Nicht mehr benötigte Gewerbeimmobilien, leerstehende Büroflächen oder andere bisher nicht zu Wohnzwecken genutzte Gebäude können künftig stärker in den Fokus der Wohnraumschaffung rücken. Mit der neuen Bundesförderung „Gewerbe zu Wohnen“ unterstützt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen den Umbau von beheizten Nichtwohngebäuden zu Wohnraum.
Für Wohnungsunternehmen kann das Programm insbesondere dort interessant sein, wo Bestandsgebäude erhalten, Leerstände aktiviert und zugleich neue Wohnungen geschaffen werden sollen. Ziel der Förderung ist es, vorhandene Gebäudesubstanz weiterzunutzen, zusätzliche Flächenversiegelung zu vermeiden und Wohnraum klimaschonend im Bestand zu schaffen.
Gefördert wird der Umbau von beheizten Nichtwohngebäuden oder beheizten Gebäudeteilen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Durch das Vorhaben muss mindestens eine neue Wohneinheit entstehen. Nicht erfasst sind Maßnahmen, bei denen bestehende Wohngebäude oder bereits zu Wohnzwecken genutzte Flächen lediglich erweitert werden. Die neu geschaffenen Wohneinheiten müssen unter den Anwendungsbereich des geltenden Gebäudeenergiegesetzes fallen.
Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Bezuschusst werden bis zu 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch auf Grundlage von 100.000 Euro förderfähigen Ausgaben je neu entstehender Wohneinheit. Damit kann der Zuschuss rechnerisch bis zu 30.000 Euro pro neu geschaffener Wohneinheit betragen. Für Unternehmen sind zudem die Vorgaben der De-minimis-Verordnung zu beachten; der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb von drei Jahren 300.000 Euro nicht überschreiten.
Förderfähig sind insbesondere vorhabenbezogene Ausgaben für den Umbau zu Wohnraum, begleitende Fachplanung und Baubegleitung sowie Ausgaben, die mit der Umwidmung zusammenhängen. Dazu können auch Maßnahmen zur Umgestaltung von Außenflächen einschließlich der Entsiegelung von Flächen gehören. Die energetische Sanierung selbst ist nicht Gegenstand dieser Förderung; sie kann insbesondere über die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) beantragt werden.
Eine wesentliche Fördervoraussetzung ist, dass das Gebäude nach Abschluss des Vorhabens grundsätzlich mindestens das energetische Niveau Effizienzhaus 85 Erneuerbare Energien erreicht. Für Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz gilt das Niveau EH Denkmal EE. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen von der Erneuerbare-Energien-Klasse möglich, etwa wenn bereits ein entsprechender 65-Prozent-EE-Wärmeerzeuger, ein Gebäudenetzanschluss mit 65-Prozent-EE-Anteil oder ein Wärmenetzanschluss vorhanden ist oder in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine neue Heizung in Betrieb genommen wurde.
Wichtig für die Praxis: Das geförderte Objekt muss nach Abschluss des Vorhabens für mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken genutzt werden. Zudem muss der Antrag vor Vorhabenbeginn direkt bei der KfW gestellt werden. Ein Beginn vor Zusage der KfW ist nicht zulässig. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen hingegen bereits vor Antragstellung erbracht werden, soweit sie nicht selbst Gegenstand der Förderung sind.
Von besonderer Bedeutung für die Finanzierung ist die Auszahlungsmodalität. Der Zuschuss wird erst nach Abschluss des Vorhabens ausgezahlt. Voraussetzung sind der Nachweis der Mittelverwendung, der Verwendungsnachweis einschließlich der erforderlichen Unterlagen sowie der positive Abschluss der Prüfung durch die KfW. Der Verwendungsnachweis umfasst einen Sachbericht, einen zahlenmäßigen Nachweis und den Nachweis des erreichten energetischen Niveaus. Dieser Nachweis ist grundsätzlich durch einen Energieeffizienz-Experten zu erstellen und spätestens 54 Monate nach Zusage vorzulegen.
