Mitgliederbereich

Bitte geben Sie ihren Benutzernamen oder E-Mail-Adresse ein. Sie erhalten eine E-Mail zum Zurücksetzen des Passworts.

Bitte geben Sie ihre E-Mail-Adresse ein. Sie erhalten die E-Mail zum Abschließen der Registrierung erneut. Bitte prüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner.

Auch im kommenden Jahr werden wir wieder verschiedene Veranstaltungen anbieten, um zum Beispiel über aktuelle Themen zu informieren und den Austausch untereinander zu fördern. Sei es der Regionale Erfahrungsaustausch im März, der Verbandstag im Juli oder das Managementforum im Dezember. Neu dabei sind der Erfahrungsaustausch zur Förderrichtlinie pMW und Partner im Dialog – Orientierung für neue Geschäftsführer und Führungskräfte.

Bitte merken Sie sich die Termine schon heute vor.

 

Regionaler Erfahrungsaustausch | 3. bis 5. März 2026 in Riesa, Zittau und Limbach-Oberfrohna

3. März 2026 in Riesa – zur Anmeldung

4. März 2026 in Zittau – zur Anmeldung

5. März 2026 in Limbach-Oberfrohna – zur Anmeldung

 

Erfahrungsaustausch zur Förderrichtlinie pMW | 16. April 2026 in Pirna
zur Anmeldung

 

Partner im Dialog – Orientierung für neue Geschäftsführer und Führungskräfte | 7. Mai 2026 in Dresden
zur Anmeldung

 

KI ist jetzt – Chefsache und Alltag in der Wohnungswirtschaft | 19. Mai 2026 in Dresden
zur Veranstaltung

 

Tag der kommunalen Unternehmen | 9. Juni 2026 in Dresden

 

Gemeinsamer Verbandstag der sächsischen Wohnungswirtschaft | 1. Juli 2026 in Radebeul

 

Thementag Sozial- und Quartiersmanagement | 17. September 2026 in Dresden

 

AG Kleine Wohnungsunternehmen | 29. Oktober 2026 in Dresden


Managementforum
| 03.-04. Dezember 2026 in Kloster Nimbschen

Die Bundesregierung reaktiviert die Förderung für Neubauten im Effizienzhausstandard 55. Ab dem 16. Dezember 2025 stehen hierfür rund 800 Millionen Euro zur Verfügung. Die Förderung erfolgt über zinsvergünstigte Kredite im KfW-Programm Klimafreundlicher Neubau und richtet sich an bereits geplante, aber noch nicht begonnene Vorhaben.

Gefördert werden Wohngebäude im Standard Effizienzhaus 55 ohne Einsatz fossiler Wärmeerzeuger. Voraussetzung sind eine gültige Baugenehmigung sowie die Antragstellung vor Vorhabenbeginn. Liefer- und Leistungsverträge sowie der Baubeginn sind frühestens ab dem 16. Dezember 2025 zulässig. Die Kredithöhe beträgt bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit.

Die erforderliche Bestätigung zum Antrag durch Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten kann ab dem 10. Dezember 2025 erstellt werden. Zur Unterstützung bietet die KfW kompakte Kurzschulungen zum Förderprogramm an.

Die nachfolgenden Mindestanforderungen sind einzuhalten: Merkblatt Effizienzhaus

BGH bestätigt erneut seine Rechtsprechung zur Schonfristzahlung

Mit Urteil vom 23.07.2025 (Az: VIII ZR 287/23) hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Schonfristzahlung bestätigt.
Der BGH hob ein Urteil des LG Berlin auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurück.
Es ging im Fall um eine ordentliche Kündigung des Vermieters wegen zwei offener Mieten, die der Mieter kurze Zeit nach Erhalt der Kündigung ausglich.
Das Landgericht wandte die Regelungen zur Schonfristzahlung auf diesen Fall an und versagte dem Vermieter den Räumungsanspruch. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der BGH stellte klar, dass die auf die ausgebliebenen Mietzahlungen gestützte Kündigung nicht infolge der Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB unwirksam geworden war.
Eine solche Zahlung hat (lediglich) Folgen für eine vorliegend vom Vermieter nicht ausgesprochene fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB); eine auf den zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietrückstand gestützte ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, deren Voraussetzungen im Übrigen zugunsten des Vermieters mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen sind, bleibt von der Schonfristzahlung unberührt.
Die entsprechende Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB ist hierauf weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Die BGH-Rechtsprechung ist konsequent, aber die Frage ist Thema der Mietrechtskommission, so dass hier die gesetzliche Entwicklung abzuwarten ist.

