Kraft treten wird, liegt jetzt vor. Sie finden sie unter dem nachstehenden Link: SMS-Corona-Schutz-Verordnung-2020-06-25
Die neue Verordnung bleibt bis zum 17. Juli 2020 in Kraft. Das Veranstaltungsverbot für mehr als 1000 Personen bleibt davon abweichend bis zum 31. August 2020 in Kraft.
Es bleibt im Wesentlichen bei den bereits bisher geltenden Hygienemaßnahmen, den Kontaktbeschränkungen und Hygienekonzepten.
Nach der neuen Verordnung ergeben sich allerdings Änderungen gegenüber der vorherigen Rechtslage insbesondere in Bezug auf die Überlassung von Ferienwohnungen/Gästewohnungen sowie die Überlassung von Räumen für private Feiern/Veranstaltungen:
- Private Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit bleiben ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig. Familienfeiern sind jetzt in gemieteten/überlassenen Räumlichkeiten bis zu 100 Personen (vorher: 50 Personen) zulässig. Im Öffentlichen Raum gilt die Kontaktbeschränkung auf bis zu elf haushaltsfremde Personen weiter.
- Bei der Vermietung von Gästewohnungen ist zu gemäß § 3 Abs. 3 sächsische Corona-Schutz-Verordnung zu beachten: “Personen aus einem Landkreis, einer Kreisfreien Stadt im Freistaat Sachsen oder im Bundesgebiet oder Personen aus Stadtstaaten mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage dürfen in einer Beherbergungsstätte oder einem Beherbergungsbetrieb nur dann untergebracht werden, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach Satz 1 werden durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt festgelegt und ortsüblich auf der Internetseite www.coronavirus.sachsen.de bekanntgegeben.” Die festgelegten Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko sind hier veröffentlicht: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-7102 . Derzeit ist nur der Landkreis Gütersloh als Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko festgelegt. Reisende aus anderen Herkunftsländern außerhalb Deutschlands sind nicht von der Verordnung erfasst. Die fahrlässige oder vorsätzliche Beherbergung von Personen aus dem Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 lit. f) eine Ordnungswidrigkeit.
Die Erstellung und Einhaltung von Hygienekonzepten für den Geschäftsbetrieb, Veranstaltungen (auch WEG-Versammlungen, Aufsichtsratssitzungen etc.) bleibt gemäß § 4 sächsische Corona-Schutz-Verordnungerforderlich. Fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße können weiterhin als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Die neue Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus vom 25. Juni 2020, die ebenfalls am 27. Juni in Kraft treten wird, finden sie unter dem nachstehenden Link: SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2020-06-25
Für den Betrieb von Spielplätze kann das Verbot des Picknicks aufgehoben werden. Auch die Aufsichtspflicht für Kinder unter 8 Jahre wird nicht mehr gefordert. Eine Aufrechterhaltung dieses Gebots ist aber ggf. sinnvoll.
**********************************
Update 04. Juni 2020
Neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 03. Juni 2020
Die neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 03. Juni 2020, die am 06. Juni in Kraft treten wird, liegt jetzt vor. Sie finden sie hier: SMS-Corona-Schutz-Verordnung-2020-06-03
Nach der neuen Verordnung ergeben sich wesentliche Änderungen gegenüber der jetzigen Rechtslage insbesondere in Bezug auf folgende Gesichtspunkte:
- Die Kontaktbeschränkungen werden gelockert, künftig dürfen bis zu elf (haushaltsfremde) Personen in physischen Kontakt treten.
- Private Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit sind zulässig. Im Öffentlichen Raum gilt die Kontaktbeschränkung auf bis zu elf haushaltsfremde Personen,
- Familienfeiern in Gaststätten oder gemieteten Räumen sind mit bis zu 50 Personen zulässig. Die Hygieneregelungen und der Mindestabstand sollen eingehalten werden.
- Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sind unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m bis zu 1000 Personen zulässig.
- Die Öffnung von Handwerksbetrieben, Dienstleistern und sonstigen Betrieben für den Publikumsverkehr sowie die Durchführung von Veranstaltungen sind unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 4 SächsCoronaSchVO (Hygienekonzept nach SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard, branchenspezifische Konkretisierungen und Empfehlungen) erlaubt. Damit sind auch die von unseren Mitgliedsunternehmen durchgeführten WEG-Versammlungen und Gremiensitzungen (Vorstand/Aufsichtsrat) unabhängig von ihrer Dringlichkeit allerdings unter Einhaltung der Hygienekonzepte (s.o.) erlaubt.
- Einer Genehmigung des Hygienekonzepts bedürfen nur noch Freibäder, Hallenbäder, Kurbäder, Thermen, Saunen, Freizeitparks, Messen, Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser und -veranstaltungsorte sowie Opernhäuser.
- Besuche in Krankenhäusern, Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen sollen unter Auflagen, Hygieneregelungen und -konzepten ermöglicht werden.
Die Mund-Nasenbedeckungen sind weiterhin in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Aufenthalt in Geschäften und Läden zu tragen. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen bleiben bis zum 31. August 2020 untersagt.
