- Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn
- sie zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich…“
Behördliches Ersuchen um Auskünfte und der Datenschutz
17. Juni 2020
Sie erhalten eine E-Mail von der
Polizei mit der Bitte um Auskunft zu einem Mietverhältnis.
Wie reagieren Sie?
Sie bitten um Verständnis und nehmen zunächst Kontakt mit dem Datenschutzbeauftragten auf und bitten ihn um Rat.
Um personenbezogene Daten an eine Behörde auf ein Ersuchen zu übermitteln, bedürfen Sie einer Rechtsgrundlage und eines Zweckes. Die damit eintretende Zweckänderung der Verarbeitung bedarf einer Rechtsgrundlage.
Art. 6 Abs. 1 lit c) und/ oder e) DS-GVO kommen in Betracht sowie Art. 6 Abs. 4 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 lit d) DS-GVO i. v. m. § 24 BDSG.
“§ 24 BDSG Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen
Demnach ist der
Anwendungsbereich auf die Verfolgung von Straftaten
beschränkt.
Die Ordnungswidrigkeitenverfolgung scheidet damit aus. Sicherlich ist die Zeugenvernehmung eines Mitarbeiters danach noch möglich, aber diese stellt keine Übermittlung des Verantwortlichen da.
Abzugrenzen von dem behördlichen Ersuchen sind informelle Anfragen, die vorsichtig zu bearbeiten sind und von deren Beantwortung eher abzuraten ist. Hier sollte nach der Erforderlichkeit für die Strafverfolgung nachgefragt werden, bevor eine Preisgabe von Informationen erfolgt.
Behörden innerhalb der EU, die im Rahmen eines Untersuchungsauftrags im Interesse der Allgemeinheit personenbezogene Daten erhalten,
sind nach der Auffassung des Europäischen Datenschutzausschusses keine Empfänger, weshalb
eine Informationspflicht des Unternehmens gegenüber den Betroffenen ausscheidet.
Sie müssen daher auch nicht im Rahmen eines Auskunftsanspruches als Empfänger benannt werden.
Wenn Sie Interesse an einer Fortbildung zu diesem Thema und der
Erfüllung der Weiterbildungspflicht nach § 15b MaBV
haben, nutzen Sie sich doch unser
Seminar- und Webinarangebot für die Wohnungswirtschaft .
Thilo Zachow
Referent für Datenschutz beim vdw Sachsen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Datenschutzbeauftragter (TÜV zertifiziert)
Informationssicherheitsbeauftragter (bitkom zertifiziert)