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Verbrauchern darf für den Fall der Nichtzahlung keine “Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit” angedroht werden

4. Juni 2020

Eine aus

datenschutzrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Sicht interessante Auseinandersetzung

haben sich die Verbraucherzentrale Hamburg und das Inkassounternehmen Tesch mediafinanz vor dem Landgericht Osnabrück geliefert.

Ein Verbraucher hatte bei einem Versandhändler ein Produkt bestellt und dieses als verspätet geliefert zurückgewiesen. Der Versandhändler beauftragte ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug und dieses schrieb in der “Mahnung” : “Vertragspartner der schufa” sowie

“Sorgen Sie für eine fristgerechte Zahlung um weitere Kosten (Gerichts-, Anwalts- und Vollstreckungskosten) und Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit zu vermeiden. Bei Zahlungsschwierigkeiten bitten wir um telefonische Kontaktaufnahme.” 

Die Verbraucherzentrale mahnte die Androhung der Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit des vermeintlichen Schuldners gegenüber dem Inkassounternehmen ab.

Gerügt wurde eine

aggressive geschäftliche Handlung,

die geeignet sei Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Die Erklärung in der Mahnung sei so zu verstehen, dass im Fall einer Nichtzahlung, unabhängig von einer etwaigen Begründung, eine Weitergabe der Daten des Verbrauchers an die SCHUFA erfolgen würde.

Weiterhin wurde die

Irreführung

von der Verbraucherzentrale gerügt, dass es rechtlich erlaubt sei, bei nicht fristgerechter Zahlung von Forderungen, in jedem Fall die Daten des Anspruchsgegners weitergegeben werden. Dies wäre nach der DS-GVO aber nicht zulässig.

Das Inkassounternehmen gab keine Unterlassungserklärung ab und der Sachverhalt ging vor das Landgericht Osnabrück. Hier berief sich das Inkassobüro darauf, dass die Einmeldung offener Forderungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO zulässig sei, da das unsubstantiiertes Bestreiten einer Forderung nicht für ein Überwiegen der Interessen des Schuldners gegenüber den berechtigten Interessen des Verantwortlichen ausreichen würde.

Das Landgericht Osnabrück setzt sich in seinem Urteil vom 29.04.2020 mit der Argumentation der Parteien auseinander und sieht den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Aufforderung “Sorgen Sie für eine fristgerechte Zahlung um … Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit zu vermeiden.” zum Ausgleich einer Forderung als gegeben an.

Dabei stellt das Landgericht Osnabrück “nur” auf die

Verletzung der unternehmerischen Sorgfalt als geschäftliche Handlung des Inkassounternehmens ab.

Es bejaht den Eindruck, dass im Fall der Nichtzahlung von einer Einmeldung der Daten des Verbrauchers durch das Inkassounternehmen an die Wirtschaftsauskunftei auszugehen sei. Damit ergeben sich mögliche Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit nicht erst nach der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens bzw. einer nachfolgenden Zwangsvollstreckung. Als Vertragspartner der SCHUFA müsse ein Verbraucher von einer Meldung des Inkassounternehmens an das Unternehmen bei der Nichtzahlung ausgehen.

Hierzu sei das Inkassounternehmen nicht berechtigt.

Art. 6 Abs. 1 lit. f), Abs. 4  DS-GVO verlange eine Abwägung im Einzelfall.

Daraus folge gerade nicht, dass eine bestrittene Forderung eingemeldet werden darf.

Aussagen zur Bonität dürfen nur bei unbestrittenen Forderungen getätigt werden.

Ob ein Bestreiten substantiiert sei, sei im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu klären. Das Landgericht stellte einen Rücktritt des Betroffenen vom Vertrag im konkreten Fall fest, der zudem nicht abwegig sei. Den Betroffenen auf sein Widerspruchsrecht zu verweisen, wenn der Forderungsinhaber sein Forderung für begründet hält, widerspricht dem Sinn und Zweck der DS-GVO.

Fazit: Bestrittene Forderungen sollten somit nicht einfach an eine Wirtschaftsauskunftei eingemeldet werden.

Eine Abwägung im Einzelfall führt bei einem vergleichbaren Sachverhalt und nach der Entscheidung des LG Osnabrück dazu, dass eine Einmeldung einer bestrittenen Forderung einen Datenschutzverstoß und einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Hier können Sie das Urteil vom 29.04.2020 als pdf-Datei öffnen.

2020-04-29_Urteil_LG_Osnabrueck_18-O-400-19_Tesch-mediafinanz_Schufa

Wenn Sie Interesse an einer Fortbildung zu diesem Thema und der

Erfüllung der Weiterbildungspflicht nach § 15b MaBV

haben, schauen Sie sich doch unser Seminar- und Webinarangebot für die Wohnungswirtschaft an.

Thilo Zachow

Referent für Datenschutz beim vdw Sachsen

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Datenschutzbeauftragter (TÜV zertifiziert)

Informationssicherheitsbeauftragter (bitkom zertifiziert)