Start der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer
18. Dezember 2024
Die bundesweite Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) im Sinne des § 139c Abgabenordnung (AO) startete am 24. Oktober 2024. Die Erstvergabe und Mitteilung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an die wirtschaftlich Tätigen erfolgt in mehreren Schritten und soll 2026 vollständig abgeschlossen sein.
Hintergrund und Zielsetzung
Bei jedem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3 AO) wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer für jede einzelne seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten, jeden seiner Betriebe sowie für jede seiner Betriebsstätten um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt, sodass die Tätigkeiten, Betriebe und Betriebsstätten des wirtschaftlich Tätigen in Besteuerungsverfahren eindeutig identifiziert werden können. Dies betrifft Unternehmen aller Rechtsformen, also alle natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen und Personenvereinigungen.
Bestehende Nummern bleiben bestehen
Neben der Wirtschafts-ID bleiben die Identifikationsnummer für natürliche Personen (IdNr.), die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bestehen.
Die Vergabe der Wirtschafts-ID ersetzt nicht die gesonderte Beantragung einer USt-IdNr.: Da jeder wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-ID erhält, jedoch nicht jeder wirtschaftlich Tätige eine USt-IdNr. zur Verwendung im innergemeinschaftlichen Handel benötigt, muss diese nach § 27a Absatz 1 UStG wie bisher beim BZSt beantragt werden.
Zeitplan der Vergabe
Die Vergabe der Wirtschafts-ID erfolgt antragslos in mehreren Schritten:
Ab dem 3. Dezember 2024: Alle Unternehmen, die bis zum 30. November 2024 bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes erteilt bekommen haben, wurden durch öffentliche Bekanntmachung des Bundesfinanzministeriums im Oktober 2024 (Bekanntmachung vom 02.10.2024) darüber informiert, dass die USt-IdNr. ab dem 3. Dezember 2024 zugleich als Wirtschafts-ID zu verwenden ist, ergänzt um das Ordnungsmerkmal „-00001“.
Ab dem 1. Dezember 2024: Alle wirtschaftlich Tätigen, die keine USt-IdNr. besitzen, aber umsatzsteuerlich erfasst sind, erhalten die Zuteilung der Wirtschafts-ID durch das BZSt elektronisch direkt über das ELSTER-Benutzerkonto.
Ab dem 1. Juli 2025: Alle anderen wirtschaftlich Tätigen erhalten ihre Wirtschafts-ID ab dem 1. Juli 2025 elektronisch über das ELSTER-Benutzerkonto.
Verwendung und Pflichten
Gültigkeit und Verwendung: Die Wirtschafts-ID ist ab sofort gültig. Dies bedeutet, dass Formulare und Bescheinigungen, auch die der Finanzverwaltung, zu ergänzen sind. Bei Meldungen und Anzeigen nach dem Grunderwerbsteuergesetz sowie bei Steuerbescheinigungen ist ab sofort die Wirtschafts-ID anzugeben. Darüber hinaus sind alle Kreditinstitute, Banken und Sparkassen ab sofort verpflichtet, im Rahmen der Kundenlegitimation für jeden Kontoinhaber, sonstigen Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes die Wirtschafts-ID zu erheben und aufzuzeichnen.
Rechnungen und Impressumspflicht:
Die Wirtschafts-ID ist derzeit kein obligatorischer Bestandteil einer Rechnung. Sie muss daher nicht auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Geschäftsbriefen angegeben werden.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG ist die Wirtschafts-ID jedoch im Impressum anzugeben. Dies gilt alternativ zur Umsatzsteueridentifikationsnummer. So können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro vermieden werden.
Weitere Informationen
Das Bundeszentralamt für Steuern hat eine Informationswebsite zur Wirtschafts-ID eingerichtet, auf der Sie sich umfassend informieren können: BZSt – Wirtschafts-Identifikationsnummer