BGH-Beschluss zur Wertung einer Vertragsregelung als AGB-Regelung

Mit seinem Hinweisbeschluss vom 08.04.2025 (Az: VIII ZR 245/22) hat der BGH klargestellt, dass der Umstand, dass der Vermieter dem Mieter die Wahlmöglichkeit zwischen zwei unterschiedlichen Schönheitsreparaturklauseln lässt, nicht ohne Weiteres zu einem Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB führt.
Mietvertragsbedingungen sind nur dann der AGB-Kontrolle entzogen, wenn sie „im Einzelnen ausgehandelt“ wurden.
Das Einräumen einer Auswahlentscheidung zwischen vermieterseits in die Vertragsverhandlungen eingebrachten Alternativen, d. h. zwischen einer ursprünglichen oder einer geänderten, alsdann aber ohne Weiteres unterzeichneten Fassung einer Vertragsbedingung, kann nicht als ein „Aushandeln“ verstanden werden.
Dem Geschäftspartner muss Gestaltungsfreiheit bleiben, dies ist bei Vorgabe von Alternativentscheidungen nicht ausreichend.

BGH-Beschluss zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung mit weniger Kontaktmöglichkeiten

Mit Beschluss des BGH vom 22.07.2025 (Az: VIII ZR 5/25) wertete der BGH eine Widerrufsbelehrung als ausreichend.
Ein Unternehmer, der beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags mit einem Verbraucher eine von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichende Widerrufsbelehrung verwendet, muss dort nicht seine Telefaxnummer mitteilen, wenn er in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft seine Postanschrift und die E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann.
Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher würde von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufs selbst im Falle einer Unrichtigkeit oder Nichterreichbarkeit der im Impressum der Internetseite des Unternehmers angegebenen Telefaxnummer nicht abgehalten, wenn in der
Widerrufsbelehrung beispielhaft sowohl die Postanschrift als auch die E-Mail-Adresse des Unternehmers mitgeteilt sind.

LG Chemnitz zu Zahlungspflichten aus Energieversorgungsverträgen

Mit Urteil vom 21.02.2025 (Az: 5 O 881/24) entschied das Landgericht Chemnitz, dass dem Versorger wegen der Unterschreitung einer vertraglich vereinbarten Gasabnahmemenge ein Anspruch auf Zahlung eines sogenannten Unterschreitungspreises zusteht.
Die streitgegenständliche Klausel des Gasliefervertrags besagte:
„Bezieht der Kunde weniger als 100 % der vereinbarten Vertragsmenge, kann …. für die Differenz aus 100 % der vertraglich vereinbarten Vertragsmenge und dem tatsächlichen Verbrauch, eine Anpassung des vereinbarten Energiepreises gemäß Preisblatt verlangen. (Menge wird im Folgenden als Unterschreitungsmenge bezeichnet). Der Energiepreis für die Unterschreitungsmenge (Unterschreitungspreis) ergibt sich aus der Differenz des vertraglich vereinbarten Energiepreises im betreffenden Lieferjahr in ct/kWh und dem 0,8 fachen ungewichteten arithmetischen Mittel der Spotmarktpreise (EGSI THE …) im betreffenden Lieferjahr in ct/kWh. Ist der so errechnete Unterschreitungspreis größer Null, zahlt der Kunde den eben errechneten Unterschreitungspreis für die Unterschreitungsmenge an …. Ist der errechnete Unterschreitungspreis kleiner Null, erhält der Kunde für die Unterschreitungsmenge eine Vergütung in Höhe des Unterschreitungspreises. Eine Vergütung erfolgt nur, wenn der zu vergütende Betrag 100,- € überschreitet.“
Das Gericht entschied, dass die konkrete vertragliche Klausel, nach der bei Unterschreitung der vereinbarten Energiemenge eine Kompensationszahlung auf Grundlage eines definierten Preisberechnungsmodells zu leisten ist, wirksam ist.
Das Gericht prüfte die Klausel nach den Maßstäben des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB) und stellte fest, dass sie keiner unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners unterliegt (§ 307 BGB). Die Vereinbarung fester Abnahmemengen sei im unternehmerischen Geschäftsverkehr grundsätzlich zulässig. Es sei dem Abnehmer zuzumuten, die Mengen realistisch zu planen und die mit einer Fixmenge verbundenen Risiken zu tragen. Die vereinbarte Berechnungsweise (Differenz zwischen Vertragspreis und 80 % des Spotmarktmittels) sei sachgerecht und berücksichtige sowohl Preissteigerungen als auch -senkungen.

