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Pressemitteilung
der mitteldeutschen Wohnungs- und Immobilienverbände:
BFW, VSWG, vdw Sachsen, vtw,
VdWg Sachsen-Anhalt, VdW Sachsen-Anhalt

am 01.12.2025

Wohnraum sichern, Regionen stärken: Mitteldeutschlands Chance liegt in den Quartieren.

Verbände aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen fordern tragfähige Lösungen für Klimaschutz, Infrastruktur und demografischen Wandel in den Quartieren.

Während bundesweit über Wohnungsmangel in Metropolen diskutiert wird, kämpft die mitteldeutsche Wohnungs- und Immobilienwirtschaft mit anderen Realitäten – und zu gleich mit denselben politischen Maßnahmen. Die Verbände in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen fordern ein Umdenken: Neben dem notwendigen Wohnungsneubau in Ballungsräumen sind gleichwertige Lebensverhältnisse in Stadt und Land der Schlüssel zu einem stabilen Wohnungsmarkt!

Die Bestandswohnungen in den mitteldeutschen Bundesländern sind bezahlbar, aber zu nehmend unter Druck: Die Kosten für energetische Sanierung und Barrierefreiheit steigen, während die Mieten niedrig bleiben. Ohne differenzierte Förderung droht das, was einmal sozialer Fortschritt war, zur wirtschaftlichen Hypothek zu werden.

Klimaschutz darf nicht an der Miete scheitern

Die mitteldeutsche Wohnungswirtschaft steht zu den Klimazielen – aber sie braucht machbare Wege dorthin. Klimaschutz darf nicht zur sozialen Frage werden. Die Unternehmen
investieren, wo sie können. Doch mit Mieten zwischen fünf und sechs Euro pro Quadratmeter ist es unmöglich, die geforderten Sanierungsstandards allein zu stemmen. Den Paradigmenwechsel vom optimal gedämmten Einzelobjekt hin zum bestmöglichen finanziellen Ressourceneinsatz fordert die Branche schon lange. Es braucht Förderinstrumente, die Wirtschaftlichkeit und Klimaschutz in Einklang bringen – differenziert nach regionalen Voraussetzungen und Mietniveaus.

Unsere Vollständige Pressemitteilung finden Sie hier:
Mitteldeutsche PM

Bei der Sitzung unseres Fachausschusses Berufliche Bildung und Personalentwicklung haben wir heute Bettina Lange als neues Mitglied begrüßen dürfen. Sie ist seit dem 1. Juli Direktorin des Leipziger Standorts der DHSN Leipzig | Duale Hochschule Sachsen mit der wir als Verband und viele unserer Mitgliedsunternehmen schon lange sehr gut zusammenarbeiten. Diese Kooperation wollen wir gerne weiter ausbauen und deshalb freuen wir uns sehr, Prof. Dr. Bettina Lange für unseren Ausschuss gewonnen zu haben.

Treffen mit Staatsministerin Regina Kraushaar am 26. November in ihrem Büro im Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung zu einem ausführlichen Gespräch für unser Verbandsmagazin vdw AKTUELL. In einer offenen und konstruktiven Atmosphäre haben wir zentrale wohnungspolitische Themen besprochen, die die sozial orientierte Wohnungswirtschaft aktuell bewegen.

Im Mittelpunkt standen Fragen zur künftigen Unterstützung des bezahlbaren Wohnraums, zur Balance zwischen Klimaschutz und sozial verträglichen Mieten und zu den Herausforderungen im Neubau und in der Sanierung angesichts eines angespannten Marktumfelds. Ebenso ging es um die Pläne beim Bürokratieabbau, insbesondere rund um digitale Baugenehmigungen und eine Vereinfachung der Vorschriften. Darüber hinaus sprachen wir über die Verlässlichkeit der Förderpolitik und die Frage, welche stabilen Rahmenbedingungen die Branche in Sachsen bis 2029 erwarten kann.

Es war ein sehr gutes Gespräch, geprägt von klaren Aussagen, positiven Signalen und verlässlichen Perspektiven der Ministerin und damit der sächsischen Staatsregierung für die sozial orientierte Wohnungswirtschaft.

