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Eine Oma musste auf die Klage der Mutter das Lichtbild des minderjährigen Enkels aus ihren Social-Media-Accounts bei Facebook und Pinterest entfernen (Urteil des niederländischen Bezirksgerichts Geldern, vom 13.05.2020, Az. C/05/368427).

Aus datenschutzrechtlicher Sicht war interessant, ob der

familiäre Rahmen überschritten wurde und die Datenschutzgrundverordnung

überhaupt zur Anwendung gelangt. Das Bezirksgericht Geldern beließ es dabei, dass es nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass Dritte das Lichtbild herunterladen und weiterverbreitet hätten können und das eine Indexierung bspw. bei Google unklar wäre.

Facebook lässt sich Nutzungsrechte an dort hochgeladenen Lichtbildern einräumen, weshalb meines Erachtens auch über diesen Weg der Anwendungsbereich der DS-GVO selbst bei geschlossenen Kleinstgruppen zur Anwendung gelangt.

Weiterhin würde nach deutschem Recht, auch ohne die Anwendung der DS-GVO als EU-Rechtsnorm das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes als Anspruchsgrundlage -geltend gemacht durch die Mutter- ausreichen, um einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch durchzusetzen.

Umso wichtiger sind die Abklärung von Rechtsgrundlagen vor der Veröffentlichung von Lichtbildern im WWW, Messengern oder Social-Media-Kanälen.

Wenn Sie Interesse an einer Fortbildung zu diesem Thema und der

Erfüllung der Weiterbildungspflicht nach § 15b MaBV

haben, nutzen Sie sich doch unser

Seminar- und Webinarangebot für die Wohnungswirtschaft .

Thilo Zachow

Referent für Datenschutz beim vdw Sachsen

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Datenschutzbeauftragter (TÜV zertifiziert)

Informationssicherheitsbeauftragter (bitkom zertifiziert)

Clickbait?

Das Portraitfoto eines Polizeibeamten, welches bei einem Polizeieinsatz erstellt wurde, darf nicht im Zusammenhang mit einem anderen Polizeieinsatz (Hambacher Forst) veröffentlicht werden, auch wenn der Polizist auch an diesem Polizeieinsatz teilnahm.

Damit würde das Foto zweckentfremdet.

(VG Aachen, Beschluss vom 04.05.2020, Az. 6 K 3067/18).

Der Polizist habe im Zusammenhang mit der Berichterstattung  über die Auseinandersetzung zwischen der Polizei und den Demonstranten am Hambacher Forst ein vorrangiges Interesse nicht für ein Verhalten angeprangert zu werden, was er bei diesem Einsatz nicht gezeigt hätte.

Das Verhalten beim ersten Einsatz und eine Berichterstattung über diesen Einsatz mit dem Lichtbild hätte vielleicht das Informationsinteresse gerechtfertigt, aber so ging es nicht.

Tatsächlich sollte das Suggerieren eines Zusammenhangs von Lichtbild und Berichterstattung unterlassen werden, wenn dies nicht zutrifft. Das Thema Datenschutz wurde nicht diskutiert, möglicherweise, weil der Fotograf Journalist war und daher der Anwendungsbereich der DS-GVO nicht eröffnet wäre.

Wenn Sie Interesse an einer Fortbildung zu diesem Thema und der

Erfüllung der Weiterbildungspflicht nach § 15b MaBV

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Thilo Zachow

Referent für Datenschutz beim vdw Sachsen

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Datenschutzbeauftragter (TÜV zertifiziert)

Informationssicherheitsbeauftragter (bitkom zertifiziert)