AG Hamburg zum Fristbeginn der Verjährungsfrist für Schadensersatz

Das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 04.07.2025 (Az: 49 C 483/24) über den Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einem Mietverhältnis für den besonderen Fall entschieden.
Im Fall begehrt der Vermieter Schadensersatz aus einem beendeten Mietverhältnis.
Nach dem Versterben der Mieterin am 26.08.2023 wurde seitens des Nachlassgerichts am 04.03.2024 mitgeteilt, dass keine als Erben in Betracht kommenden Personen bekannt seien, zumal eine in Betracht kommende Person das Erbe ausgeschlagen habe.
Der Vermieter hatte am 08.03.2024 die Wohnung geöffnet, werthafte Gegenstände sichergestellt und sie im Übrigen geräumt.
Mit dem Nachlassverwalter ist in der Folgezeit vereinbart worden, dass das Mietverhältnis jedenfalls zum Ende April 2024 endet. Eine formelle Rückgabe oder auch nur Besichtigung der Wohnung durch den Nachlassverwalter erfolgte nicht.
Für die Wiederherstellung eines vertragsgemäßen Zustandes wandte der Vermieter erhebliche Kosten auf, die aber nicht von den Erben gezahlt wurden, der Vermieter erhob nach dem 08.09.2024, aber vor dem Ende Oktober 2024 Klage auf Zahlung.
Der Erbe berief sich auf die Einrede der Verjährung.
Das Amtsgericht bestätigt, dass nach § 548 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BGB Ersatzansprüche der Vermieterseite wegen Veränderungen oder wegen Verschlechterung der Mietsache in 6 Monaten nach Erhalt der Mietsache verjähren. Innerhalb der kurzen Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 1 BGB verjähren demgemäß sämtliche Schadensfolgen, die aus dem vertragswidrigen Zustand der Mietsache resultieren und deshalb zu einem einheitlichen Schadensbild gehören.
Insofern setzt ein Rückerhalt der Mietsache nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten der Vermieterseite voraus, da dieser erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache zu machen.
Dabei ist für den Verjährungsbeginn der Rückerhalt der Mietsache auch dann maßgeblich, wenn der Mietvertrag noch nicht beendet ist mit der Folge, dass ein Anspruch im Sinne des § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB beispielsweise bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses verjähren kann. Entscheidend ist danach die mit der Besitzaufgabe einhergehende unmittelbare Sachherrschaft der Vermieterseite. Ob die Besitzerlangung der Vermieterseite den rechtlichen Regelungen der mietvertraglichen Vereinbarungen entspricht, spielt insoweit keine Rolle.
Vorliegend ist die Wohnung mit dem Aufbohren der Schließzylinder und der Sicherung der werthaltigen Gegenstände am 08.03.2024 durch den Vermieter in Besitz genommen worden. Mit der gewaltsamen Öffnung der Wohnung ist der Vermieter in der Lage gewesen, sich ein umfassendes Bild vom Schadenszustand in der Wohnung zu machen.
Insoweit entspricht das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür im Ergebnis einer Zwangsräumung, die ebenfalls den Lauf der Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB in Gang setzt.
In beiden Fällen hat die Mieterseite keinen Zugang mehr zu den Mieträumen, während die Vermieterseite ungehinderten Zugriff und damit die Möglichkeit der ungestörten Untersuchung erhalten hat.

AG Hamburg zu einer fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen nächtlicher Ruhestörungen in einem Mehrfamilienhaus

Mit Urteil vom 11.02.2025 (Az: 21 C 344/24) entschied das Amtsgericht Hamburg zu einem Räumungsverlangen eines Vermieters aus einer fristlosen Kündigung und führte zu den Anforderungen an Lärmbelästigungen aus.
Das Gericht bewertete eine fristlose Kündigung wegen des Mieterverhaltens, welches übermäßiges – sonst typisches – Wohnverhalten vor allem zu den Ruhe- und Nachtzeiten darstellte, als wirksam.
In Anlehnung an die TA-Lärm liegt die allgemein übliche Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, wobei die Rücksichtnahmepflicht ab 22:00 Uhr erhöht, zwischen 0:00 Uhr und 06:00 Uhr deutlich erhöht ist.
Auch typisches Wohnverhalten (Duschen, Baden, Staubsaugen, Möbelrücken, Unterhaltungen) kann zu einer außerordentlichen Kündigung des Wohnraummietvertrages wegen Störung des Hausfriedens führen, wenn das sozial adäquate Maß der Nutzung überschritten ist und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist.
Regelmäßiges Duschen und Baden zur Nachtzeit von bis zu 60 Minuten, teilweise bis zu zwei bis drei Stunden mit regelmäßig wiederkehrenden Verhaltensweisen wie nächtlichem Staubsaugen und Möbelrücken überschreitet das sozial adäquate Maß, das andere Bewohner eines Hauses im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht dulden müssen.
Dabei ging es um das Betreiben der Waschmaschine, Fenster- und Türenschlagen, lautes Pöbeln, Staubsaugen, Möbelrücken, lautes Streiten, Klopfen an die Wand, ausgiebiges Duschen oder Baden mit Wasserschlagen sowie permanentem lauten Wassereinlass zur Nachtzeit, lautstarke Musik und Gepolter.
Das Gericht bestätigte eine Verletzung der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht. Die jedem Mietvertrag innewohnende Rücksichtnahmepflicht hat in einem Mehrfamilienhaus – wie hier – eine drittbegünstigende Ausstrahlungswirkung über das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter hinaus. Denn andere Mitmieter können von dem Vermieter eine der wechselseitigen Rücksichtnahmepflicht entsprechende Gebrauchsgewährung verlangen, § 535 Abs. 1 BGB.