Mirjam Philipp, Vorstand des VSWG und unser Verbandsdirektor Alexander Müller haben am 24. November Coretta Storz und Martin Helbig zu einem ausführlichen Gespräch in unserer Geschäftsstelle empfangen. Beide sind seit Mai die Landesvorsitzenden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen.

In anderthalb Stunden entstand ein intensiver, konstruktiver und sehr positiver Austausch über die sozial orientierte Wohnungswirtschaft und die Themen, die uns auf Bundes- und Landesebene bewegen.

Wir freuen uns über die offenen Worte und den aufgeschlossenen Dialog, den wir fortsetzen werden. Die Herausforderungen werden nicht geringer – umso wichtiger bleiben gemeinsame Gespräche und ein gegenseitiges Verständnis für die aktuellen Rahmenbedingungen und notwendigen Entwicklungen.

Dresden, 17. November 2025. Mit dem Antrag vom 14. Oktober 2025 des Hamburger Senats zur Novellierung der Wärmelieferverordnung (WärmeLV) zur Förderung des Fernwärmeausbaus im Mietwohnungsbestand setzt die Politik ein wichtiges Signal für Klimaschutz und Wärmewende. Die beiden sächsischen Verbände der sozial orientierten Wohnungswirtschaft – Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e. V. (VSWG) und Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Sachsen e. V. (vdw Sachsen) – begrüßen die Initiative ausdrücklich. Sie sehen darin einen entscheidenden Impuls für mehr Pragmatismus und Planungssicherheit bei der Transformation des Wärmemarktes.

Aus Sicht der Verbände ist eine grundlegende Überarbeitung der bestehenden Regelungen notwendig, um die Wärmewende im Gebäudebestand tatsächlich zu ermöglichen. Die bisherige Kostenneutralitätsberechnung nach § 556c BGB und der WärmeLV orientiert sich an veralteten Preisniveaus fossiler Energien. Dadurch ist die gesetzlich geforderte Kostenneutralität in der Praxis nicht mehr erreichbar. Wirtschaftlich sinnvolle und klimapolitisch notwendige Umstellungen auf gewerbliche Wärmelieferung, etwa Fernwärme, werden so verhindert. Entscheidend ist eine aktualisierte und damit zukunftsgerichtete Betrachtung, die künftige Energiepreisentwicklungen, steigende CO₂-Kosten und die langfristigen Vorteile klimaneutraler Wärmeversorgung berücksichtigt. Das starre Gebot der Kostenneutralität sollte daher aufgehoben werden.

Zudem weisen die Verbände auf einen Widerspruch in der aktuellen Gesetzgebung hin: Während das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) Vermieter durch die Umlagefähigkeit von CO₂-Kosten bei Neuanschluss an Fernwärme zum Handeln motiviert, macht die Kostenneutralitätsregelung sie weitgehend handlungsunfähig und wirkt somit entgegengesetzt. Da künftige CO₂-Kosten kaum verlässlich prognostiziert werden können, sollte dieses politische Instrument nicht Teil der Kostenneutralitätsberechnung sein.

In Sachsens organisierter Wohnungswirtschaft sind über 70 Prozent der Wohnungsunternehmen an Fernwärme angeschlossen. Dennoch darf die Wärmewende nicht allein auf Fernwärme verengt werden. „Eine erfolgreiche Transformation braucht Technologieoffenheit“, betont Alexander Müller, Verbandsdirektor des vdw Sachsen, „Nur durch Vielfalt finden wir für jede Gebäudesituation die passende, effiziente und bezahlbare Lösung.“

Mirjam Philipp, Vorstand des VSWG, ergänzt: „Wir brauchen Rahmenbedingungen, die Investitionen in klimafreundliche Wärmeversorgung ermöglichen. Das ist richtig. Aber wir müssen auch die Mieter mitnehmen. Spätestens bei der Betriebskostenabrechnung zeigt sich, ob wir die Klimawende sozial verträglich gestaltet haben.“

Die Verbände sehen in der Novellierung der WärmeLV eine zentrale Chance, den Ausbau klimafreundlicher Wärmeversorgung als wesentlichen Baustein einer bezahlbaren Wärmewende im Wohnungsbestand wirtschaftlich tragfähig, technologieoffen und sozial ausgewogen zu gestalten.

