Auch dieses Jahr führt die Sommertour von GdW-Präsident Axel Gedaschko wieder nach Sachsen. Gemeinsam mit Alexander Müller und Mirjam Philipp besuchte er dort verschiedene Wohnungsunternehmen, um sich vor Ort über aktuelle Projekte, Herausforderungen und innovative Lösungen auszutauschen. Erster Halt war Pirna. Dort zeigten zwei Wohnungsunternehmen, wie die Zukunft des Wohnens konkret aussehen kann – mit innovativen Ideen, Investitionen und einem klaren Fokus auf bezahlbares Wohnen. Bei unserem Mitgliedsunternehmen, der Städtischen Wohnungsgesellschaft Pirna, stand die umfassende Modernisierung der Remscheider Straße im Fokus. Durch energetische Sanierung, intelligente Grundrissanpassungen und mehr Barrierefreiheit entstehen hier attraktive Wohnungen, die den heutigen Wohnbedürfnissen gerecht werden. Der Umbau erfolgt im bewohnten Zustand. Die Wohnungsgenossenschaft „Sächsische Schweiz“ setzt beim Neubau konsequent auf innovative Wärmekonzepte. Wärmepumpen, Photovoltaik und datengestützte Lösungen zeigen, wie sich Klimaschutz und bezahlbare Betriebskosten vereinbaren lassen.
Die beiden Dresdner Stationen der Sommertour bei der kommunalen WiD Wohnen in Dresden GmbH & Co. KG und der Wohnungsgenossenschaft „Glückauf“ Süd Dresden zeigten, wie unterschiedlich die Voraussetzungen für den Wohnungsbau sein können. Die WiD war 2017 als kommunale Gesellschaft gestartet, verfügte jedoch über keine eigenen Grundstücke, Beschäftigte oder Wohnungsbestand. Inzwischen verfügt sie über rund 2.300 Wohnungen. Der Neubau in der Schönaer Straße umfasst 28 vollständig geförderte Wohnungen für Haushalte mit Wohnberechtigungsschein. Das Projekt verbindet bezahlbares Wohnen mit niedrigen Betriebskosten und moderner Gebäudetechnik: Es erfüllt den KfW-55-EE-Standard, verfügt über eine Regenwasserversickerung, eine digitale und vandalismussichere Zutrittstechnik sowie eine intelligent gesteuerte Fernwärmeversorgung. Deutlich wurde aber auch: Der Bau von Sozialwohnungen allein reicht nicht aus. Eine vielfältige Mieterschaft erfordert eine intensive soziale Betreuung und Verwaltung. Letzter Termin an diesem Tag war ein Neubau der Wohnungsgenossenschaft „Glückauf“ Süd Dresden eG in der Döbraer Straße. Nach einer rund 15-jährigen Planungsgeschichte wurde das Projekt im dritten Anlauf realisiert: Es umfasst 49 Wohnungen mit zwei bis fünf Zimmern, Fußbodenheizung, weitgehend barrierearmen Grundrissen und einer vollständig für Elektromobilität vorbereiteten Tiefgarage. Beide Projekte zeigen auf unterschiedliche Weise, was möglich ist, wenn kommunale und genossenschaftliche Wohnungsunternehmen langfristig denken, Verantwortung übernehmen und trotz schwieriger Rahmenbedingungen neuen Wohnraum schaffen.
Am zweiten Tag der Sommertour in Dresden drehte sich alles um den Austausch über zukunftsfähiges Bauen und den Umgang mit dem Bestand. Gemeinsam mit Alexander Pötzsch, dem Präsidenten des BDA, wurde über den Gebäudetyp E sowie die Frage diskutiert, wie bezahlbares, hochwertiges und ansprechendes Bauen gelingen kann. Einigkeit bestand darin, dass ein Mentalitätswechsel nötig ist: weg von immer höheren Anforderungen, hin zu klaren Mindeststandards für gutes Wohnen. Zum Abschluss gab Jonas Malzahn, Co-Kurator des Stadtmuseum Dresden, Einblicke in die Entstehung der Ausstellung „Platte Ost/West“ und führte durch die Schau. Die Ausstellung räumt mit der Annahme auf, die Platte sei ein rein ostdeutsches Phänomen, und zeigt die vielfältigen Geschichten hinter der Großtafelbauweise. Zugleich richtet die Ausstellung den Blick nach vorn: Welche Potenziale bieten die Gebäude und Quartiere heute? Was lässt sich aus der Platte für die Zukunft entwickeln? Die Gespräche und Eindrücke zeigen: Ob Neubau oder Bestand – die Zukunft des Wohnens entsteht dort, wo unterschiedliche Perspektiven zusammenkommen und gemeinsam nach Lösungen gesucht wird.
Die Sozialarbeit hat in der Wohnungswirtschaft einen zentralen Mehrwert für die Wohnungsunternehmen und deren Mieter. Sozialmanagement fördert das untereinander in der Nachbarschaft und unterstützt Mieter in schwierigen Lebenslagen. Dadurch werden letztendlich auch lebendige und lebenswerte Wohnquartire geschaffen.