BGH-Urteil zu Haftung des Vermieters für Schäden durch Eisglätte

Der BGH hat mit Urteil vom 6. August 2025 (Az: VIII ZR 250/23) die Haftung eines vermietenden Wohnungseigentümers für Schäden, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte auf einem gemeinschaftlich genutzten Weg erlitten hat, behandelt.
Die Klägerin, Mieterin einer Eigentumswohnung, stürzte auf einem vereisten Weg, der zum gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Sie machte geltend, dass ihre Wohnungsvermieterin ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen sei. ​ Das Amtsgericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von 12.000 € zu, das Landgericht hob dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage ab.
Der BGH entschied, dass die Vermieterin aus dem Mietvertrag verpflichtet ist, den Zugang zur Mietsache verkehrssicher zu halten, auch wenn sie Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf einen Hausmeisterdienst entbindet die Vermieterin nicht von ihrer Haftung. ​ Sie haftet für Pflichtverletzungen des beauftragten Unternehmens als Erfüllungsgehilfin gemäß § 278 BGB. ​
Das Berufungsgericht muss den Fall erneut verhandeln und weitere Feststellungen treffen. ​ Das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. ​

AG Hannover zur fristlosen Kündigung wegen Beleidigung

Mit Urteil vom 10.09.2025 (Az: 465 C 781/25) bestätigte das Amtsgericht Hannover eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter bei rassistischer Beleidigung des Vermieters.
Im Fall hat der Mieter seinen Vermieter in rassistischer und menschenverachtender Weise u. a. mit der Bezeichnung “Kanake”, „Bald kommt die AfD. Euer Leben wird genauso enden wie bei den Juden!“ und „Scheiß Ausländer!“ beleidigt, als dieser ohne vorherige Absprache bei seinem Mieter klingelte. Darin liegt grundsätzlich keine Provokation.
Gemäß § 543 I BGB ist eine außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Im Fall hatte das Gericht keine Zweifel daran, dass es zu einem Treffen des Klägers und der Beklagten am 22.12.2024 kam.
Der Vermieter konnte dem Gericht glaubhaft machen, dass es zu den rassistischen und menschenverachtenden Äußerungen gekommen ist. Die Zeugen haben dem Gericht glaubhaft die Äußerungen wiedergegeben und den Ablauf des Treffens geschildert. Die Aussagen der Zeugen stimmen mit den Angaben des Vermieters überein.
Das Gericht hält die fristlose Kündigung trotz des unangekündigten Besuchs des Vermieters beim Mieter für gerechtfertigt. Ein Vermieter ist berechtigt, auch ohne vorherige Absprache bei seinem Mieter zu klingeln. Es hängt danach von dem Mieter ab, ob es zu einem Gespräch kommt. Eine Provokation des Mieters durch den Besuch des Vermieters liegt nach Überzeugung des Gerichts nicht vor.

Was ist der Nachwuchspreis der sächsischen Wohnungswirtschaft?

Der Nachwuchspreis der sächsischen Wohnungswirtschaft würdigt junge Menschen, die sich mit Engagement, Fachwissen und Herz für das Thema Wohnen einsetzen. Unsere Branche bietet eine beeindruckende Vielfalt an Berufen und Entwicklungsmöglichkeiten – von technischen und kaufmännischen Tätigkeiten bis hin zu sozialen Aufgaben, die unmittelbar das Lebensumfeld vieler Menschen verbessern. Wer hier arbeitet, gestaltet aktiv die Zukunft unserer Städte und Gemeinden mit.

Mit dem Nachwuchspreis möchten wir genau jene jungen Talente auszeichnen, die durch ihre tägliche Arbeit in den sächsischen Wohnungsunternehmen einen spürbaren Beitrag leisten, das Gut Wohnen nachhaltig zu sichern. Der Preis stellt eine besondere Wertschätzung für herausragende Leistungen, Motivation und Verantwortungsbewusstsein dar.