 

Wie kann die Wohnungswirtschaft ihre Gebäude klimaneutral, sozial und wirtschaftlich in die Zukunft führen? Diese Frage stand im Mittelpunkt der heutigen Station von Energiesprong on Tour der Deutschen Energie-Agentur (dena) in Dresden und Pirna.

Zum Auftakt der Veranstaltung begrüßte vdw-Verbandsdirektor Alexander Müller die Teilnehmenden und gab einen Einblick in die Arbeit des Verbandes sowie in die aktuelle Situation der sächsischen Wohnungswirtschaft. Er machte deutlich, dass das serielle Sanieren eine wichtige – wenn auch nicht universelle – Möglichkeit ist, den Gebäudebestand zu modernisieren und den Herausforderungen der Zukunft zu begegnen. Sachsen verfügt heute über nur noch wenige unsanierte Gebäude, zumeist Systembauten aus den 1970er- und 1980er-Jahren, die bereits in den 1990er-Jahren umfassend instand gesetzt wurden. Gerade dieser Gebäudetyp bietet ideale Voraussetzungen, um mit seriellen Sanierungskonzepten neue energetische und technologische Standards zu erreichen.

Ein besonderes Highlight der Veranstaltung war das Pilotprojekt von basis d in der Emil-Schlegel-Straße 13 in Pirna. Hier wird sichtbar, was serielles Sanieren heute schon kann und wie technische Innovation und sozialer Anspruch miteinander verbunden werden können.

Das ehemalige Finanzamt Pirna, ein typisches Verwaltungsgebäude aus dem Jahr 1975, wird dabei vom Nichtwohngebäude in ein modernes Wohnhaus transformiert. Mit vorgefertigten Holzfassadenelementen, dreifach verglasten Fenstern und einer hochgedämmten Gebäudehülle entsteht ein völlig neues Erscheinungsbild – technisch wie architektonisch. Ergänzt wird das Konzept durch eine Wärmepumpenheizung auf Geothermie-Basis, gespeist aus 24 Bohrungen mit bis zu 80 Metern Tiefe, sowie eine Photovoltaikanlage mit zwei 90-kWh-Stromspeichern. Damit wird nicht nur klimafreundliche Energie erzeugt, sondern auch vor Ort genutzt: Über ein Mieterstrommodell profitieren künftig die Bewohnerinnen und Bewohner direkt vom selbst produzierten Solarstrom – ein echter Mehrwert für Nachhaltigkeit und Bezahlbarkeit.

Ziel ist ein innovatives Mietmodell mit Pauschalmiete, in dem Strom und Wärme aus Photovoltaik und Geothermiewärmepumpe bereits enthalten sind. So werden die Energiekosten transparent, planbar und dauerhaft günstig – ein entscheidender Beitrag zur sozialverträglichen Energiewende im Gebäudesektor.

Auch aus bautechnischer Sicht stellt das Projekt eine Besonderheit dar. Die statischen Herausforderungen des ehemaligen Verwaltungsbaus, insbesondere die nur sechs bis sieben Zentimeter starken Decken, verlangten nach innovativen Lösungen, wie CFK-Lamellen. Trotz allem wird eine Fußbodenheizung verbaut. Dass hier dennoch eine umfassende Transformation zu hochwertigem Wohnraum gelingt, ist beeindruckend und zeigt trotz brandschutzrechtlicher Widrigkeiten, die technische Kompetenz und Kreativität des basisd-Teams.

Nach Abschluss der Sanierung im Sommer 2026 entstehen 39 moderne Wohnungen mit dem Energieeffizienzniveau A+. Doch das Projekt geht weit über die rein technische Sanierung hinaus: In Pirna entsteht ein Ort des Mehrgenerationenwohnens, in dem Jung und Alt gemeinsam leben, sich gegenseitig unterstützen und voneinander profitieren. Geschaffen wird ein Ort der „ungezwungenen Begegnungen“. Geplant sind zudem Gemeinschaftsräume sowie Angebote externer Dienstleister – etwa Physiotherapie oder Friseur.

