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Neue Bundesförderung „Gewerbe zu Wohnen“ startet zum 1. Juli 2026

29. April 2026

Nicht mehr benötigte Gewerbeimmobilien, leerstehende Büroflächen oder andere bisher nicht zu Wohnzwecken genutzte Gebäude können künftig stärker in den Fokus der Wohnraumschaffung rücken. Mit der neuen Bundesförderung „Gewerbe zu Wohnen“ unterstützt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen den Umbau von beheizten Nichtwohngebäuden zu Wohnraum.

Für Wohnungsunternehmen kann das Programm insbesondere dort interessant sein, wo Bestandsgebäude erhalten, Leerstände aktiviert und zugleich neue Wohnungen geschaffen werden sollen. Ziel der Förderung ist es, vorhandene Gebäudesubstanz weiterzunutzen, zusätzliche Flächenversiegelung zu vermeiden und Wohnraum klimaschonend im Bestand zu schaffen.

Gefördert wird der Umbau von beheizten Nichtwohngebäuden oder beheizten Gebäudeteilen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Durch das Vorhaben muss mindestens eine neue Wohneinheit entstehen. Nicht erfasst sind Maßnahmen, bei denen bestehende Wohngebäude oder bereits zu Wohnzwecken genutzte Flächen lediglich erweitert werden. Die neu geschaffenen Wohneinheiten müssen unter den Anwendungsbereich des geltenden Gebäudeenergiegesetzes fallen.

Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Bezuschusst werden bis zu 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch auf Grundlage von 100.000 Euro förderfähigen Ausgaben je neu entstehender Wohneinheit. Damit kann der Zuschuss rechnerisch bis zu 30.000 Euro pro neu geschaffener Wohneinheit betragen. Für Unternehmen sind zudem die Vorgaben der De-minimis-Verordnung zu beachten; der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb von drei Jahren 300.000 Euro nicht überschreiten.

Förderfähig sind insbesondere vorhabenbezogene Ausgaben für den Umbau zu Wohnraum, begleitende Fachplanung und Baubegleitung sowie Ausgaben, die mit der Umwidmung zusammenhängen. Dazu können auch Maßnahmen zur Umgestaltung von Außenflächen einschließlich der Entsiegelung von Flächen gehören. Die energetische Sanierung selbst ist nicht Gegenstand dieser Förderung; sie kann insbesondere über die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) beantragt werden.

Eine wesentliche Fördervoraussetzung ist, dass das Gebäude nach Abschluss des Vorhabens grundsätzlich mindestens das energetische Niveau Effizienzhaus 85 Erneuerbare Energien erreicht. Für Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz gilt das Niveau EH Denkmal EE. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen von der Erneuerbare-Energien-Klasse möglich, etwa wenn bereits ein entsprechender 65-Prozent-EE-Wärmeerzeuger, ein Gebäudenetzanschluss mit 65-Prozent-EE-Anteil oder ein Wärmenetzanschluss vorhanden ist oder in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine neue Heizung in Betrieb genommen wurde.

Wichtig für die Praxis: Das geförderte Objekt muss nach Abschluss des Vorhabens für mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken genutzt werden. Zudem muss der Antrag vor Vorhabenbeginn direkt bei der KfW gestellt werden. Ein Beginn vor Zusage der KfW ist nicht zulässig. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen hingegen bereits vor Antragstellung erbracht werden, soweit sie nicht selbst Gegenstand der Förderung sind.

Von besonderer Bedeutung für die Finanzierung ist die Auszahlungsmodalität. Der Zuschuss wird erst nach Abschluss des Vorhabens ausgezahlt. Voraussetzung sind der Nachweis der Mittelverwendung, der Verwendungsnachweis einschließlich der erforderlichen Unterlagen sowie der positive Abschluss der Prüfung durch die KfW. Der Verwendungsnachweis umfasst einen Sachbericht, einen zahlenmäßigen Nachweis und den Nachweis des erreichten energetischen Niveaus. Dieser Nachweis ist grundsätzlich durch einen Energieeffizienz-Experten zu erstellen und spätestens 54 Monate nach Zusage vorzulegen.

Für Wohnungsunternehmen bedeutet dies: Die Förderung verbessert zwar die Wirtschaftlichkeit entsprechender Umbauvorhaben, sie ersetzt jedoch keine Bauzwischenfinanzierung. Die förderfähigen Ausgaben müssen zunächst liquiditätsseitig abgedeckt beziehungsweise vorfinanziert werden. Dieser Punkt sollte frühzeitig in die Projekt- und Finanzierungsplanung einbezogen werden.

Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Einen gesonderten konkreten Antragsstart nennt die Richtlinie nicht. Maßgeblich werden daher die Programmfreischaltung sowie die weiteren Merkblätter und Verfahrenshinweise der KfW sein. Förderanträge sind jedenfalls vor Vorhabenbeginn direkt bei der KfW zu stellen.

Für Wohnungsunternehmen lohnt sich eine frühzeitige Prüfung geeigneter Objekte. Gerade in integrierten Lagen können leerstehende Nichtwohngebäude eine Chance bieten, Wohnraum ressourcenschonend zu schaffen und zugleich bestehende Quartiere weiterzuentwickeln. Entscheidend wird sein, die Fördervoraussetzungen, die energetischen Anforderungen, die Kombinationsmöglichkeiten mit der BEG sowie den erforderlichen Liquiditätsbedarf rechtzeitig in die Projektplanung einzubeziehen.