Bis Ende Juni 2020 wird es bei den Schulen und Kitas beim eingeschränkten Regelbetrieb bleiben. Die Schulbesuchspflicht bleibt an Grundschulen weiter ausgesetzt. Eltern entscheiden weiter selbst, ob ihre Kinder in der Schule oder weiter zu Hause lernen. Zeugnisübergaben und Abschlussfeiern sowie Schuleingangsfeiern sollen ermöglichst werden. Dazu werden wir voraussichtlich im Laufe des Tages die weitere Rechtsverordnung an dieser Stelle zur Kenntnis geben können.
**********************************
Update 13. Mai 2020
Neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Mai 2020
Die neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Mai 2020 liegt jetzt in der Endfassung vor. Sie finden sie hier: SMS-Corona-Schutz-Verordnung-2020-05-12(9)
Nach der Verordnung ergeben sich wesentliche Änderungen gegenüber der jetzigen Rechtslage insbesondere in Bezug auf folgende Gesichtspunkte:
§ 3 Einhaltung von Hygieneregeln: In allen Betrieben, Einrichtungen und Angeboten, außer im eigenen Wohnbereich, sind die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger bzw. der Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zum Infektionsschutz sowie weitere Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung Hygiene des Staatsministeriums für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt einzuhalten. Alle Betriebe, Einrichtungen und Angebote haben auf dieser Grundlage ein eigenes Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. Die zuständige kommunale Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen. Es ist insoweit dringend erforderlich, dass alle Wohnungsunternehmen spätestens zum Inkrafttreten dieser Vorschriften am 15. Mai 2020 ein solches eigenes Hygienekonzept für sowohl den eigenen Geschäftsbetrieb, als auch für sämtliche Einrichtungen, die von den Wohnungsunternehmen unterhalten werden (zum Beispiel Spielplätze, Gemeinschaftseinrichtungen) erstellt und umgesetzt wird. Wir haben unsere Mitgliedsunternehmen bereits mit E-Mail vom 7. Mai 2020 über die einschlägigen Arbeitsschutzstandards informiert. Sie finden die einschlägigen Unterlagen auch nochmals am Schluss dieses Updates.
Versammlungen sind künftig auch für notwendige Gremiensitzungen von juristischen Person des Privat-und öffentlichen Rechts (z.B. Aufsichtsratssitzungen, Gesellschafterversammlungen) erlaubt. Ansonsten bleibt es dabei, dass alle Veranstaltungen und Ansammlungen grundsätzlich untersagt sind, es sei denn sie sind durch § 4 Abs. 2 ausdrücklich zugelassen. Zugelassen sind nach wie vor für solche Zusammenkünfte, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und auch für den Besuch von Schulen und Bildungseinrichtungen, auch zum Zweck der beruflichen Aus-, Fort-und Weiterbildung erforderlich sind. In der Rechtsverordnung ist die Möglichkeit einer Einzelfallgenehmigung für die Durchführung einer Veranstaltung nicht mehr erwähnt, so das erwogen werden sollte, bis zum Außerkrafttreten der “alten Corona-Schutz-Verordnung” vom 30. April 2020, also bis spätestens zum 14.5.2020 eine solche Einzelfallgenehmigung für dringliche Versammlungen (z.B. dringliche WEG-Versammlungen) zu beantragen.
Arbeitsschutzstandards:
sars-cov-2-arbeitsschutzstandard(1)
Corona-AV_Hygienemassnahmen_30_April_2020(3)
Gefährdungsbeurteilungs-Ergänzung_Coronavirus_2020
Unterweisung_zu_Hygienemaßnahmen_Coronavirus_2020(2)
Mund-Nase-Bedeckung_Coronavirus_2020
Für Bürobetrieb: Bürobetriebe_CallCenter(5)
Für Baustellen:
Für Kleinbetriebe (bis 10 MA): Kleinbetriebe(1) und Corona-Praxis-Check(2)
Für Sicherungsdienstleistungen (Revierdienst, Einlasskontrollen und Werk- und Objektschutz: Sicherungsdienstleistungen_Revierdienst
Sicherungsdienstleistungen_Einlasskontrollen
Sicherungsdienstleistungen_Werk-Objektschutz
**********************************
Update 06. Mai 2020
1. Spielplätze
Nach § 5 Abs. 2 Ziffer 10 SächsCoronaVO vom 30. April können die Spielplätze mit speziellem hygienischen Nutzungskonzept durch den Verantwortlichen in Abstimmung mit der zuständigen kommunalen Behörde wieder geöffnet werden. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat nun eine Empfehlung für das hygienische Nutzungskonzept erstellt. Das entsprechende Schreiben finden Sie hier:
2. Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder vom heutigen Tag
Das Wichtigste in aller Kürze:
- Bund und Länder heute weitere Beschüsse zu weiteren Lockerungen, aber auch zur Beschränkung im Hinblick auf aufflammende Infektionsgeschehen erlassen. Soweit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen festgestellt werden, soll mit schnellen – ggf. regional eng begrenzten – Beschränkungen reagiert werden.
- Die wichtigste Maßnahme bleibt für lange Zeit das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern. Das Abstandsgebot wird auch bei künftigen Lockerungen etwa der Öffnung von Restaurants , Gestattung von Veranstaltungen etc. langfristig zu beachten sein.