Das Projekt von basisd zeigt eindrucksvoll, wie die serielle Sanierung nicht nur Gebäude energetisch transformiert, sondern auch das Zusammenleben im Quartier neu denkt. Die Verbindung aus klimafreundlicher Energieversorgung, sozialem Miteinander und digital unterstützter Bauweise macht das Vorhaben zu einem Leuchtturmprojekt für die Wohnungswirtschaft in Sachsen.

                               

Bundestag hat die Mietpreisbremse gem. §556 BGB bis 31. Dezember 2029 verlängert

Die bereits in der VM 2/2025 angekündigte Gesetzesänderung wurde nunmehr am 26. Juni 2025 beschlossen und am 11. Juli 2025 vom Bundesrat gebilligt.

Gemäß §556d Absatz 1 BGB darf die Miete bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen.

Voraussetzung ist, dass das betreffende Gebiet durch Rechtsverordnung eines Landes als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen wurde.

Nach der aktuellen Sächsischen Mietpreisbegrenzungsverordnung zählen die Städte Dresden und Leipzig zu solchen Gebieten. Die derzeit gültige Verordnung tritt jedoch noch mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Eine Verlängerung oder Neufassung durch die Sächsische Staatsregierung ist bislang nicht erfolgt, soll jedoch ausweislich der Planung im Koalitionsvertrag erfolgen.

Von der Mietpreisbremse ausgenommen sind gemäß §556f BGB weiterhin:

 

Sächsische Kappungsgrenzenverordnung gem. § 558 Abs. 3 BGB wurde verlängert

Die neue Verordnung ist am 1. Juli 2025 in Kraft getreten und gilt bis zum 30. Juni 2027. Sie ersetzt die bisherige Regelung vom 3. Juni 2020, die ansonsten zum 30. Juni 2025 außer Kraft getreten wäre. Die Verordnung ist auch zwischenzeitlich bekannt gemacht und veröffentlicht.

Für die Städte Dresden und Leipzig gilt mit Verlängerung der Kappungsgrenzenverordnung nun weiterhin die 15% abgesenkte Kappungsgrenze in § 558 Abs. 3 BGB. Damit sind Mieterhöhungen im Bestand in diesen Städten auch über den 30. Juni 2025 hinaus auf maximal 15 Prozent innerhalb von drei Jahren begrenzt.

 

Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns ab 01.01.2026

Die Mindestlohnkommission hat am 27.06.2025 eine Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen:

 

BGH bestätigt erneut seine Rechtsprechung zur Schonfristzahlung

Mit Urteil vom 23.07.2025 (Az: VIII ZR 287/23) hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Schonfristzahlung bestätigt.

Der BGH hob ein Urteil des LG Berlin auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurück.

Es ging im Fall um eine ordentliche Kündigung des Vermieters wegen zwei offener Mieten, die der Mieter kurze Zeit nach Erhalt der Kündigung ausglich.

Das Landgericht wandte die Regelungen zur Schonfristzahlung auf diesen Fall an und versagte dem Vermieter den Räumungsanspruch. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der BGH stellte klar, dass die auf die ausgebliebenen Mietzahlungen gestützte Kündigung nicht infolge der Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB unwirksam geworden war.

Eine solche Zahlung hat (lediglich) Folgen für eine vorliegend vom Vermieter nicht ausgesprochene fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB); eine auf den zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietrückstand gestützte ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB deren Voraussetzungen im Übrigen zugunsten des Vermieters mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen sind bleibt von der Schonfristzahlung unberührt.

Die entsprechende Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB ist hierauf weder unmittelbar noch analog anwendbar.

 

BGH-Beschluss zur Wertung einer Vertragsregelung als AGB-Regelung

Mit seinem Hinweisbeschluss vom 08.04.2025 (Az: VIII ZR 245/22) hat der BGH klargestellt, dass der Umstand, dass der Vermieter dem Mieter die Wahlmöglichkeit zwischen zwei unterschiedlichen Schönheitsreparaturklauseln lässt, nicht ohne Weiteres zu einem Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB führt.

Mietvertragsbedingungen sind nur dann der AGB-Kontrolle entzogen, wenn sie „im Einzelnen ausgehandelt“ wurden.

