Wiedereröffnung der Antragsverfahren für KfW-Förderprogramme – Heizungsförderung lässt auf sich warten
20. Februar 2024
Das Bundesbauministerium und die KfW Förderbank teilen mit, dass ab dem 20. Februar die Antragsverfahren für die im Dezember 2023 eingestellten KfW-Förderprogramme Klimafreundlicher Neubau (KFN), Genossenschaftliches Wohnen und Altersgerecht Umbauen wieder geöffnet werden.
Trotz dieser erfreulichen Nachricht bleibt ein bedeutendes Defizit bestehen: Die unzureichende Heizungsförderung. Während Privatpersonen bereits ab dem 27. Februar Förderanträge stellen können, müssen Wohnungsunternehmen voraussichtlich bis August 2024 auf die Öffnung der Antragsverfahren für die Bundesförderung für effiziente Gebäude Heizungsförderung – sowohl für Wohngebäude und Nichtwohngebäude als auch für den BEG Ergänzungskredit für Einzelmaßnahmen in Nichtwohngebäuden – warten.
Förderanträge für Investitionszuschüsse von Heiztechnik, d.h. Solarthermieanlagen, Biomasseheizungen, elektrisch betriebene Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstoffbetriebene Heizungen, innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien, der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz und provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt, können jedoch nach Ziffer 9. 2.1 der BEG EM-Richtlinie bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden, sofern der Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im BAnz (veröffentlicht am Freitag, 29. Dezember 2023) und dem 31. August 2024 liegt.