Ab dem Jahr 2025 wird der Nachwuchspreis im zweijährigen Rhythmus vergeben und soll sich so langfristig als feste Größe innerhalb der Wohnungswirtschaft etablieren. Neben dem Hauptpreis möchten wir auch allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern unsere Anerkennung aussprechen. Jede Teilnahme zeigt, wie viel Potenzial, Leidenschaft und Zukunft in unserem Nachwuchs steckt – deshalb erhalten alle Teilnehmenden einen kleinen Preis als Dankeschön für ihr Engagement.

2025 erstmals ausgelobt wurde folgende Gewinnerin:

Carolin Passet – 23 Jahre, Oederan

Carolin Passet ist mit ihren 23 Jahren bereits einen bemerkenswerten Weg in der Wohnungswirtschaft gegangen. Schon 2023 stand sie in Görlitz auf der Bühne – ein Moment, der für sie selbst heute fast unwirklich scheint. „Wo ist die Zeit hingerannt?“, fragt sie sich rückblickend. Denn in diesen wenigen Jahren hat sie sowohl ihre Ausbildung als auch die anspruchsvolle Weiterbildung zur Immobilienfachwirtin erfolgreich absolviert.

Inzwischen hat sich Carolin fest in ihrer Einheit etabliert und bewiesen, dass sie Verantwortung übernimmt und Herausforderungen entschlossen meistert. Ihre konsequente Weiterentwicklung und ihr Engagement machen sie zu einer wichtigen jungen Fachkraft in der Branche – und zu einem inspirierenden Beispiel dafür, wie viel der Nachwuchs in kurzer Zeit erreichen kann.

Weitere Bewerber waren Constantin Stierl von der SEEG Stadtentwicklungs- u. Stadterneuerungsgesellschaft Meißen mbH und Kim Alina Schwiedam von der WBV Wohnbau- und Verwaltungs-GmbH Coswig

 

Der Nachwuchspreis ist damit weit mehr als eine Auszeichnung: Er ist ein Zeichen der Wertschätzung, ein Ansporn für die Zukunft und ein Beitrag zur Stärkung der gesamten Branche.

Ein anderes Fazit lässt sich gar nicht ziehen, wenn man diese vielen topausgebildeten und engagierten jungen Menschen sieht. Im Rahmen unseres Managementforums 2025 in Bad Muskau wurden traditionell unsere besten Auszubildenden geehrt. Die Preise gingen an

(1) Erik Schönherr, GGG Chemnitz
„Nach meinem Abitur stand ich vor der großen Frage, welchen beruflichen Weg ich einschlagen möchte: eine Ausbildung oder doch ein Studium? Für mich war schnell klar, dass mir praktische Erfahrungen besonders wichtig sind und ich nicht nur theoretisch lernen wollte. Das Thema Wohnen und vor allem die soziale Komponente dahinter haben mich schon immer fasziniert – schließlich geht es dabei um Menschen, Lebensräume und echte Verantwortung. Deshalb habe ich mich bewusst für diesen Weg entschieden. Heute weiß ich: Die Mischung aus Praxis, sozialem Engagement und einem sinnstiftenden Aufgabenfeld passt genau zu mir.“

(2) Valentin Wurche, SEEG Meißen
„Ich habe lange überlegt, ob ich etwas Kaufmännisches machen möchte. Ein Praktikum im Autohaus sollte mir eigentlich Klarheit bringen – doch schnell stellte sich heraus, dass das keinesfalls mein beruflicher Weg ist. Danach habe ich sogar die Fachoberschule abgebrochen, weil ich gemerkt habe, dass mir etwas Entscheidendes fehlte: ein Arbeitsfeld, das sich richtig anfühlt. Als ich dann mein Praktikum bei der SEEG gemacht habe, war sofort spürbar, wie gut es passt. Das Team, die Aufgaben und die Bedeutung der Arbeit haben mich überzeugt. Deshalb habe ich mich für die Ausbildung entschieden – und es war genau die richtige Entscheidung.“

(3) Carolina Eckstein, LWB eipzig
„Für mich war von Anfang an wichtig, einen Beruf mit echter Zukunftsperspektive zu wählen – etwas, das Bestand hat und zugleich relevant für das Leben vieler Menschen ist. Wohnen gehört für alle dazu, und deshalb ist die Branche so bedeutend. Besonders schätze ich den Umgang mit Menschen, die sozial eher schwächer gestellt sind. Ihnen Unterstützung zu geben und ein offenes Ohr zu haben, ist für mich ein zentraler Teil meines Berufs und gibt mir viel zurück. Gleichzeitig ist die Arbeit unglaublich vielfältig; kein Tag gleicht dem anderen. Genau diese Mischung aus Sinnhaftigkeit, Abwechslung und menschlicher Nähe hat mich überzeugt. Rückblickend kann ich sagen: Es war zu 100 Prozent die richtige Entscheidung für mich.“

Herzlichen Glückwunsch noch einmal allen Geehrten. Gewinner sind nicht nur sie und die Unternehmen für die sie tätig sind, sondern wir alle. Weiter so!