- Das “contact tracing” mittels App wird mit einem dezentralen Ansatz weiterverfolgt und unterstützt. Die Nutzung und Datenweitergabe erfolgt freiwillig, die epidemiologisch relevanten Kontakte der letzten drei Wochen sollen anonymisiert ausschließlich auf dem Handy des Benutzers ohne die Erfassung des Bewegungsprofils gespeichert werden.
- Die Schulen sollen schrittweise bis zu den Sommerferien für alle Schüler geöffnet werden. Die Kinderbetreuung soll ebenfalls stufenweise wieder anlaufen – zunächst soll eine erweiterte Notbetreuung ermöglicht werden. Einzelheiten dazu regeln die Länder.
- Arbeitgeber sollen, wo immer dies umsetzbar ist, weiterhin Heimarbeit ermöglichen, Kontakte in der Belegschaft und Kunden möglichst vermeiden und ggf. besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen ergreifen. Arbeitgeber sollen dazu ein Hygienekonzept erarbeiten.
- Alle Geschäfte können unter Zutrittssteuerung und Auflagen zur Hygiene wieder öffnen.
- Sport unter freiem Himmel wird unter strengen Auflagen wieder ermöglicht.
- Die Länder sollen in eigener Verantwortung die schrittweise Öffnung der verbliebenen Bereiche mit Auflagen auf der Grundlage von gemeinsamen Hygiene- und Abstandskonzepten entscheiden: U.a. zu Kontaktbeschränkungen, kleinere Veranstaltung oder Feiern, Gastronomie, Hotels, Hochschulen, Messen, Dienstleistungsbetriebe (wie z.B. Kosmektikstudios), Messen etc.
- Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August untersagt.
Einzelheiten dazu finden Sie in dem beigefügten Beschlussentwurf:
Das Protokoll der Telefonkonferenz liegt noch nicht vor.
Wir gehen davon aus, dass die sächsische Staatsregierung die beschlossenen Maßnahmen kurzfristig umsetzen werden und eine Anpassung der SächsCoronaVO in Kürze erfolgen wird. In Bezug auf kleinere Veranstaltungen, etwa Vorstands-, Aufsichtsrats- oder auch WEG-Versammlungen erhoffen wir nach den o.g. Beschlüssen eine Öffnung. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass das Abstandsgebot von 1,5 Meter dabei eingehalten werden muss.
Für unsere Wohnungsunternehmen wird es erforderlich sein, auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Dazu sollte der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard Anhaltspunkte liefern:
sars-cov-2-arbeitsschutzstandard
**********************************
Update 05. Mai 2020
Die sächsische Staatsregierung hat am 30. April 2020 weitere Lockerungen bestehender Coronabeschränkungen und die Öffnung von Einrichtungen mit Wirkung zum 04. Mai 2020 beschlossen. Die Lockerungen setzen die Einhaltung hygienischer Auflagen voraus. Zur Vermeidung von Ansteckungen bleiben die bestehenden Kontaktbeschränkungen im Wesentlichen gültig. Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten. Die beschlossenen Allgemeinverfügungen finden Sie hier:
Allgemeinverfuegung_Kita_04_05_2020_final(1)
AV_Kita_Anlage2_01_05_2020_final
Corona-AV_Hygienemassnahmen_30_April_2020(2)
Kontaktbeschränkung sowie Mund-Nase-Bedeckungspflicht beim Einkaufen und in Bus und Bahn bleiben
Um eine Ausbreitung des Virus zu reduzieren oder gar zu verhindern, ist weiterhin jeder aufgefordert, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das trifft auch für überregionale tagestouristische Ausflüge zu. Erlaubt ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und, das ist neu, deren Partnerin bzw. Partner. Das gilt auch für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
Dringend empfohlen wird, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen dieser Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin in Geschäften des Einzelhandels und beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel.
Welche Versammlungen sind erlaubt?
Wer darf öffnen?
Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr bleiben grundsätzlich geschlossen und untersagt. Die bereits bestehenden Ausnahmen werden erweitert auf Gedenkstätten, Bibliotheken ausschließlich zur Medienausleihe, Archive, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten. In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Öffnen dürfen Fahrschulen. Allerdings dürfen sie noch keine Fahrstunden und praktische Fahrprüfungen für PKW anbieten.
Spielplätze dürfen bei Einhaltung eines speziellen hygienischen Nutzungskonzepts nach Genehmigung durch die Kommune wieder benutzt werden. Auch Außensportstätten sind zur Nutzung wieder zugelassen, wenn Abstandsregeln und Hygienevorschriften eingehalten werden.
Die Vorschriften für Geschäfte, Betriebe und Dienstleistungsbetriebe bleiben weitgehend bestehen. Einkaufszentren müssen zur Öffnung Konzepte vorlegen, die mit dem Gesundheitsamt abzustimmen sind. Möbelhäuser dürfen zusätzlich öffnen. Für den Einzelhandel ist weiterhin eine Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern erlaubt, die nunmehr auch durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen geschaffen werden kann. Öffnen dürfen künftig Friseure und artverwandte Dienstleistungen, wenn sie besondere Schutzmaßnahmen für Kunden und Beschäftigte anwenden. Gaststätten, Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben geschlossen.
