Aktuelle Rechtsprechungen
31. August 2026
BGH: Fehlende Vergleichsangebote allein begründen keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot
Mit Urteil vom 20.05.2026 (Az: VIII ZR 6/24) lehnte der BGH einen Einwand eines Mieters gegen eine Betriebskostenabrechnung wegen Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ab.
Dieses verpflichtet den Vermieter, bei Entscheidungen mit Einfluss auf die Betriebskosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten.
Aber das Wirtschaftlichkeitsgebot ist nicht schon deshalb verletzt, wenn der Vermieter vor der Beauftragung keine Vergleichsangebote eingeholt oder sich keinen ausreichenden Marktüberblick verschafft hat.
Vielmehr ist entscheidend, ob die Leistungen zu nicht marktgerechten, objektiv überhöhten Preisen beauftragt wurden und das Einholen von Vergleichsangeboten tatsächlich zu einer Kosteneinsparung geführt hätte.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots trägt grundsätzlich der Mieter; der Vermieter unterliegt regelmäßig keiner sekundären Darlegungslast.
Dies gilt auch bei einem umfangreichen Vertrag zum technischen Gebäudemanagement, sofern der Mieter durch die Belegeinsicht die übertragenen Leistungen und die hierfür vereinbarten Preise feststellen kann.
Erst wenn eine objektiv unwirtschaftliche Beauftragung feststeht, ist im Rahmen der Entlastung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB von Bedeutung, ob und mit welchem Ergebnis der Vermieter Vergleichsangebote eingeholt hat.
LG Berlin II: kein Rückzahlungsanspruch bei fehlerhaft berechneter Dezemberhilfe
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 30.06.2026 (Az: 83 O 75/25) über den Fall der fehlerhaft berechneten Dezemberhilfe entschieden.
Im Fall wurden die Vermieter, deren Gebäude an die Fernwärme der BEW (früher Vattenfall) angeschlossen waren, aufgefordert, die zuviel an die Mieter ausgekehrte Dezemberhilfe 2022 wieder an BEW zurückzuzahlen.
Die Überzahlung war das Ergebnis der Nachprüfung durch die Prüfbehörde, denn Vattenfall hatte falsche Grunddaten zugrunde gelegt. Der Bund wollte knapp EURO 14 Mio. zurück, die Vattenfall damals auch zahlte und die sich Vattenfall-Nachfolger BEW von den Vermietern zurückholen wollte.
Der Verband hatte damals bereits die Auffassung vertreten, dass dieser Rückzahlungsanspruch nicht bestand.
Das Landgericht hat sich in seiner Entscheidung dieser Auffassung angeschlossen.
Der Versuch der BEW, die Belastung aus der unzutreffenden Berechnung der EWSG-Soforthilfe auf seine vermietenden Kunden und deren Mieter abzuladen, wurde als rechts- und treuwidrig bewertet.
Aus Sicht des Landgerichts hätten entweder der Bund oder aber – wenn es ein Fehler von BEW war – diese das Ausfallrisiko tragen müssen.
Auch der erklärte Vorbehalt in der Abrechnung von Vattenfall (BEW) hilft nicht weiter, Ausfallrisiko konnte so nicht auf Vermieter übertragen werden. Die Vermieter ihrerseits waren gesetzlich zur Weiterleitung der berechneten Beträge verpflichtet.
Es ist wahrscheinlich, dass BEW oder der Bund als Streithelfer in die Berufung gehen.
AG München: Kurzzeitige und angekündigte Drohnenvermessung zulässig
Mit Beschluss vom 05.01.2026 (Az: 222 C 2/26) hat das Amtsgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für die Unterlassung der Erstellung von Bild- oder Videodaten mittels Drohnenbefliegung einer Wohnanlage abgelehnt.
Es bestand kein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, weil die geplanten Aufnahmen keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellten.
Eine solche Maßnahme wäre rechtwidrig, wenn bei der Abwägung der betroffenen Persönlichkeitsinteressen mit den schutzwürdigen Belangen des Drohnenbetreibers, die Interessen der Mieter überwiegen würden.
Für den Drohneneinsatz sprach, dass das Dachaufmaß ohne risikoreiche Dachbegehung ermöglicht wurde und die Befliegung lediglich wenige Minuten dauern sollte.
Durch die vorherige Ankündigung des Befliegungstags konnten die Bewohner Maßnahmen ergreifen, um Aufnahmen aus dem Inneren ihrer Wohnungen auszuschließen.
Das Einrüsten und Begehen des Gebäudes hätte zu einer deutlich länger dauernden und intensiveren Beeinträchtigung geführt; die Drohnenbefliegung stellte daher das mildere Mittel dar.
Die Datenverarbeitung war nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO rechtmäßig; Unterlassungsansprüche aus Art. 17 und 21 DSGVO bestanden nicht.
OLG Oldenburg: Keine Haftung nach Brand eines E-Bike-Akku
Mit einem Hinweisbeschluss vom 12.03.2026 (Az: 9 U 8/26)
hat das Oberlandesgericht die Haftung eines Mieters gegenüber dem Gebäudeeigentümer für einen Schaden am Gebäude verneint, der durch das In-Brand-Geraten eines beschädigten, aber äußerlich unversehrten Fahrrad-Akkus entstanden war.
Im Fall geriet 2 Monate nach einem leichten Sturz der Akku eines im Carport abgestellten E-Bikes in Brand. Das Fahrrad und der Akku waren äußerlich unbeschädigt und zwischenzeitlich ohne Auffälligkeiten weiter benutzt worden.
Für den Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters gelten dieselben Beweislastgrundsätze wie für Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter.
Steht fest, dass die Schadensursache allein aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters stammt, muss dieser sich sowohl hinsichtlich einer objektiven Pflichtverletzung als auch hinsichtlich seines Verschuldens entlasten.
Das Abstellen des E-Bikes an der Hauswand eröffnete zwar eine abstrakte Gefahrenquelle; haftungsbegründend wird eine Gefahr aber erst, wenn eine Verletzung fremder Rechtsgüter naheliegt.
Nach einem leichten Sturz besteht keine Pflicht zur fachmännischen Überprüfung des Akkus, wenn das E-Bike äußerlich unbeschädigt und fahrtüchtig bleibt; weder eine gesetzliche Wartungspflicht noch eine entsprechende Empfehlung des Herstellers bestanden.
Auch durfte der Mieter nach zweimonatiger Weiterbenutzung ohne Auffälligkeiten darauf vertrauen, dass von dem E-Bike keine Brandgefahr ausging; ein schuldhafter Sorgfaltsverstoß lag nicht vor.