Das diesjährige Managementforum, das am 4. und 5. Dezember stattfand, begann mit den Grußworten von Stefan Krahl, dem Bürgermeister der Stadt Muskau, und Dr. Bernd Glowka, dem Geschäftsführer der Wohnungsbau GmbH Bad Muskau.

Anschließend wurde Jürgen Scheible als langjähriger Geschäftsführer geehrt. Er hat sowohl den Verband als auch die Wohnungswirtschaft in Pirna nachhaltig geprägt, erfolgreich begleitet und weiterentwickelt.

Der Impulsvortrag am ersten Tag beleuchtete das Thema Cybersicherheit.  Sabine Schütz vom Landeskriminalamt Sachsen zeigte auf, dass Cyberkriminalität ein hochaktuelles Thema ist, das jedes Unternehmen unverhofft betreffen kann. Die Teilnehmer erfuhren im Vortrag, wie Cyberkriminalität aus polizeilicher Sicht behandelt wird und welche polizeilichen Handlungsfelder sich daraus ergeben. Zudem wurden aktuelle Fälle und Ermittlungserfolge präsentiert.

Ein weiterer Höhepunkt des ersten Tages war die Auszeichnung der besten Auszubildenden 2025 sowie die Prämierung der Gewinnerin und der Teilnehmenden am Nachwuchspreis der sächsischen Wohnungsiwrtschaft 2025.

Den Abschluss des Tages bildete eine Führung durch den Muskauer Park mit anschließendem Abendessen im stilvollen Kulturhotel.

Der zweite Tag begann mit einem Blick in die Region. Dirk Rohrbach, der Geschäftsführer der „Lausitzer Füchse“ Spielbetriebs GmbH, beleuchtete in seinem Vortrag „Tradition trifft Moderne“ den Strukturwandel in der Oberlausitz am Beispiel des traditionsreichen Eishockeyvereins Lausitzer Füchse.

Anschließend wurde es praktisch. Dr. Marcus Rackel vom Kompetenzzentrum Energieeffizienz durch Digitalisierung (KEDi) hielt einen Vortrag darüber, wie Digitalkompetenz zu mehr Gebäudeeffizienz führen kann. Die Digitalisierung eröffnet dem Gebäudesektor vielfältige Möglichkeiten, Energieeffizienz nicht nur zu steigern, sondern auch nachhaltig zu sichern. Durch intelligente Systeme, smarte Sensorik und datenbasierte Auswertungstools können Mehrwerte für Mieter und Vermieter geschaffen werden. Diese sind messbar und bieten ökologische sowie ökonomische Vorteile.

Anschließend zeigte Magdalena Strasburger von der Strasburger ET GmbH auf, wie Wohnungsunternehmen eigene Dachflächen für die Stromerzeugung nutzen können. Dafür stehen verschiedene Modelle zur Verfügung: der klassische Mieterstrom gemäß EEG, die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung sowie weiter gefasste Formen lokaler Stromnutzung. Je nach Gebäudestruktur, Mieterstruktur und Unternehmenszielen unterscheiden sich die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen jedoch erheblich.

Abschließend gab Heiko Sander, der Geschäftsführer der WSL Leipzig, einen Einblick in das Energiemanagement für LWB-Immobilien. Er beleuchtete die Motivation des LWB-Konzerns zur Einführung eines solchen Managements für Wärmeerzeugungsanlagen und ging dabei auf die technischen Voraussetzungen, eine Marktanalyse und die Umsetzungsplanung ein.

Wir danken unseren diesjährigen Gastgeber, der Wohnungsbau GmbH Bad Muskau, allen Referenten und Teilnehmern sowie Ausstellern und Sponsoren für diese gelungene Veranstaltung und freuen uns auf das nächste Managementforum am 3. und 4. Dezember 2026 im Kloster Nimbschen.

Unsere Aussteller und Sponsoren:  Algenmax Sachsen-Thüringen eG, B&O Service Mitteldeutschland GmbH, Deutsche Kreditbank AG, SO Leipzig, envia Mitteldeutsche Energie AG, ista SE, SachsenEnergie AG, Telesense Kommunikation GmbH

 

Ab Februar starten unsere neuen Weiterbildungen.

Mit im Programm haben wir altbekannte Themen wie Mietrecht Aktuell und Aktuelles Steuerrecht.