Was wird noch gelockert?
Erlaubt sind künftig Dauercamping sowie die Eigenzutzung von Ferienwohnungen und Wohnmobilen. Wieder möglich sind Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einem genehmigten Konzept zur Hygiene und der professionellen Betreuung.
Was ist weiterhin untersagt?
Die Besuchsverbote in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben mit den bereits bisher geltenden Ausnahmemöglichkeiten bestehen.
Geltungsdauer
Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 20. Mai 2020
Schulen und Kitas
Für den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung in Sachsen hat die Staatsregierung am 30. April 2020 eine neue Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beschlossen. Danach sind Betreuungsangebote in der Kindertagespflege ab dem 4. Mai 2020 wieder möglich. Zudem können nicht nur die Schüler der Abschlussklassen, sondern nun auch die Schüler aller Vorabschlussklassen der Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs, Berufsbildenden Schulen, Oberschulen und Förderschulen ab dem 6. Mai 2020 wieder ihre Schulen besuchen. Ebenfalls geöffnet werden die 4. Klassen an Grund- und Förderschulen. Die neue Allgemeinverfügung tritt hinsichtlich der Anspruchsberechtigung für die Notbetreuung am 4. Mai 2020, hinsichtlich der erweiterten schulischen Unterrichtung am 6. Mai 2020 in Kraft.
Quelle: www.coronavirus.sachsen.de
**********************************
Update 20. April 2020
Im Freistaat Sachsen gelten ab heute leicht gelockerte Beschränkungen im öffentlichen Leben.
Kontaktbeschränkung bleibt, Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei Einkauf und Fahrten mit Bus und Bahn
Auch künftig ist jeder Bürger angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Für alle gilt eine Kontaktbeschränkung. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten (außer zu Angehörigen des eigenen Hausstandes), um die Ansteckung zu vermeiden. Dies gilt für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten.
Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs und beim Aufenthalt in Einzelhandelsgeschäften.
Ausgangsbeschränkungen fallen weg
Wesentliche Lockerungen der bisherigen Maßnahmen sind der Wegfall der Ausgangsbeschränkungen. Es ist künftig erlaubt, die eigene Wohnung auch ohne triftigen Grund zu verlassen. Der Aufenthalt ist außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Hauses nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis des eigenen Hausstandes gestattet.
Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, bleiben die Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tagestouristische Ausflüge.Wer darf öffnen?
Eine Öffnung ist weiterhin für Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel und für Waren der täglichen Grundversorgung erlaubt. Zudem können weitere Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern geöffnet werden. Unabhängig von der Fläche zulässig ist die Öffnung von Ladengeschäften von Handwerksbetrieben, Tankstellen, Autohäusern, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägigen Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierenden und selbstvermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetrieben, Läden für Tierbedarf sowie von Garten- und Baumärkten. Einkaufszentren bleiben weiterhin geschlossen. Erlaubt ist dort wie bisher nur die Öffnung von Geschäften des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sowie von Läden, die über einen separaten Kundeneingang von außen verfügen. Zudem können Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen mit bis zu 15 Besuchern stattfinden.
Was ist weiterhin untersagt?
Untersagt bleiben weiterhin Veranstaltungen und Ansammlungen jeglicher Art. Im Einzelfall können jedoch auf Antrag Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte erteilt werden. Geschlossen bleiben jegliche Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr. Ausgenommen sind unter anderem nur staatliche und freie Schulen zum Zweck der Prüfungsvorbereitung, Hochschulen und die Berufsakademie, Fachbibliotheken und Archive, Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Kitas zur Notbetreuung.
Untersagt bleibt die Öffnung von Gastronomiebetrieben jeder Art sowie Hotel- und Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken. Ebenso ist der Betrieb von Dienstleistungsbetrieben mit unmittelbarem Kundenkontakt untersagt – mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen.
Die bestehenden Besuchsverbote für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Altenheime, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen sowie stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben bis auf wenige Ausnahmen gültig.
Geltungsdauer
Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 3. Mai 2020. Die Verordnung finden Sie hier im Wortlaut: SMS-SaechsCoronaSchVO-2020-04-17SMS-SaechsCoronaSchVO-2020-04-17
Die FAQ der Sächsischen Staatsregierung: FAQ-Haeufige-Fragen-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung_17042020
**********************************
Update 17. April 2020
Für den eingeschränkten Schulbetrieb hat das Kabinett heute in Abstimmung mit dem Kultusministerium eine Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalts beschlossen. Danach bleiben Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft bis einschließlich 3. Mai geschlossen. Unterricht und schulische Veranstaltungen finden in dieser Zeit für einen Großteil der Schülerinnen und Schüler nicht statt. Nur für die Schüler aller Abschlussklassen an den Gymnasien, Berufsbildenden Schulen, Oberschulen und Förderschulen werden die Schulen nach den Osterferien wieder geöffnet. Konsultationen, die Durchführung von Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen können damit stattfinden.