Das Einräumen einer Auswahlentscheidung zwischen vermieterseits in die Vertragsverhandlungen eingebrachten Alternativen, d.h. zwischen einer ursprünglichen oder einer geänderten, alsdann aber ohne Weiteres unterzeichneten Fassung einer Vertragsbedingung, kann nicht als ein „Aushandeln“ verstanden werden.

Dem Geschäftspartner muss Gestaltungsfreiheit bleiben, dies ist bei Vorgabe von Alternativentscheidungen nicht ausreichend.

 

BGH-Beschluss zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung mit weniger Kontaktmöglichkeiten

Mit Beschluss des BGH vom 22.07.2025 (Az: VIII ZR 5/25) wertete der BGH eine Widerrufsbelehrung als ausreichend.

Unternehmer, der beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags mit einem Verbraucher eine von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichende Widerrufsbelehrung verwendet, muss dort nicht seine Telefaxnummer mitteilen, wenn er in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft seine Postanschrift und die E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann.

Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher würde von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufs selbst im Falle einer Unrichtigkeit oder Nichterreichbarkeit der im Impressum der Internetseite des Unternehmers angegebenen Telefaxnummer nicht abgehalten, wenn in der Widerrufsbelehrung beispielhaft sowohl die Postanschrift als auch die E-Mail-Adresse des Unternehmers mitgeteilt sind.

 

LG Chemnitz zu Zahlungspflichten aus Energieversorgungsverträgen

 Mit Urteil vom 21.02.2025 (Az: 5 O 881/24) entschied das Landgericht Chemnitz, dass dem Versorger wegen der Unterschreitung einer vertraglich vereinbarten Gasabnahmemenge ein Anspruch auf Zahlung eines sogenannten Unterschreitungspreises zusteht.

Die streitgegenständliche Klausel des Gasliefervertrags besagte:

„Bezieht der Kunde weniger als 100 % der vereinbarten Vertragsmenge, kann …. für die Differenz aus 100 % der vertraglich vereinbarten Vertragsmenge und dem tatsächlichen Verbrauch, eine Anpassung des vereinbarten Energiepreises gemäß Preisblatt verlangen. (Menge wird im Folgenden als Unterschreitungsmenge bezeichnet). Der Energiepreis für die Unterschreitungsmenge (Unterschreitungspreis) ergibt sich aus der Differenz des vertraglich vereinbarten Energiepreises im betreffenden Lieferjahr in ct/kWh und dem 0,8 fachen ungewichteten arithmetischen Mittel der Spotmarktpreise (EGSI THE …) im betreffenden Lieferjahr in ct/kWh. Ist der so errechnete Unterschreitungspreis größer Null, zahlt der Kunde den eben errechneten Unterschreitungspreis für die Unterschreitungsmenge an …. Ist der errechnete Unterschreitungspreis kleiner Null, erhält der Kunde für die Unterschreitungsmenge eine Vergütung in Höhe des Unterschreitungspreises. Eine Vergütung erfolgt nur, wenn der zu vergütende Betrag 100,- € überschreitet.“

Das Gericht entschied, dass die konkrete vertragliche Klausel, nach der bei Unterschreitung der vereinbarten Energiemenge eine Kompensationszahlung auf Grundlage eines definierten Preisberechnungsmodells zu leisten ist, wirksam ist.

Das Gericht prüfte die Klausel nach den Maßstäben des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB) und stellte fest, dass sie keiner unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners unterliegt (§ 307 BGB). Die Vereinbarung fester Abnahmemengen sei im unternehmerischen Geschäftsverkehr grundsätzlich zulässig. Es sei dem Abnehmer zuzumuten, die Mengen realistisch zu planen und die mit einer Fixmenge verbundenen Risiken zu tragen. Die vereinbarte Berechnungsweise (Differenz zwischen Vertragspreis und 80 % des Spotmarktmittels) sei sachgerecht und berücksichtige sowohl Preissteigerungen als auch -senkungen.

 

AG Hamburg zum Fristbeginn der Verjährungsfrist für Schadensersatz

Das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 04.07.2025 (Az: 49 C 483/24) über den Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einem Mietverhältnis für den besonderen Fall entschieden.

