Mitgliederbereich

Bitte geben Sie ihren Benutzernamen oder E-Mail-Adresse ein. Sie erhalten eine E-Mail zum Zurücksetzen des Passworts.

Bitte geben Sie ihre E-Mail-Adresse ein. Sie erhalten die E-Mail zum Abschließen der Registrierung erneut. Bitte prüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner.

Erneuerung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

4. Mai 2023

Die Abstimmungen zu den Reformplänen der Ampelkoalition bezüglich des Gebäudeenergiegesetzes und den damit verbundenen Zielen des Klimaschutzes und der Energieunabhängigkeit laufen auf Hochtouren.

Der entsprechende Gesetzesentwurf derBundesregierung vom 20. April 2023 (Link zum Download: 0170-23) sieht unter anderem vor, dass neue Heizungsanlagen ab dem 01. Januar 2024 möglichst mit zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann demnach in vielfältiger Weise, z.B. auch durch den Anschluss an ein Wärmenetz erfüllt werden. Bestehende Heizungen dürften weiterbetrieben, havarierte Heizungen repariert werden. Für defekte Heizungsanlagen sowie dezentrale Heizungsanlagen gelten nach dem Entwurf Übergangsfristen von mindestens drei Jahren.

Zusätzlich gibt es Härtefallregelungen und Fördermaßnahmen, die allerdings noch  justiert werden müssen. Einen ersten Überblick über die geplanten Förderungen, die über die bisherige BEG-Förderung hinausgehen soll, gibt es hier: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-gebaeudeenergiegesetz-geg.pdf?__blob=publicationFile&v=33 Neben der regulären Förderung von 30 Prozent soll es verschiedene Boni geben, etwa von weiteren 20 Prozent, wenn keine Rechtspflicht zum Austausch besteht. Die Förderquote soll maximal 50 Prozent betragen, aber mit zinsverbilligten Darlehen ergänzt werden können.

Dämm- und weitere Einzelmaßnahmen sollen – wie bisher – im Rahmen der bisherigen BEG-Förderung gefördert werden.

Dessen ungeachtet soll es nach dem Gesetzesentwurf bei der bisherigen Regelung zum “Austieg aus der Wärmegewinnung mit fossilen Brennstoffen” verbleiben, so dass fossile Brennstoffe maximal bis zum 31. Dezember 2044 genutzt werden dürfen. Bestehende Gas- und Ölheizungen sollen grundsätzlich entsprechend der derzeitigen Regelung in den §§ 72, 73 GEG nach 30 Jahren ausgetauscht werden müssen, wenn es sich nicht um Niederwert- oder Brennwertkessel handelt.

Zum laufenden Gesetzgebungsverfahren können Sie sich hier informiert halten: https://dip.bundestag.de/drucksache/entwurf-eines-gesetzes-zur-%C3%A4nderung-des-geb%C3%A4udeenergiegesetzes-zur-%C3%A4nderung-der/267146

Unseren  Mitgliedsunternehmen werden wir voraussichtlich bis Mitte Juni 2023 – wenn sich die politischen Akteure weitgehend geeinigt haben – zu diesem ein kostenfreies Webinar anbieten. Das für den 25. Mai 2023 geplante Webinar mussten wir leider absagen, weil sich die politischenRahmenbedingungen kurzfristig geändert haben und die Perspektiven derzeit unsicher scheinen.