 

Aber es sind auch wieder neue Themen dabei wie

24.03.2026, 09:00 – 11:00 Uhr, Online-Seminar
Maklerrecht in der Praxis: Grundlagen, Pflichten und aktuelle Urteile

26.03.2026, 09:00 – 16:00 Uhr, Online-Seminar
Regiebetriebe – Handwerker und Gebäudeservice inhouse

14.04.2026, 09:00 – 11:00 Uhr, Online-Seminar
Mietnomaden, Querulanten, Messies – Strategien und rechtliche Lösungen für schwierige Mietverhältnisse

21.04.2026, 09:00 – 16:00 Uhr, Seminar
Bautechnik kompakt für (angehende) kaufmännische Führungskräfte und Nachwuchskräfte

22.04.2026, 09:00 – 13:00 Uhr, Online-Seminar
Mehr schaffen in weniger Zeit mit ChatGPT und weiteren Tools

05.05.2026, 09:00 – 13:00 Uhr, Online-Seminar
Einsatzmöglichkeiten und Grenzen von Künstlicher Intelligenz in der Wohnungswirtschaft

27.05.2026, 09:00 – 16:00 Uhr, Online-Seminar
Wohnungswirtschaftliche Kennzahlen verstehen, berechnen und interpretieren

09.06.2026, 09:00 – 16:00 Uhr, Online-Seminar
Forderungsmanagement und Mahntelefonate – erfolgreiche Strategien, um Mietrückstände zu vermeiden bzw. abzubauen

17.06.2026, 09:00 – 13:00 Uhr, Online-Seminar
Digitalisierung im Rechnungswesen – Einsatz von KI und/oder ChatGPT

25.06.2026, 09:00 – 16:00 Uhr, Seminar
Technische Bestandsbewirtschaftung – das Ungeplante gut im Griff

Alle Weiterbildungen finden Sie unter www.vdw-sachsen.de/seminare/seminarangebot/

Es ist schon irgendwie bezeichnend, dass politische Wechsel viel Bewegung versprechen, die Realität der Wohnungswirtschaft aber nahezu unverändert bleibt. Die neue Bundesregierung gibt sich ambitioniert, der Freistaat bemüht sich redlich, und doch hat sich an den Grundproblemen wenig geändert: Investitionen brechen ein, Modernisierungen werden verschoben, Genehmigungen dauern zu lange und die Anforderungen wachsen schneller als die Spielräume. Die Schwere, die auf der Branche lastet, ist nicht bloß ein Gefühl; sie ist messbar, sichtbar und vielerorts existenziell.

Gleichzeitig erleben wir eine bemerkenswerte Klarheit: Unsere Mitgliedsunternehmen wissen sehr genau, was möglich ist – und was nicht. Sie treffen Entscheidungen mit Blick auf Jahrzehnte, nicht auf Wahlperioden. Sie modernisieren, wo es tragfähig ist. Sie investieren, wo es verantwortbar bleibt. Und sie benennen deutlich, was sie benötigen: Planungssicherheit, machbare Standards, verlässliche Förderung und ein Verständnis dafür, dass sozial orientierte Wohnungswirtschaft nicht beliebig belastbar ist. Es müssen daher Weichen gestellt werden, bevor sich die Belastung in Überforderung verwandelt.

In dieser Ausgabe machen wir sichtbar, worum es in Sachsen wirklich geht: um Stabilität unter schwierigen Bedingungen, um Rückbaufragen, die neu bewertet werden müssen, um Modernisierungsdruck, der nicht mit warmen Worten zu lösen ist, und um soziale Verantwortung, die mehr ist als ein politischer Slogan. Die organisierte Wohnungswirtschaft trägt viel, oft mehr, als man sieht. Aber sie kann es nur weiter tun, wenn man sie lässt. Dafür setzen wir uns ein, klar, verlässlich und im engen Austausch mit allen, die mitentscheiden.

Und genau dieser Austausch macht Mut. Wir spüren, dass unsere Themen gehört werden, dass unsere Argumente wirken und dass wir auf Augenhöhe wahrgenommen werden. Das ist mehr als Anerkennung. Es ist die beste Voraussetzung, um gemeinsam den Blick nach vorn zu richten und die Herausforderungen der kommenden Jahre verantwortungsvoll zu gestalten.

 

Themen dieser Ausgabe

 

Diese und weitere Themen lesen Sie in unserer neuen vdw AKTUELL.

Pressemitteilung
der mitteldeutschen Wohnungs- und Immobilienverbände:
BFW, VSWG, vdw Sachsen, vtw,
VdWg Sachsen-Anhalt, VdW Sachsen-Anhalt

am 01.12.2025

Wohnraum sichern, Regionen stärken: Mitteldeutschlands Chance liegt in den Quartieren.