Für Wohnungsunternehmen bedeutet dies: Die Förderung verbessert zwar die Wirtschaftlichkeit entsprechender Umbauvorhaben, sie ersetzt jedoch keine Bauzwischenfinanzierung. Die förderfähigen Ausgaben müssen zunächst liquiditätsseitig abgedeckt beziehungsweise vorfinanziert werden. Dieser Punkt sollte frühzeitig in die Projekt- und Finanzierungsplanung einbezogen werden.
Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Einen gesonderten konkreten Antragsstart nennt die Richtlinie nicht. Maßgeblich werden daher die Programmfreischaltung sowie die weiteren Merkblätter und Verfahrenshinweise der KfW sein. Förderanträge sind jedenfalls vor Vorhabenbeginn direkt bei der KfW zu stellen.
Für Wohnungsunternehmen lohnt sich eine frühzeitige Prüfung geeigneter Objekte. Gerade in integrierten Lagen können leerstehende Nichtwohngebäude eine Chance bieten, Wohnraum ressourcenschonend zu schaffen und zugleich bestehende Quartiere weiterzuentwickeln. Entscheidend wird sein, die Fördervoraussetzungen, die energetischen Anforderungen, die Kombinationsmöglichkeiten mit der BEG sowie den erforderlichen Liquiditätsbedarf rechtzeitig in die Projektplanung einzubeziehen.
§ 10 CO₂KostAufG sieht vor, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen das Gesetz regelmäßig evaluieren und dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2025 einen Erfahrungsbericht vorlegen. Gegenstand der Evaluierung sind insbesondere die praktische Anwendung der CO₂-Kostenaufteilung, die Zielgenauigkeit des Stufenmodells, der Mieterschutz beim Brennstoffwechsel sowie die Frage, ob für Nichtwohngebäude ein eigenes Stufenmodell eingeführt werden soll. Das CO₂KostAufG ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und wurde in der wohnungswirtschaftlichen Praxis inzwischen über mehrere Abrechnungszeiträume hinweg angewandt. Nach anfänglichen Umsetzungsfragen und Auslegungsunsicherheiten war der nun im April 2026 bekannt gemachte Ergebnisbericht daher mit entsprechenden Erwartungen verbunden.
Der Ergebnisbericht zur Evaluation des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes bringt für die Wohnungswirtschaft vor allem eines: kurzfristig keine grundlegende Systemumstellung, wohl aber weiteren Prüf- und Anpassungsbedarf. Bestätigt wird, dass die CO₂-Kostenaufteilung im Grundsatz weiterhin auf Basis der tatsächlich gemessenen Verbräuche erfolgen soll; eine Umstellung auf Energieausweise ist nach Auffassung von BMWE und BMWSB derzeit nicht angezeigt. Zugleich soll im Rahmen der nächsten Novellierung des CO₂KostAufG eine Anpassung der Stufenfunktion für Wohngebäude geprüft werden.
Für Wohnungsunternehmen mit Nichtwohngebäuden ist insbesondere die Aussage zur künftigen Stufenfunktion relevant: Eine eigene Stufentabelle für Nichtwohngebäude wird vorerst nicht eingeführt. Nach dem Ergebnisbericht soll es bis auf Weiteres bei der pauschalen hälftigen Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden bleiben. Eine Änderung des Status quo erscheint erst dann sachgerecht, wenn Klarheit darüber besteht, wie die Europäische Gebäuderichtlinie (EPBD) in nationales Recht umgesetzt wird.
Auch bei fernwärmeversorgten Gebäuden sieht der Bericht Handlungsbedarf. Geprüft werden soll, ob die CO₂-Kosten künftig auch hier nicht mehr nach dem Stufenmodell, sondern ebenfalls pauschal hälftig verteilt werden. Hintergrund ist, dass Vermietende im Bereich der Fernwärme regelmäßig deutlich geringere Einflussmöglichkeiten auf die Emissionsminderung haben als bei öl- oder gasbasierten Heizsystemen. Parallel dazu steht eine Harmonisierung der Berechnungsmethoden für Emissionsfaktoren im Raum, insbesondere bei KWK-Anlagen, da die derzeit nebeneinander bestehenden Ansätze zu abweichenden und in der Praxis nur schwer vermittelbaren Ergebnissen führen.