Im Fall begehrt der Vermieter Schadensersatz aus einem beendeten Mietverhältnis.

Nach dem Versterben der Mieterin am 26.08.2023 wurde seitens des Nachlassgerichts am 04.03.2024 mitgeteilt, dass keine als Erben in Betracht kommenden Personen bekannt seien, zumal eine in Betracht kommende Person das Erbe ausgeschlagen habe. Der Vermieter hatte am 08.03.2024 die Wohnung geöffnet, werthafte Gegenstände sichergestellt und sie im Übrigen geräumt.

Mit dem Nachlassverwalter ist in der Folgezeit vereinbart worden, dass das Mietverhältnis jedenfalls zum Ende April 2024 endet. Eine formelle Rückgabe oder auch nur Besichtigung der Wohnung durch den Nachlassverwalter erfolgte nicht.

Für die Wiederherstellung eines vertragsgemäßen Zustandes wandte der Vermieter erhebliche Kosten auf, die aber nicht von den Erben gezahlt wurden, der Vermieter erhob nach dem 08.09.2024, aber vor dem Ende Oktober 2024 Klage auf Zahlung.

Der Erbe berief sich auf die Einrede der Verjährung.

Das Amtsgericht bestätigt, dass nach § 548 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BGB Ersatzansprüche der Vermieterseite wegen Veränderungen oder wegen Verschlechterung der Mietsache in 6 Monaten nach Erhalt der Mietsache verjähren. Innerhalb der kurzen Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 1 BGB verjähren demgemäß sämtliche Schadensfolgen, die aus dem vertragswidrigen Zustand der Mietsache resultieren und deshalb zu einem einheitlichen Schadensbild gehören.

Insofern setzt ein Rückerhalt der Mietsache nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten der Vermieterseite voraus, da dieser erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache zu machen.

Dabei ist für den Verjährungsbeginn der Rückerhalt der Mietsache auch dann maßgeblich, wenn der Mietvertrag noch nicht beendet ist mit der Folge, dass ein Anspruch im Sinne des § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB beispielsweise bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses verjähren kann. Entscheidend ist danach die mit der Besitzaufgabe einhergehende unmittelbare Sachherrschaft der Vermieterseite. Ob die Besitzerlangung der Vermieterseite den rechtlichen Regelungen der mietvertraglichen Vereinbarungen entspricht, spielt in- soweit keine Rolle.

Vorliegend ist die Wohnung mit dem Aufbohren der Schließzylinder und der Sicherung der werthaltigen Gegenstände am 08.03.2024 durch den Vermieter in Besitz genommen worden. Mit der gewaltsamen Öffnung der Wohnung ist der Vermieter in der Lage gewesen, sich ein umfassendes Bild vom Schadenszustand in der Wohnung zu machen.

Insoweit entspricht das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür im Ergebnis einer Zwangsräumung, die ebenfalls den Lauf der Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB in Gang setzt.

In beiden Fällen hat die Mieterseite keinen Zugang mehr zu den Mieträumen, während die Vermieterseite ungehinderten Zugriff und damit die Möglichkeit der ungestörten Untersuchung erhalten hat.

 

AG Hamburg zu einer fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen nächtlicher Ruhestörungen in einem Mehrfamilienhaus

Mit Urteil vom 11.02.2025 (Az: 21 C 344/24) entschied das Amtsgericht Hamburg zu einem Räumungsverlangen eines Vermieters aus einer fristlosen Kündigung und führte zu den Anforderungen an Lärmbelästigungen aus.

Das Gericht bewertete eine fristlose Kündigung wegen des Mieterverhaltens, welches übermäßiges – sonst typisches – Wohnverhalten vor allem zu den Ruhe- und Nachtzeiten darstellte, als wirksam.

In Anlehnung an die TA-Lärm liegt die allgemein übliche Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, wobei die Rücksichtnahmepflicht ab 22:00 Uhr erhöht, zwischen 0:00 Uhr und 06:00 Uhr deutlich erhöht ist.

