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Suchen Sie den Kontakt zum Versorger – befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Wärmelieferungen

10. Februar 2023

Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (BGBl 2022 I S. 1743) wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz befristet vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Die Änderung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 gilt damit ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für die Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz.

Aus steuerlicher Sicht können sowohl das sog. Stichtagsmodell als auch das sog. Zeitscheibenmodell angewendet werden.

Gas- und Wärmelieferungen sind umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums (Abrechnungszeitraum) als ausgeführt zu behandeln (“Stichtagsmodell”- BMF-Schreiben vom 25.10.2022 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben). Bei Lieferverträgen mit vereinbarten Abschlagszahlungen gilt grundsätzlich der letzte Tag des Lieferzeitraums als Stichtag. Abschlagsrechnungen, die bislang auf 19 Prozent lauten, mussten bzw. müssen nicht berichtigt werden. Es wird nicht beanstandet, wenn die Korrektur auf 7 Prozent erst im Rahmen der Endabrechnung erfolgt.

Für beispielhafte Ablesezeiträume (Abrechnungszeiträume) würde die Anwendung des Stichtagsmodells bedeuten:

  • ­Ablesezeitraum (Abrechnungszeitraum) z. B. vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 -> Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums  -> Anwendung von 7 Prozent
  • Ablesezeitraum (Abrechnungszeitraum) z. B. vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 -> Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums  -> Anwendung von 7 Prozent
  • Ablesezeitraum (Abrechnungszeitraum) z. B. vom 01.10.2021 bis 31.09.2022 -> Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums -> Anwendung von 19 Prozent
  • ­Ablesezeitraum (Abrechnungszeitraum) z. B. vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 -> Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums  -> Anwendung von 19 Prozent

Erfolgen stattdessen gesonderte – z. B. monatliche – Abrechnungen (wie bei der registrierenden Leistungsmessung), gilt der jeweils geltende Umsatzsteuersatz.

Das ebenfalls anwendbare Zeitscheibenmodell sieht vor, den Verbrauch jeweils zeitanteilig aufzuteilen und entsprechend mit den jeweils geltenden Steuersätzen zu besteuern. Auf die Wärmeversorgung im Jahr 2022 angewendet, würden demnach 9 Monate mit 19 % und 3 Monate mit 7 % besteuert werden. Ist der Ablesezeitraum länger als drei Monate, hat das Versorgungsunternehmen bei der Aufteilung grundsätzlich eine Gewichtung vorzunehmen, damit die Verbrauchsunterschiede in den Zeiträumen vor und ab dem Stichtag entsprechend berücksichtigt werden.

Das Bundesministerium für Finanzen beanstandet das Zeitscheibenmodell nicht. Beide Abrechnungsmodelle sind gleichermaßen anwendbar. Auch ein Wechsel zwischen beiden Modellen ist steuerlich möglich. Weiterführende Ausführungen hierzu sind dem BMF-Schreiben vom 25.10.2022 zu entnehmen (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben).

Die Versorger gehen bundesweit sehr unterschiedlich mit der Weitergabe der Umsatzsteuersatzsenkung auf die Lieferungen von Gas und Wärme um. Je nachdem, welches Modell der Versorger zugrunde legt, resultieren hieraus unterschiedliche umsatzsteuerliche Auswirkungen und Belastungen zuungunsten der Mieter, da Wohnungsunternehmen im Bereich der Wohnungsvermietung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und die Umsatzsteuer in die an die Mieter weiterberechneten Kosten  einfließt.

Am kostengünstigsten für Mieter ist für den Abrechnungszeitraum 2022 das Stichtagsmodell; für den Abrechnungszeitraum 2024 dagegen das Zeitscheibenmodell.

Gehen Sie daher auf Ihren Versorger zu, sollte dieser ein Abrechnungsmodell beabsichtigen, das nicht im Sinne Ihrer Mieter ist. Für die Versorger spielt es umsatzsteuerlich keine Rolle, ob die Lieferungen mit 7 Prozent oder mit 19 Prozent abgerechnet werden.