Verbände aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen fordern tragfähige Lösungen für Klimaschutz, Infrastruktur und demografischen Wandel in den Quartieren.

Während bundesweit über Wohnungsmangel in Metropolen diskutiert wird, kämpft die mitteldeutsche Wohnungs- und Immobilienwirtschaft mit anderen Realitäten – und zu gleich mit denselben politischen Maßnahmen. Die Verbände in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen fordern ein Umdenken: Neben dem notwendigen Wohnungsneubau in Ballungsräumen sind gleichwertige Lebensverhältnisse in Stadt und Land der Schlüssel zu einem stabilen Wohnungsmarkt!

Die Bestandswohnungen in den mitteldeutschen Bundesländern sind bezahlbar, aber zu nehmend unter Druck: Die Kosten für energetische Sanierung und Barrierefreiheit steigen, während die Mieten niedrig bleiben. Ohne differenzierte Förderung droht das, was einmal sozialer Fortschritt war, zur wirtschaftlichen Hypothek zu werden.

Klimaschutz darf nicht an der Miete scheitern

Die mitteldeutsche Wohnungswirtschaft steht zu den Klimazielen – aber sie braucht machbare Wege dorthin. Klimaschutz darf nicht zur sozialen Frage werden. Die Unternehmen
investieren, wo sie können. Doch mit Mieten zwischen fünf und sechs Euro pro Quadratmeter ist es unmöglich, die geforderten Sanierungsstandards allein zu stemmen. Den Paradigmenwechsel vom optimal gedämmten Einzelobjekt hin zum bestmöglichen finanziellen Ressourceneinsatz fordert die Branche schon lange. Es braucht Förderinstrumente, die Wirtschaftlichkeit und Klimaschutz in Einklang bringen – differenziert nach regionalen Voraussetzungen und Mietniveaus.

Unsere Vollständige Pressemitteilung finden Sie hier:
Mitteldeutsche PM

Bei der Sitzung unseres Fachausschusses Berufliche Bildung und Personalentwicklung haben wir heute Bettina Lange als neues Mitglied begrüßen dürfen. Sie ist seit dem 1. Juli Direktorin des Leipziger Standorts der DHSN Leipzig | Duale Hochschule Sachsen mit der wir als Verband und viele unserer Mitgliedsunternehmen schon lange sehr gut zusammenarbeiten. Diese Kooperation wollen wir gerne weiter ausbauen und deshalb freuen wir uns sehr, Prof. Dr. Bettina Lange für unseren Ausschuss gewonnen zu haben.

Treffen mit Staatsministerin Regina Kraushaar am 26. November in ihrem Büro im Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung zu einem ausführlichen Gespräch für unser Verbandsmagazin vdw AKTUELL. In einer offenen und konstruktiven Atmosphäre haben wir zentrale wohnungspolitische Themen besprochen, die die sozial orientierte Wohnungswirtschaft aktuell bewegen.

Im Mittelpunkt standen Fragen zur künftigen Unterstützung des bezahlbaren Wohnraums, zur Balance zwischen Klimaschutz und sozial verträglichen Mieten und zu den Herausforderungen im Neubau und in der Sanierung angesichts eines angespannten Marktumfelds. Ebenso ging es um die Pläne beim Bürokratieabbau, insbesondere rund um digitale Baugenehmigungen und eine Vereinfachung der Vorschriften. Darüber hinaus sprachen wir über die Verlässlichkeit der Förderpolitik und die Frage, welche stabilen Rahmenbedingungen die Branche in Sachsen bis 2029 erwarten kann.

Es war ein sehr gutes Gespräch, geprägt von klaren Aussagen, positiven Signalen und verlässlichen Perspektiven der Ministerin und damit der sächsischen Staatsregierung für die sozial orientierte Wohnungswirtschaft.

Mirjam Philipp, Vorstand des VSWG und unser Verbandsdirektor Alexander Müller haben am 24. November Coretta Storz und Martin Helbig zu einem ausführlichen Gespräch in unserer Geschäftsstelle empfangen. Beide sind seit Mai die Landesvorsitzenden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen.

In anderthalb Stunden entstand ein intensiver, konstruktiver und sehr positiver Austausch über die sozial orientierte Wohnungswirtschaft und die Themen, die uns auf Bundes- und Landesebene bewegen.

Wir freuen uns über die offenen Worte und den aufgeschlossenen Dialog, den wir fortsetzen werden. Die Herausforderungen werden nicht geringer – umso wichtiger bleiben gemeinsame Gespräche und ein gegenseitiges Verständnis für die aktuellen Rahmenbedingungen und notwendigen Entwicklungen.