Auch typisches Wohnverhalten (Duschen, Baden, Staubsaugen, Möbelrücken, Unterhaltungen) kann zu einer außerordentlichen Kündigung des Wohnraummietvertrages wegen Störung des Hausfriedens führen, wenn das sozial adäquate Maß der Nutzung überschritten ist und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist.

Regelmäßiges Duschen und Baden zur Nachtzeit von bis zu 60 Minuten, teilweise bis zu zwei bis drei Stunden mit regelmäßig wiederkehrenden Verhaltensweisen wie nächtlichem Staubsaugen und Möbelrücken überschreitet das sozial adäquate Maß, das andere Bewohner eines Hauses im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht dulden müssen.

Dabei ging es um das Betreiben der Waschmaschine, Fenster- und Türen- schlagen, lautes Pöbeln, Staubsaugen, Möbelrücken, lautes Streiten, Klopfen an die Wand, ausgiebiges Duschen oder Baden mit Wasserschlagen sowie permanentem lauten Wassereinlass zur Nachtzeit, lautstarke Musik, Gepolter:

Das Gericht bestätigte eine Verletzung der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht. Die jedem Mietvertrag innewohnende Rücksichtnahmepflicht hat in einem Mehrfamilienhaus – wie hier – eine drittbegünstigende Ausstrahlungswirkung über das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter hinaus. Denn andere Mitmieter können von dem Vermieter eine der wechselseitigen Rücksichtnahmepflicht entsprechende Gebrauchsgewährung verlangen, § 535 Abs. 1 BGB.

 

 

Spannenden Austausch am 28. Oktober mit Oliver Ulke, stellvertretender Leiter Landespolitik beim BREKO Bundesverband Breitbandkommunikation e.V. Mit ihm und BREKO gab es jüngst bereits einen gemeinsamen Auftritt beim Glasfaserforum Sachsen auf der Fachmesse efa:ON in Leipzig und an diesen Dialog konnten wir heute anknüpfen. So werteten wir unter anderem die jüngste BREKO-Marktanalyse aus. Der Glasfaserausbau ist auch für die Wohnungswirtschaft ein zentrales Thema. Unsere Mitgliedsunternehmen sind hier bereits sehr gut unterwegs, wir müssen nicht getrieben werden. Eingriffe in unser Eigentum lehnen wir strikt ab.

Umso wichtiger ist es, Gemeinsamkeiten und Schnittmengen auszuloten und davon gibt es viele, wie das Gespräch heute erneut gezeigt hat. Denn im Mittelpunkt steht für uns alle dasselbe Ziel: Den Menschen einen schnellen und verlässlichen Internetzugang zu bieten. Vielen Dank, lieber Oliver Ulke, für den offenen und konstruktiven Austausch. Wir werden diesen positiven Dialog fortsetzen, verstetigen und institutionalisieren für eine gemeinsame, zukunftsorientierte Digitalinfrastruktur in Sachsen.

In entspannter Atmosphäre kamen Vertreterinnen und Vertreter der Wohnungswirtschaft, der Verbände sowie Politik und Ministerien zum offenen Austausch zusammen.

Der Abend bot Raum für wertvolle Gespräche, neue Kontakte und gemeinsames Nachdenken über die aktuellen Herausforderungen auf dem sächsischen Wohnungsmarkt. Besonders im Fokus: der Umgang mit Leerstand, niedrigen Mieten und die Frage, warum bundesweite Strategien – wie der von Berlin propagierte Neubaufokus – nicht einfach auf Sachsen übertragbar sind.

Herzlichen Dank an Frau Philipp, Herrn Müller und Frau Rothenberger-Temme für ihre Grußworte und die inspirierenden Impulse.

Ein gelungener Abend voller Dialog und Perspektiven.

                  

Austausch, Insights, Zukunft der Wohnungswirtschaft.

Heute war es wieder soweit:
Einige unserer Mitglieder haben sich zur AG Kleine Wohnungsunternehmen getroffen – und das im inspirierenden WohnXperium in Chemnitz.

Hier dreht sich alles um den praxisnahen Austausch, smarte Ideen und die Themen, die kommunale Wohnungsunternehmen unter 2000 Einheiten wirklich bewegen.