Ein weiterer Schwerpunkt des Ergebnisberichts ist der Brennstoffwechsel. Hier äußern die Forschungsnehmer Zweifel, dass das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot Mietende bereits hinreichend vor Mehrkosten schützt. BMWE und BMWSB wollen deshalb im Zuge einer künftigen Novellierung prüfen, ob der Rechtsrahmen weiterentwickelt werden muss, um eine angemessene Kostenbelastung der Mietenden sicherzustellen. Für die Wohnungswirtschaft bedeutet dies: Bei Nichtwohngebäuden bleibt es zunächst bei 50:50, für Fernwärme wird eine 50:50-Lösung ausdrücklich erwogen, und beim Wirtschaftlichkeitsgebot ist mit weiterer gesetzlicher Diskussion zu rechnen.
Ladeinfrastruktur am Wohnstandort wird für die Wohnungswirtschaft zunehmend relevant. Mit der neuen Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern unterstützt das Bundesministerium für Verkehr den Aufbau nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur im Gebäudebestand. Für das Programm stehen Bundesmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro zur Verfügung. Anträge können seit dem 15. April 2026 gestellt werden.
Gefördert werden insbesondere die Anschaffung und Errichtung privater Ladeinfrastruktur, etwa Wallboxen einschließlich technischer Ausrüstung, Vorverkabelung, Netzanschluss sowie notwendige Baumaßnahmen. Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Nach den Programminformationen beträgt die Förderung je zu elektrifizierendem Stellplatz bis zu 1.300 Euro bei Vorverkabelung ohne installierte Wallbox, bis zu 1.500 Euro mit Wallbox und bis zu 2.000 Euro mit einem Ladepunkt, der bidirektionales Laden unterstützt.
Antragsberechtigt sind unter anderem Wohnungseigentümergemeinschaften und deren Mitglieder, Privateigentümerinnen und Privateigentümer von Mehrparteienhäusern, Eigentümerinnen und Eigentümer von Stellplätzen, kleine und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen mit großen Wohnbeständen. Damit kann das Förderprogramm gerade für Wohnungsunternehmen im Rahmen von Modernisierungsvorhaben, Quartiersentwicklungen und der Weiterentwicklung von Stellplatzkonzepten von Interesse sein. Grundsätzlich ist es möglich, mehrere Anträge für mehrere Objekte zu stellen; eine gebündelte Antragstellung ist ebenfalls möglich.
Zu beachten sind dabei die besonderen Fördervoraussetzungen. Ziel der Förderung ist der Aufbau von Ladeinfrastruktur in und an bestehenden Mehrparteienhäusern, die durch das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz beziehungsweise die europäische Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie nicht bereits adressiert werden. Gesetzlich verpflichtende Maßnahmen zum Aufbau von Ladeinfrastruktur werden mithin nicht gefördert; dies betrifft insbesondere Neubauten ab dem 24. März 2021 sowie größere Renovierungen nach den Vorgaben des GEIG. Zudem muss der Betrieb der Ladeinfrastruktur grundsätzlich mit erneuerbarer Energie erfolgen; die Einbindung lokal erzeugter erneuerbarer Energie ist ausdrücklich wünschenswert.
Nach den veröffentlichten Förderaufrufen ist ferner vorgesehen, dass je antragsgegenständlichem Mehrparteienhaus mindestens 20 Prozent der vorhandenen wohnbezogen genutzten Stellplätze, mindestens jedoch sechs Stellplätze, vorverkabelt werden müssen. Mehrparteienhäuser mit weniger als sechs Stellplätzen können daher grundsätzlich keinen Förderantrag stellen. Die geförderten Stellplätze müssen im Zusammenhang mit der Wohnnutzung stehen; gewerblich genutzte oder öffentlich zugängliche Stellplätze sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Ladeleistung je Ladepunkt darf maximal 22 kW betragen.