Die Schulen werden ab dem 20. April vorerst ausschließlich für das Personal geöffnet, welches zur Vorbereitung der Schüler auf ihre Prüfungen notwendig ist. Erst ab dem 22. April beginnt die eigentliche Prüfungsvorbereitung für die Schülerinnen und Schüler. Konsultationen für Abiturientinnen und Abiturienten sind allerdings schon ab dem 20. April möglich. Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geschlossen und sind nur für Kinder in der Notbetreuung zugänglich.
Zudem wurde der Anspruch auf Notbetreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Grund- und Förderschulen erweitert. Für Kinder und Grundschüler, deren Eltern in systemrelevanten Sektoren beschäftigt sind, wird eine Notbetreuung angeboten. Die Bestimmungen dazu wurden jetzt erweitert und gelten ab dem 18. April.
Die wesentlichen Änderungen:
1. Zu den systemrelevanten Berufen gehören u. a. auch folgende Sektoren: Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Gerichtsvollzieher, Bestattungswesen, Verkaufspersonal im Einzelhandel, Handwerker, Beschäftigte der stationären Kinder-, Jugendlichen- und Behindertenhilfe, Tierpfleger, Schüler mit eigenen Kindern mit Betreuungsbedarf sowie das für den Schuldienst an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft erforderliche Personal.
2. Ein Anspruch auf die Notfallbetreuung liegt nur vor, wenn beide Personensorgeberechtigten in systemrelevanten Berufen tätig sind.
3. Ausnahmsweise besteht auch ein Anspruch, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten in folgenden Bereichen tätig ist:
– Gesundheitsvorsorge und Pflege,
– Rettungsdienst (einschließlich Berufsfeuerwehr),
– Öffentlicher Personennahverkehr,
– Polizei- und Justizvollzugsdienst,
– Schuldienst und Kindertagesbetreuung,
– Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen mit eigenen betreuungspflichtigen Kindern,
– Kommunal- oder Staatsverwaltung (sofern man mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist).
Voraussetzung für den Anspruch auf Notbetreuung ist allerdings, dass eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann.
Die entsprechende Allgemeinverfügung tritt am 18. April in Kraft. Die Allgemeinverfügung und eine aktualisierte Übersicht der Personenberechtigten für die Notbetreuung sowie das dazu auszufüllende Formblatt sind abrufbar unter: www.coronavirus.sachsen.de oder hier: 20_04_17_AllgVN_mit_Anlagen(1)
Fragen der Bevölkerung werden vom SMS beantwortet unter der Hotline 0800/1000214.
**********************************
Update 06. April 2020
Mit Blick auf die nun vermehrt zu erwartenden Fälle von Zahlungsschwierigkeiten bei Mietern aufgrund der COVID-19-Pandemie hat der GdW eine Handreichung für Mieter erstellt, um über die wichtigsten Punkte, die in diesen Fällen zu berücksichtigen sind, zu informieren. Das Dokument finden Sie hier: Handreichung des GdW. Das Dokument stellen wir Ihnen auf Anfrage auch gern in englischer und türkischer Sprache zur Verfügung.
Bitte machen Sie von der Corona-Krise betroffene Mieter auch auf das neue Notfall-Kindergeld aufmerksam. Der Kinderzuschlag (KiZ) steht Familien mit kleinem Einkommen als Unterstützung in Höhe von maximal 185 Euro pro Monat und Kind zu, zusätzlich zum Kindergeld. Dieses zusätzliche Geld soll zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf eines Kindes decken. Ein weiterer Vorteil des KiZ: Wer die staatliche finanzielle Unterstützung erhält, hat einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe und ist von Kitagebühren befreit. Bei Anträgen auf Kinderzuschlag, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 gestellt werden, wird das Einkommen der Eltern nur anhand des letzten Monats vor Antragstellung geprüft. Für Anträge im April ist also das Einkommen aus März relevant, für Anträge im Mai das von April.
