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Bundesverwaltungsgericht zum Umfang von Geschäftsgeheimnissen

4. Juli 2020

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Beschluss vom 05.03.2020 zum Umfang von Geschäftsgeheimnissen geäußert (Az. 20 F 3.19).

Danach sind nicht nur Inhalte von Dateien, sondern auch bereits der Zugang zu den Dateien vom Geschäftsgeheimnis umfasst, wie Dateiname, Dateiendung, Dateigröße und Dateityp.

Denn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses umfasst – wie § 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG zeigt – nicht nur das Verbot des unbefugten Zugriffs auf Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, sondern auch bereits die Verhinderung des Zugangs zu Dateien, aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt. Dementsprechend sind auch die äußeren Merkmale von Dateien (wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp und Dateigröße oder ähnliche Metadaten) geheimzuhalten, die Rückschlüsse auf das Geschäftsgeheimnis zulassen.

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Thilo Zachow

Referent für Datenschutz beim vdw Sachsen

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Datenschutzbeauftragter (TÜV zertifiziert)

Informationssicherheitsbeauftragter (bitkom zertifiziert)