Wichtig ist außerdem, dass mit dem Vorhaben erst nach Bewilligung begonnen werden darf. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann förderschädlich sein. Die Zweckbindungsfrist beträgt drei Jahre nach Abschluss der Umsetzung. Während dieses Zeitraums bestehen Mitwirkungspflichten im Rahmen des Monitorings; hierzu können projektbezogene Informationen erhoben werden, um die Wirkung der Förderung fachlich auszuwerten und das Programm weiterzuentwickeln.
Die Antragstellung ist für Unternehmen mit großen Wohnbeständen bis zum 15. Oktober 2026 möglich. Für Wohnungseigentümergemeinschaften, kleine und mittlere Unternehmen sowie Privateigentümerinnen und Privateigentümer ist eine Antragstellung bis zum 10. November 2026 vorgesehen. Die Förderung steht jeweils unter dem Vorbehalt verfügbarer Fördermittel.
Weitere Informationen zum Förderprogramm und zur Antragstellung bietet das Förderportal „Laden im Mehrparteienhaus“. Dort stehen unter anderem die Förderaufrufe, ein FAQ-Bereich mit praxisrelevanten Hinweisen, technische Mindestanforderungen, Übersichten zu den einzureichenden Unterlagen sowie ein QuickCheck zur ersten Orientierung bereit.
Am 16. Dezember 2025 hat die Europäische Union eine Einigung über die Änderung der CSR-Richtlinie erzielt, die Bestandteil des sogenannten Omnibus-I-Pakets ist. Mit dieser politischen Verständigung ist der vorletzte Schritt im europäischen Gesetzgebungsverfahren vollzogen; zugleich gelten die seit Ende Februar 2025 geführten Diskussionen über die Omnibus-Vorschläge als abgeschlossen. Nachdem der Ausschuss der Ständigen Vertreter von Europäischem Parlament und Rat bereits signalisiert hatte, dass auch der EU-Ministerrat der Einigung zustimmen wird, ist von einer formalen Bestätigung auszugehen.
Der Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird durch die beschlossene Änderungsrichtlinie erheblich eingeschränkt. Künftig unterliegen nur noch solche Unternehmen der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung, die im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigte aufweisen und zugleich einen Nettojahresumsatz von über 450 Mio. Euro erzielen. Diese Schwellenwerte gelten einheitlich für Einzelunternehmen und Konzerne und sind unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung.
Die EU-Änderungsrichtlinie tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, was derzeit für Anfang 2026 erwartet wird. Nach Inkrafttreten haben die Mitgliedstaaten zwölf Monate Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Für Deutschland ist davon auszugehen, dass das Verfahren zur Umsetzung der CSRD nun auf Grundlage der geänderten Richtlinienfassung fortgeführt wird.
Für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft bedeutet diese Entwicklung eine spürbare Entlastung im Hinblick auf regulatorische Berichtspflichten. Zugleich schafft die Neuregelung eine erhöhte Rechtssicherheit bei der Einschätzung, ob und in welchem Umfang eine Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung besteht.
Über den weiteren Verlauf des nationalen Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie fortlaufend informieren.
Die sächsische Wohnungswirtschaft fordert praxisgerechte und rechtssichere Rahmenbedingungen für den Denkmalschutz
Der vdw Sachsen hat ein umfassendes Positionspapier zur anstehenden Reform des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) vorgelegt. Darin formuliert die sächsische Wohnungswirtschaft konkrete Vorschläge, wie Denkmalschutz, Klimaschutz, Wirtschaftlichkeit und Bezahlbarkeit von Wohnraum künftig besser in Einklang gebracht werden können.
Denkmalschutz im Spannungsfeld gesellschaftlicher Ziele
Rund zehn Prozent der über 300.000 Wohnungen der Mitgliedsunternehmen des vdw Sachsen stehen unter Denkmalschutz – in einigen Gesellschaften beträgt der Anteil sogar ein Viertel des Bestandes. Damit tragen die kommunalen Wohnungsunternehmen in besonderem Maße Verantwortung für den Erhalt der sächsischen Baukultur. Zugleich stehen sie vor der Herausforderung, die Klimaziele zu erreichen, Sanierungen wirtschaftlich tragfähig zu gestalten und bezahlbaren Wohnraum zu sichern.