Mit dem Notfall-KiZ werden auch Selbständige oder Eltern erreicht, die noch keine zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und deswegen keinen Zugang zu Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld haben. Außerdem wird beim KiZ in diesen Fällen das Vermögen nicht geprüft. Es reicht in der Regel aus, wenn die antragstellende Person erklärt, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist. Der KiZ kann dadurch höher ausfallen. Die Regelungen erleichtern die Beantragung. Weitere Informationen erhalten Sie hier: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/kinderzuschlag/faq-notfall-kiz/fragen-und-antworten-zum-notfall-kinderzuschlag/154190
**********************************
Update 1. April 2020
1. IHK Abschlussprüfungen
Die IHK hat heute mitgeteilt, dass die schriftlichen Abschlussprüfungen, die für Sommer 2020 geplant waren, in allen Ausbildungsberufen verschoben werden. Bis Ende Mai 2020 werden zudem keine IHK-Weiterbildungsprüfungen stattfinden. Es ist geplant, die schriftlichen IHK-Ausbildungsprüfungen in der Kalenderwoche 25 durchzuführen. Am 16. und 17. Juni 2020 sollen die industriell-technischen, am 18. und 19. Juni 2020 die kaufmännischen schriftlichen Abschlussprüfungen stattfinden. Prüfungsteilnehmer, die im Frühjahr 2020 für ihre Abschlussprüfung Teil 1 angemeldet waren, erhalten die Möglichkeit, die Prüfung im Herbst 2020 zu absolvieren. Der Prüfungszeitraum der praktischen / mündlichen Prüfungen beginnt wie geplant am 2. Mai 2020. Ebenfalls im Herbst finden die ursprünglich für Juni 2020 geplanten IHK-Weiterbildungsprüfungen statt. Ab dem 22. Juni 2020 starten die Nachholtermine für die nicht erfolgten März-Prüfungen sowie die verschobenen Weiterbildungsprüfungen, die für April und Mai anberaumt waren. Bis Ende August 2020 werden die ausgefallenen bzw. verschobenen Prüfungen nachgeholt sein. Die genauen Termine finden Sie in Kürze auf der Internetseite der IHK Dresden. Außerdem informiert die IHK Dresden alle Prüfungsteilnehmer rechtzeitig und direkt, wann und wo die Prüfungen stattfinden werden. Die genauen Termine werden zudem auf der Internetseite der IHK unter https://www.dresden.ihk.de veröffentlicht. Quelle: IHK Dresden, https://www.dresden.ihk.de/servlet/news?news_id=31692&ref_detail=portal&ref_knoten_id=30779&ref_sprache=deu
2. Entschädigung für Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Schul- und Kita-Schließung selbst betreuen müssen
Wer während der Pandemie seine Kinder betreuen muss, weil Krippe, Kita, Schule und Hort durch die Behörden geschlossen wurden und deshalb vorübergehend nicht arbeiten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch. Im Infektionsschutzgesetz ist geregelt, dass Betroffene teilweisen Ersatz für ihren Verdienstausfall erhalten. Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Sorgeberechtigte von Kindern mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind und für die ebenfalls die Betreuung tagsüber nicht mehr gewährleistet ist. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil) verwirklichen können. Risikopersonen müssen die Betreuung des Kindes oder der Kinder jedoch nicht leisten. Das gilt z. B. für ältere Menschen, etwa die Großeltern, und für Menschen, die gesundheitlich vorbelastet sind. Eine weitere Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben. Dazu zählt der Abbau von Zeitguthaben und Urlaubsansprüchen. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich vor.
Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres 2020. Sollten Sorgeberechtigte oder das zu betreuende Kind während der Schließzeit der Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung krankgeschrieben sein, erfolgt für diese Zeit keine Entschädigung.
Besonderheiten bei Arbeitnehmern: Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.
Wie kann die Entschädigung beantragt werden? Das Entschädigungsverfahren wird von der Landesdirektion Sachsen (LDS) durchgeführt. Selbständige müssen den Antrag als Sorgeberechtigte bei der LDS selbst stellen. Für sorgeberechtigte Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber den Antrag bei der LDS stellen. Mit den nachfolgenden Links können die dafür bereitgestellten Formulare heruntergeladen werden: https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=sms_lds_AGA_Eltern&formtecid=2&areashortname=142
Anträge und zusätzlich erforderliche Unterlagen sind auf dem Postweg an die Landesdirektion Sachsen, Referat 21, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz oder per E-Mail an entschaedigungcorona@lds.sachsen.de zu senden. Der Antrag sollte bis spätestens drei Monate nach Aufhebung der Schließungsverfügung für Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung bei der Landesdirektion Sachsen eingehen.
Quelle: Landesdirektion Sachsen, https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=16304&art_param=854
**********************************
Update 31. März 2020
Zu den weiteren Neuigkeiten am heutigen Tag:
1. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Das Gesetz sieht mit Wirkung zum 01. April 2020 im Mietrecht vor, dass der Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen kann, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist vom Mieter glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt. Der Kündigungsausschluss gilt bis zum 30. Juni 2022, d. h. sind Mietrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 bis dahin noch nicht ausgeglichen, kann ab Juli 2022 wegen dieser Rückstände wieder gekündigt werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Regelungen durch Rechtsverordnung auf Mietrückstände für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 zu erstrecken, wenn das soziale Leben, die wirtschaftliche Tätigkeit und die Erwerbstätigkeit durch die COVID-19-Pandemie weiterhin erheblich beeinträchtigt bleibt.
2. Zum 1. April 2020 tritt ebenfalls das Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, über das wir bereits informiert haben, in Kraft.
3. Alle Soforthilfeprogramme des Bundes und des Freistaates Sachsen können über die Homepage der Sächsischen Aufbaubank SAB beantragt werden: https://www.sab.sachsen.de/index.jsp
- Die Soforthilfe des Bundes mit direkten Zuschüssen aus dem Bundesprogramm bietet Hilfe für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern: bis zu 9.000 Euro, für Unternehmen mit 6 bis 10 Mitarbeitern bis zu 15.000 Euro
- Der Freistaat Sachsen bietet für Einzelunternehmer (Solo-Selbständige), Kleinstunternehmen und Freiberufler in Sachsen, mit einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz bis zu einer Million Euro das zinslose Darlehensprogramm “Sachsen hilft sofort”,
Die Landeshauptstadt Dresden hat darüberhinaus ein Programm für heimische Kleinstunternehmen, Selbstständige und Freiberufler aufgelegt. Die Stadt gewährt insoweit einen Zuschuss von 1.000 Euro. Dieser Zuschuss muss unmittelbar bei der Landeshauptstadt Dresden beantragt werden. Infos dazu und den Antrag gibt es hier.