Und das Programm? 
Von Politik & Gesetzgebung, Nachhaltigkeitsberichterstattung und ESG-Scoring über Mietrecht, Betriebskostenmanagement, Förderprogramme bis hin zu Technik, Energie & Glasfaserausbau – alles war dabei!
Unsere Referenten haben ein echtes Power-Paket geschnürt – und das Feedback zeigt: Treffpunkt Themenrelevanz 100%!

Besonders Highlight: Das WohnXperium als Location war perfekt gewählt – ein Ort, an dem Innovation, Forschung & Praxis zusammenkommen. 
Hier wird getestet, geforscht und gestaltet – für Wohnen & Pflege im Alter, für die Zukunft, für uns alle.

Alles im Zeichen der Nachwuchstalente: Beim Azubitag in den Räumen der Akademie für berufliche Bildung gGmbH (AFBB) Dresden haben sich zahlreiche Auszubildende unserer Mitgliedsunternehmen getroffen, um sich, die Branche und die Themen der sozial orientierten Wohnungswirtschaft besser kennenzulernen.

Ein Tag voller Input, Austausch und Aha-Momente – von spannenden Einblicken bis zu persönlichen Geschichten.
Unser Highlight zum Schluss: ein offener Erfahrungsaustausch mit den Jahrgangsbesten unter den Azubis und Studierenden! In lockerer Runde gab’s ehrliche Einblicke, wertvolle Tipps & Tricks – und Antworten auf genau die Fragen, die Azubis wirklich bewegen.

Unser Fazit: Eine rundum gelungene, praxisnahe Veranstaltung, die zeigt: Wohnungswirtschaft ist alles – nur nicht eintönig!

 

                   
Die sächsische Wohnungswirtschaft fordert praxisgerechte und rechtssichere Rahmenbedingungen für den Denkmalschutz

Der vdw Sachsen hat ein umfassendes Positionspapier zur anstehenden Reform des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) vorgelegt. Darin formuliert die sächsische Wohnungswirtschaft konkrete Vorschläge, wie Denkmalschutz, Klimaschutz, Wirtschaftlichkeit und Bezahlbarkeit von Wohnraum künftig besser in Einklang gebracht werden können.

Denkmalschutz im Spannungsfeld gesellschaftlicher Ziele

Rund zehn Prozent der über 300.000 Wohnungen der Mitgliedsunternehmen des vdw Sachsen stehen unter Denkmalschutz – in einigen Gesellschaften beträgt der Anteil sogar ein Viertel des Bestandes. Damit tragen die kommunalen Wohnungsunternehmen in besonderem Maße Verantwortung für den Erhalt der sächsischen Baukultur. Zugleich stehen sie vor der Herausforderung, die Klimaziele zu erreichen, Sanierungen wirtschaftlich tragfähig zu gestalten und bezahlbaren Wohnraum zu sichern.

Das Positionspapier betont: Denkmalpflege darf kein Hemmnis für Klimaschutz und Wirtschaftlichkeit sein, sondern muss in einem modernen Rechtsrahmen handhabbar bleiben.

Kernforderungen der Wohnungswirtschaft

Der vdw Sachsen schlägt unter anderem folgende Anpassungen im SächsDSchG vor:

Ein ausgewogenes Verhältnis von Schutz und Zukunftsfähigkeit

„Die sächsische Wohnungswirtschaft bekennt sich ausdrücklich zur Bewahrung des baukulturellen Erbes“, betont der Verband. „Damit Denkmalschutz auch in Zukunft tragfähig bleibt, braucht es klare, praxistaugliche und wirtschaftlich ausgewogene Regelungen.“

Das Positionspapier versteht sich als Beitrag zur bevorstehenden Debatte um das Sächsische Denkmalschutzgesetz und richtet sich an Politik, Verwaltung und Fachöffentlichkeit gleichermaßen. Es soll dazu beitragen, dass Denkmalschutz und Klimaschutz künftig partnerschaftlich gedacht werden – im Interesse einer lebenswerten, nachhaltigen und wirtschaftlich stabilen Baukultur in Sachsen.

Das vollständige Positionspapier zur Novellierung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes steht auf der Website des vdw Sachsen zum Download bereit:
👉 Positionspapier zum SächsDSchG