Das Positionspapier betont: Denkmalpflege darf kein Hemmnis für Klimaschutz und Wirtschaftlichkeit sein, sondern muss in einem modernen Rechtsrahmen handhabbar bleiben.
Kernforderungen der Wohnungswirtschaft
Der vdw Sachsen schlägt unter anderem folgende Anpassungen im SächsDSchG vor:
- Einheitliche Zumutbarkeitsprüfung: Kommunale Wohnungsunternehmen sollen bei der Wirtschaftlichkeitsbewertung denkmalpflegerischer Maßnahmen den gleichen Maßstab wie private Eigentümer anwenden dürfen – objektbezogen und liquiditätsorientiert.
- Differenzierte Schutzsystematik: Einführung eines landesweiten Bewertungssystems, das Kulturdenkmale nach Erhaltungswert und Schutzintensität unterscheidet. So können Ressourcen gezielt auf Objekte mit besonderem kulturhistorischem Wert konzentriert werden.
- Effiziente Verfahren: Ersatz der Einvernehmenspflicht durch eine Benehmensregelung, klare Entscheidungsfristen und verbindliche Genehmigungsfiktionen zur Beschleunigung von Sanierungsverfahren.
- Integration des Klimaschutzes: Ergänzung des Denkmalschutzgesetzes um Öffnungsklauseln für energetische Verbesserungen und den erleichterten Einsatz von Photovoltaikanlagen auf Denkmalobjekten.
- Präzisierung des Denkmalbegriffs: Einführung einer klaren Unterscheidung zwischen Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit sowie konstitutive Unterschutzstellung zur Stärkung der Rechtssicherheit.
- Technologie- und Materialoffenheit: Zulassung moderner, denkmalverträglicher Baustoffe und Verfahren, um Sanierungen nachhaltiger und wirtschaftlicher zu gestalten.
Ein ausgewogenes Verhältnis von Schutz und Zukunftsfähigkeit
„Die sächsische Wohnungswirtschaft bekennt sich ausdrücklich zur Bewahrung des baukulturellen Erbes“, betont der Verband. „Damit Denkmalschutz auch in Zukunft tragfähig bleibt, braucht es klare, praxistaugliche und wirtschaftlich ausgewogene Regelungen.“
Das Positionspapier versteht sich als Beitrag zur bevorstehenden Debatte um das Sächsische Denkmalschutzgesetz und richtet sich an Politik, Verwaltung und Fachöffentlichkeit gleichermaßen. Es soll dazu beitragen, dass Denkmalschutz und Klimaschutz künftig partnerschaftlich gedacht werden – im Interesse einer lebenswerten, nachhaltigen und wirtschaftlich stabilen Baukultur in Sachsen.
Das vollständige Positionspapier zur Novellierung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes steht auf der Website des vdw Sachsen zum Download bereit:
👉 Positionspapier zum SächsDSchG
Am 18. September haben wir uns in Chemnitz mit einem zentralen Zukunftsthema der sozial orientierten Wohnungswirtschaft beschäftigt: Wie kann die Energiewende finanziell tragfähig gestaltet werden – im Einklang mit ESG-Regulatorik, Klimazielen und sozialer Verantwortung?
Kernfragen des Tages:
• Welche regulatorischen Anforderungen stellen Banken aktuell – und wie bleibt die Wohnungswirtschaft finanzierbar?
• Wie entwickeln wir belastbare CO₂-Pfade und sichern so Klimastrategien, die sozialverträglich bleiben?
• Welche Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten eröffnen neue Handlungsspielräume?
• Wie verändern ESG-Kriterien die Bewertung und Zukunftsfähigkeit unserer Unternehmen?
Unsere Referentinnen und Referenten gaben dazu wertvolle und praxisnahe Impulse:
• Prof. Dr.-Ing. Manfred Norbert Fisch: Initiative Praxispfad CO2-Reduktion im Gebäudesektor
• Melanie Thust (WTM GmbH): Einordnung der ESG-Regulatorik der Banken
• Uta-Sylke Standke (WBG Zittau) & Melanie Thust: Erfahrungsbericht zum CO₂-Monitoring
• Mandy Knorr & Julius Müller (Sächsische Aufbaubank – Förderbank – SAB): Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten im Mietwohnungsbau
• Hendrik Hoffmann & Frank Müller-Rosentritt (Texulting GmbH): Nachhaltigkeitsberichterstattung und Unternehmensbewertung
Ein herzliches Dankeschön an alle Teilnehmenden und die Referentinnen und Referenten für ihre kompetenten und zukunftsweisenden Beiträge.