**********************************
Update 26. März 2020
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Drucksache 19/18110)
Das gestern im Bundestag beschlossene Gesetz, das bereits mediale Verbreitung gefunden hat, bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, über die voraussichtlich morgen entschieden wird. Leider sind die Inhalte des geplanten Gesetzes in den Medien zum Teil falsch wiedergegeben. Richtig ist: Die Miete ist nicht gestundet, sondern sie bleibt weiter fällig und ist notfalls auch gerichtlich durchsetzbar. Das Gesetz sieht im Bereich des Mietrechts lediglich vor, dass der Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen kann, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist vom Mieter glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Der Kündigungsausschluss gilt bis zum 30. Juni 2022, d. h. sind Mietrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 bis dahin noch nicht ausgeglichen, kann ab Juli 2022 wegen dieser Rückstände wieder gekündigt werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Regelungen durch Rechtsverordnung auf Mietrückstände für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 zu erstrecken, wenn das soziale Leben, die wirtschaftliche Tätigkeit und die Erwerbstätigkeit durch die COVID-19-Pandemie weiterhin erheblich beeinträchtigt bleibt.
Nochmals: Die Miete bleibt weiter fällig, daher laufen Verzugszinsen an und zusätzlich ist ggf. Verzugsschadenersatz (z.B. durch die “geplatzte” Lastschrift) vom Mieter zu zahlen. Geregelt ist lediglich ein befristeter Kündigungsausschluss für die in den Monaten April, Mai und Juni 2020 fälligen – ggf. unbezahlten – Mieten.
Betroffenen Mietern ist deshalb dringend anzuraten, sich bei Zahlungsschwierigkeiten mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen, um eine sichere und einvernehmliche Lösung zu finden.
**********************************
Update 25. März 2020
Die ersten wirtschaftlichen Hilfemaßnahmen für sächsische Unternehmen sind angelaufen:
Ab sofort können Einzelunternehmer, Freiberufler und Kleinstunternehmen in Sachsen das Soforthilfe-Darlehen „Sachsen hilft sofort“ über die SAB unter dem nachfolgenden Link beantragen https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/sachsen-hilft-sofort.jsp
Es sollen zinslose Nachrang-Darlehen mit einer Höhe zwischen 5.000 € und maximal 100.000 € über eine Laufzeit von 10 Jahren ausgegeben werden. Voraussetzung dafür ist:
-
-
- Jahresumsatz per 31. Dezember 2019 beträgt maximal 1 Mio. EUR
- Sitz oder Betriebsstätte befindet sich im Freistaat Sachsen und der Liquiditätsbedarf besteht für diese Einrichtungen
- Unternehmen war per 31. Dezember 2019 wirtschaftlich gesund
- Prognose für einen Umsatzrückgang beträgt mindestens 20 % für das laufende Geschäftsjahr aufgrund der Auswirkungen der Coronakrise
-
Aufgrund des Nachrangs kann das Darlehen als wirtschaftliches Eigenkapital gewertet werden.
Weitere Einzelheiten finden Sie in der beigefügten Richtlinie zu dem Soforthilfedarlehen: RL_SMWA_Soforthilfedarlehen
Über weitere Hilfen, die sich gerade noch in der Abstimmungs- und Beschlussphase befinden, berichten wir weiter aktuell.
**********************************
Update 24. März 2020
Wir haben gemeinsam mit unserem Bundesverband GdW einen eigenen virtuellen Austauschraum zum Thema Corona geschaffen. Alle Informationen stehen dort aktuell und rund um die Uhr zur Verfügung. Die Geschäftsführer unserer Mitgliedsunternehmen haben eine direkte Einladung dazu erhalten. Wer noch keine Einladung erhalten hat, kann diese gern über unser zentralen Mailaccount zentrale@vdw-sachsen.de erfragen.
**********************************
Update 23. März 2020
Aufgrund der beigefügten
Die Allgemeinverfügung vom 22. März 2020 tritt am 23. März 2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 5. April 2020, 24.00 Uhr, außer Kraft.
**********************************
Update 18. März 2020
Den vollständigen Wortlaut der Allgemeinverfügung SMS-AllgVerfuegung-Corona-Veranstaltungen[41480]
finden Sie hier:Weitere Wesentliche Regelungen der Allgemeinverfügung, die sämtlichst ab dem 19. März 2020 und vorerst bis zum 20. April 2020 gelten, sind:
Es wird darauf hingewiesen, dass Wochenmärkte im Sinne der Gewerbeordnung von der Untersagung nicht erfasst sind.
Weiterhin dürfen Übernachtungsangebote der Hotel- und Beherbergungsbetriebe im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.
Gaststätten, Personalrestaurants und Kanti-nen sowie Mensen und Cafés der Hochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen im Freistaat Sachsen dürfen für den Publikumsverkehr nur zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist. Erlaubt ist auch der Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten bzw. ein entsprechender Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung.
Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
a) Theater (einschließlich Musiktheater)
b) Filmtheater (Kinos),
c) Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
d) Opern,
e) Museen,
f) Ausstellungshäuser,
g) Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern,Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit,
h) Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit,
i) öffentliche Bibliotheken,
j) Planetarien,
k) zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen,
l) Angebote von Volkshochschulen,
m) Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger,
n) Angebote von Musikschulen,
o) Angebote in Literaturhäusern,
p) Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen,
q) Schwimmbäder, einschließlich sog. Spaßbäder,
r) Saunas und Dampfbäder,
s) Fitness- und Sportstudios,
t) Spielplätze,
u) Seniorentreffpunkte,
v) Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte an-derer Glaubensgemeinschaften,
w) Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen,
x) Reisebusreisen.
Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (z. B. Fußball- und Tennishallen, Schießstände usw.) sowie für so genannte Indoorspielplätze.
Die Allgemeinverfügung tritt am 19. März 2020, 0.00 Uhr in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 20. April 2020.
**********************************
Update 11. März 2020
Für den Fall eines Tätigkeitsverbots Ihrer Mitarbeiter informieren Sie sich bitte unter dem hier eingefügten Link über die Möglichkeiten einer Erstattung des Verdienstausfalls bzw. der Arbeitgeberaufwendungen gemäß § 56 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG). Bitte beachten Sie, dass entsprechende Anträge innerhalb von drei Monaten bei der Landesdirektion Sachsen gestellt werden müssen.
Unternehmen in Sachsen, welche vom Ausbruch des Coronavirus wirtschaftlich betroffen sind, können sich bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) – kostenfrei – beraten lassen. Das Beratungszentrum Konsolidierung (BZK) der SAB erreichen Sie telefonisch unter 0351 4910-3911 oder unter 0351 4910-3914.
Welche steuerlichen Maßnahmen sächsische Unternehmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge des Corona-Virus nutzen können, gab das Sächsische Staatsministerium der Finanzen am 9. März 2020 bekannt.
Die aktuelle Lage in Sachsen finden Sie auf der Seite des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beschrieben.
**********************************
Update 5. März 2020
Die aktuellen Hinweise des GdW zum Corona-Virus für Wohnungsunternehmen finden sie hier
Die jeweils aktualisierten Hinweise der Bundesregierung zum Corona-Virus finden Sie hier.
**********************************
Die neuesten Nachrichten zeigen es, das Coronavirus macht auch vor Sachsen keinen Halt. Grund zur Panik besteht aber nicht.
Die aktuellen Entwicklungen bieten allerdings Anlass dazu, sich mit der Frage der betrieblichen Ausgestaltung eines besonnenen Umgangs mit einer Pandemie bzw. Pandemiegefahr auseinanderzusetzen. Größere Unternehmen haben ihre betrieblichen Pandemieplanungen bereits in Kraft gesetzt und ihre Mitarbeiter angehalten, auf Auslandsreisen zu verzichten sowie Großveranstaltungen und Tagungen zu vermeiden. Teils werden Mitarbeiter in unbezahlten Urlaub geschickt oder Home-Office Arbeitsplätze eingerichtet.
Auch unsere Wohnungsunternehmen befassen sich zunehmend mit der Problematik und suchen hilfreiche Instrumente zur Erstellung eines betrieblichen Pandemieplans. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt ein hierzu geeignetes Handbuch mit vielerlei ausführlichen Informationen und Checklisten zur Verfügung, das kostenlos unter dem nachfolgenden Link heruntergeladen werden kann: Handbuch-Betriebl_Pandemieplanung_2_Auflage(5)
Es wird insoweit durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfohlen, vorsorglich (also vor der Pandemie) eine betriebliche und personelle Planung etwa wie folgt vorzunehmen:
1. Stäbe bilden
2. Kernfunktionen des Betriebs festlegen, Mindestbesetzung bestimmen
3. Absprache mit Geschäftskunden und Lieferanten treffen
4. Veränderte Funktionen für Unternehmensbereiche festlegen
5. Personalversorgung und -betreuung planen
6. Versorgung und Schutz des Unternehmens sichern
7. Kontakte zu Einrichtungen außerhalb des Betriebs aufbauen
(Quelle: BBK, Handbuch Betriebliche Pandemieplanung 2. Auflage, Seite 20, abrufbar unter dem o.g. Link, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt auf seiner Homepage auch eine Vielzahl weiterer Informationen und Hilfestellungen zur betrieblichen Pandemieplanung zur Verfügung.
Anbei finden Sie zudem einen Leitfaden des BDA zu den arbeitsrechtlichen Folgen einer Pandemie: BDA_Arbeitsrechtliche_Folgen_einer_Pandemie_2020
Schließlich machen wir auf das beigefügte Merkblatt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zum Coronavirus aufmerksam: Merkblatt-Infektionsschutz-Coronavirus
Das RKI legt die Risikogebiete jeweils aktuell fest. Diese können unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html
Bürger, die aus den vom RKI festgelegten Risikogebieten zurückkehren (siehe Link) und Symptome haben, sollen sich beim städtischen Gesundheitsamt melden.
Für weitergehende Informationen empfehlen wir insbesondere die nachfolgenden Quellen:
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
Für Informationen zur regionialen Lage:
https://www.sms.sachsen.de/coronavirus.html und
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html