Unternehmen sind seit dem 29.05.2026 erst ab 50 statt bisher 20 Beschäftigten verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.
29. Juni 2026
Der Schwellenwert zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten wurde von bisher 20 auf 50 Beschäftigte erhöht (§ 22 Abs. 1 SGB VII, § 20 DGUV-Vorschrift 1). Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten sind von der Bestellpflicht ausgenommen. Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten haben nur dann eine Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten, wenn besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit der Beschäftigten bestehen. In Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und keiner besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit reicht die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten.
Der Unfallversicherungsträger kann – unabhängig von der Größe des Unternehmens – anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.