Für die sozial orientierte Wohnungswirtschaft sind diese Fragen elementar – nicht nur für unsere Unternehmen, sondern vor allem auch für die Menschen, die bei uns wohnen. Die Bezahlbarkeit der Klimawende gelingt nur, wenn wir vorbereitet sind und Verantwortung mit Augenmaß übernehmen.
“Man sieht nur, was man weiß.” – mit diesem Goethe-Zitat eröffnete Staatsministerin Regina Kraushaar am 20. August unsere kleine wohnungswirtschaftliche Tour und brachte damit auf den Punkt, worum es geht: Verstehen, hinschauen und die Bedeutung von sozial orientierter Wohnungswirtschaft erlebbar machen.
Gemeinsam mit Geschäftsführern und Vorständen unserer Mitgliedsunternehmen sowie Mitarbeitenden unserer Verbände vdw Sachsen Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e. V., VSWG Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e. V. und des Sächsisches Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung besichtigten wir Bestände in Dresden, Radeberg und Heidenau, welche mit Hilfe des Landes saniert werden sollen oder bereits saniert wurden. Aber auch denkmalgeschützte Objekte und Neubau standen auf der Agenda. Anschließend gab es in der Geschäftsstelle unseres Mitgliedsunternehmens, der kommunalen Wohnungsgesellschaft WVH Heidenau ein Pressegespräch, in dem unterstrichen wurde, wie wichtig die Unterstützung durch das Land ist und welche Erfolge sie zeigt.
Bezahlbares Wohnen mit Verantwortung für die Menschen, die bei uns leben, für deren soziales Umfeld und für das Klima und die Umwelt ist keine Selbstverständlichkeit und braucht Verlässlichkeit und Beständigkeit. Es ist daher gut, die Staatsministerin, ihr Haus und somit das Land hier an unserer Seite zu wissen. Herzlichen Dank, dass sie sich die Zeit genommen hat – um zu wissen und zu sehen.
Einen Bericht, der die auf der PK getätigten Aussagen gut zusammenfasst ist unter
Sachsen: Wohnungsunternehmen brauchen Geld für Investitionen – n-tv.de zu finden.
Am 29. Juli durften wir gemeinsam mit Mirjam Philipp vom VSWG in unserer Geschäftsstelle Vertreter der Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) und des Kompetenzzentrum Energieeffizienz durch Digitalisierung (KEDi) begrüßen.
Im Rahmen des Energiesprong-Ansatzes haben wir uns intensiv über serielle Sanierung, die Digitalisierung von Gebäuden sowie die Frage ausgetauscht, wie dena und KEDi unsere Verbände und Mitgliedsunternehmen dabei unterstützen können.
Das Gespräch war erkenntnisreich – mit vielen wertvollen Impulsen für die zukünftige Zusammenarbeit. Wir haben vereinbart, den Wissenstransfer weiter auszubauen und diesen wichtigen Dialog fortzuführen.
Ein herzliches Dankeschön an unsere Gäste Carolin Poprawa, Nico Gorsler, Dr. Marcus Rackel (Buhl) und Jeff Klemm für den Besuch, die spannenden Einblicke und die inspirierenden Ideen!
Am 26. Juni hat der Sächsische Landtag nach langen und häufig emotional geführten Beratungen der Doppelhaushalt 2025/2026 beschlossen. Das Votum fiel zu später Stunde. Das gilt nicht nur für die Uhrzeit, sondern generell, immerhin ist bereits ein halbes Jahr vorüber.
Es ist daher eine 𝗱𝗿𝗶𝗻𝗴𝗲𝗻𝗱 𝗻𝗼𝘁𝘄𝗲𝗻𝗱𝗶𝗴𝗲 𝗘𝗻𝘁𝘀𝗰𝗵𝗲𝗶𝗱𝘂𝗻𝗴, die für unsere Branche eine zentrale Grundlage für 𝗣𝗹𝗮𝗻𝘂𝗻𝗴𝘀𝘀𝗶𝗰𝗵𝗲𝗿𝗵𝗲𝗶𝘁 𝘂𝗻𝗱 𝗜𝗻𝘃𝗲𝘀𝘁𝗶𝘁𝗶𝗼𝗻𝘀𝗸𝗹𝗮𝗿𝗵𝗲𝗶𝘁 darstellt. Es bleibt ein 𝗦𝗽𝗮𝗿𝗵𝗮𝘂𝘀𝗵𝗮𝗹𝘁, mit zum Teil schmerzhaften Einschnitten und hohen Risiken – auch für die sozial orientierte Wohnungswirtschaft. Aber: 𝗜𝗻𝗻𝗲𝗿𝗵𝗮𝗹𝗯 𝗱𝗶𝗲𝘀𝗲𝗿 𝗲𝗻𝗴𝗲𝗻 𝗳𝗶𝗻𝗮𝗻𝘇𝗶𝗲𝗹𝗹𝗲𝗻 𝗦𝗽𝗶𝗲𝗹𝗿𝗮̈𝘂𝗺𝗲 𝗶𝘀𝘁 𝗲𝘀 𝗴𝗲𝗹𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻, 𝗱𝗲𝗿 𝗦𝗮𝗻𝗶𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴 𝘂𝗻𝗱 𝗱𝗲𝗺 𝗕𝗮𝘂 𝗯𝗲𝘇𝗮𝗵𝗹𝗯𝗮𝗿𝗲𝗿 𝗪𝗼𝗵𝗻𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻 𝘄𝗲𝗶𝘁𝗲𝗿𝗵𝗶𝗻 𝗵𝗼𝗵𝗲 𝗣𝗿𝗶𝗼𝗿𝗶𝘁𝗮̈𝘁 𝗲𝗶𝗻𝘇𝘂𝗿𝗮̈𝘂𝗺𝗲𝗻. Die zugesagte finanzielle Unterstützung ist ein wichtiges Signal für die Wohnungsunternehmen im Freistaat.
Durch konstruktive Verhandlungen im Rahmen einer Mehrheitsfindung zwischen den beteiligten Fraktionen wurden gegenüber dem ersten Entwurf noch konkrete und von uns geforderte Verbesserungen für unsere Belange erreicht.
So wird zum Beispiel der barrierefreie Umbau im Zusammenhang mit dem Förderprogramm für Wohnraumanpassung wieder mit einem zweistelligen Millionenbetrag bedient. In einem erfolgreichen Entschließungsantrag (-> DOWNLOAD ENTSCHLIESSUNGSANTRAG) wurde zudem eine Verbesserung des aktuellen Förderung des sozialen Wohnungsneubaus angemahnt. Für den Denkmalschutz gibt es ebenfalls einen deutlichen Betrag mehr, so dass auch mehr unter diesem stehende Gebäude ertüchtigt werden könnten. Und bezüglich der unsere Unternehmen nach wie vor massiv belastenden unverschuldeten Altschulden soll der Freistaat über den Bundesrat auf der Bundesebene aktiv werden.
Jetzt kommt es darauf an, dass 𝗱𝗶𝗲 𝗠𝗶𝘁𝘁𝗲𝗹 𝗮𝘂𝗰𝗵 𝘇𝘂̈𝗴𝗶𝗴 𝗮𝗯𝗿𝘂𝗳𝗯𝗮𝗿 𝘀𝗶𝗻𝗱 – denn nur dann können unsere Unternehmen weiter bauen, sanieren und modernisieren. Und: Die Haushaltsplanungen für die Jahre nach 2026 stehen bald an. 𝗗𝗮𝗿𝗮𝘂𝗳 𝗺𝘂̈𝘀𝘀𝗲𝗻 𝘄𝗶𝗿 𝗯𝘂𝗰𝗵𝘀𝘁𝗮̈𝗯𝗹𝗶𝗰𝗵 𝗮𝘂𝗳𝗯𝗮𝘂𝗲𝗻 𝗸𝗼̈𝗻𝗻𝗲𝗻.

Positives Resümee der zweiten Auflage des Tags der kommunalen Unternehmen am 3. Juni in Dresden – mit Energie, Engagement und Gemeinschaftsgeist.
Mit über 130 Teilnehmenden haben wir ein klares Zeichen gesetzt: für die Bedeutung unserer kommunalen Unternehmen, für die Daseinsvorsorge und für die Kraft gemeinsamer Verantwortung.
Es wurde deutlich gemacht:
⚠️ Es braucht Aufmerksamkeit bezüglich der Gefahren einer kurzsichtigen Haushaltspolitik auf Kosten kommunaler Unternehmen.
✅ Es braucht ein klares Bekenntnis zu ihrer Leistungsfähigkeit.
💬 Und es braucht Selbstbewusstsein: Kommunale Unternehmen sichern Lebensqualität, Versorgung und sozialen Frieden.
Ein großes Dankeschön an alle Mitwirkenden, Referierenden, Aussteller, Sponsoren und natürlich Gäste. Die Beiträge vom Präsidenten des Sächsischen Landtags, Alexander Dierks, von Barbara Meyer, Staatssekretärin im Sächsischen Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung, von Katrin Wiebus, Abteilungsleiterin in der SAB Sächsische Aufbaubank – Förderbank – von Karsten Rogall, Geschäftsführer der Stadtwerke Leipzig und Vorsitzender der VKU-Landesgruppe Sachsen, von Steffen Jäckel, Geschäftsführer der WiD Dresden und ehrenamtliches Vorstandsmitglied des vdw Sachsen Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e. V. und von Prof. Dr. Jörg Steinbach, ehemaliger Minister in Brandenburg haben Probleme und Lösungen angesprochen und vor allem Rückenwind gegeben. Danke auch an Klaus Hinkel, Chefredakteur der Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK) für die Moderation.
💬 Jetzt gilt: Die Impulse des Tages mitnehmen, weiterdenken – und weiter gemeinsam handeln.
Denn: Kommunale Verantwortung endet nicht an der Stadtgrenze – sie beginnt dort oft erst richtig.
Konstruktiver und zielorientierter Austausch auf der Podiumsdiskussion im Rahmen des Netzwerkabends des sächsischen Holzbautags am 29. April. Unter der Moderation von Stephan Bischof diskutieren Annette Rothenberger-Temme vom Sächsischen Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung, CDU-Bundestagsabgeordneter Lars Rohwer, Frank Wießner vom BFW Landesverband Mitteldeutschland und Verbandsdirektor Alexander Müller zum Thema „Wie kommen wir zu einem klimaneutralen und bezahlbaren Wohngebäudebestand?“ Alexander Müller legte dabei einmal mehr die Vorteile der Initiative Praxispfad CO2-Reduktion im Gebäudesektor nahe an welcher sich auch der vdw Sachsen beteiligt und erläuterte sie. Vielen Dank an alle Mitwirkenden für die aufgeschlossene Debatte.
Gemeinsames Treffen von Mirjam Philipp vom Partnerverband VSWG und unserem Verbandsdirektor Alexander Müller am 14. April mit Thomas Löser, dem wohnungspolitischen Sprecher der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag. Neben dem Abgleich zu Themen wie Sanierung, #eubau und Förderung wurde dabei auch die Idee und die Fakten hinter der Initiative Praxispfad CO2-Reduktion im Gebäudesektor vorgestellt, welcher sich unsere Verbände angeschlossen haben. Auch wenn die Bündnisgrünen keine Regierungsverantwortung mehr haben, bleiben sie nicht nur wegen der in Sachsen auf zusätzliche Stimmen angewiesenen Koalition ein wichtiger Gesprächspartner. Vielen Dank daher an Thomas Löser für den offenen und konstruktiven Austausch!















































