Mit dem Thementag wollen wir mit praxisnahen Beispielen zeigen, wie Wohnungsunternehmen mit guter Sozia- und Quartiersarbeit das Miteinander fördern und die Mieterschaft unterstützen kann. Denn letztendlich ist ein lebenswertes Quartier Garant für zufriedene Mieter, die lange bleiben.
Neue Wohnformen und soziale Dienstleistungen im Quartier
Neue Wohnformen sind notwendig, um für die Veränderungen in unserer Gesellschaft Lösungen anbieten zu können. Nicht nur der Demografische Wandel erfordert ein Umdenken in den Wohnkonzepten und der sozialen Dienstleistung vor Ort, sondern auch ein neues Gemeinschaftsgefühl, um der Anonymität und der Vereinsamung im Alter entgegenzuwirken. Dieser Themenblock befasst sich mit den Gründen für das Schaffen neuer Wohnformen und zeigt an Praxisbeispielen die wichtige Rolle von sozialen Dienstleistungen im Quartier.
Zukunftsfähige Stadt- und Quartiersplanung
Wie kann eine Immobilie ganz neu gedacht werden? Wie erstellt man ein Nachnutzungskonzept und was ist dabei zu beachten. Dieser Themenblock beleuchtet zum einen die Herausforderungen in der Entwicklung einer nachhaltigen Strategie für ein Immobilienportfolio und zeigt an konkreten Beispielen die praktische Umsetzung vor Ort.
Praxisbeispiele für Soziales Engagement und lebendige Quartiere
Ob Ruhebereiche für die Erwachsenen oder Spielplätze für die Kleinen, ob Workshops für das eigenverantwortliche und selbstständige Leben in den ersten eigenen vier Wänden oder die Unterstützung bei der Integration ins Quartier. Der dritte Themenblock zeigt, was die Wohnungswirtschaft in Sachsen schon umsetzt und wie aus einer kleinen Idee zusammen mit den Mietern neue Wohn- und Lebensqualität entstehen kann.
Weitere Informationen zum Programm und zur Anmeldung finden Sie hier.
Am 27. Juli war die Landtagsabgeordnete Ina Klemm zu Gast in unserer Geschäftsstelle. Wir haben uns offen über die aktuellen Herausforderungen in Sachsen ausgetauscht.
Ina Klemm ist Sprecherin der CDU Fraktion des Sächsischen Landtages für Energiepolitik und Klimaschutz sowie für Regionalvermarktung. Darüber hinaus engagiert sie sich kommunalpolitisch in Limbach-Oberfrohna, für ihre Heimat-Region und auf europäischer Ebene.
Auch wenn sie nicht unmittelbar mit Wohnungspolitik befasst ist, sind die Schnittmengen groß. Die Energie und Klimapolitik beeinflusst Kosten, Investitionen und die Möglichkeiten unserer Wohnungsunternehmen, auch künftig bezahlbaren Wohnraum anzubieten. Dafür brauchen wir Lösungen, die ökologisch sinnvoll, wirtschaftlich umsetzbar und sozial verantwortbar sind.
Ebenso wichtig ist die erfolgreiche Vermarktung unserer sächsischen Regionen. Außerhalb der Metropolen kämpfen viele Wohnungsunternehmen vor allem mit Leerstand und den Folgen des demografischen Wandels. Umso wichtiger ist es, die Stärken und Perspektiven dieser Regionen sichtbar zu machen und gute Rahmenbedingungen für das Leben vor Ort zu schaffen.
Auch bei sozialen Themen gibt es Berührungspunkte. Bei Veranstaltungen zu den Anliegen Alleinerziehender und wohnungsloser Menschen sind wir uns bereits begegnet. Es war deshalb nicht unser erstes Gespräch und soll auch nicht unser letztes gewesen sein.
Wir wollen den Kontakt aufrechterhalten und weiter ausbauen, insbesondere auch mit Blick auf die die Perspektiven der ländlichen Regionen.
Herzlichen Dank an Ina Klemm für den konstruktiven Austausch und das angenehme Gespräch.
Am 27. Juli kam Jessica Seja zu Besuch nach Dresden. Sie hat zum 1. Juni 2026 die Funktion der Verbandsdirektorin des VdWg Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e.V. übernommen.
Im Mittelpunkt unseres Austauschs stand die Fortsetzung der bewährten und vertrauensvollen Zusammenarbeit der organisierten Wohnungswirtschaft in Mitteldeutschland. Die enge Kooperation zwischen den Verbänden in Sachsen und Sachsen-Anhalt schafft wertvolle Synergien, bündelt Erfahrungen und stärkt die Interessen der sozial orientierten Wohnungswirtschaft in Mitteldeutschland. Diesen erfolgreichen Weg wollen wir gemeinsam fortsetzen und den fachlichen Austausch weiter intensivieren.
Wir wünschen Jessica Seja für ihre neue Aufgabe viel Erfolg und freuen uns auf die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Ein digitales Heizungsmonitoring mit anschließender Anlagenoptimierung kann für viele Wohnungsunternehmen der erste Schritt im Transformationsprozess zu einem klimaneutralen Gebäudebestand sein. Kaum eine andere Effizienzmaßnahme vereint eine so große Vielzahl an mieterseitigen und vermieterseitigen Mehrwerten zu ähnlich geringen Kosten. Neben einer Reduktion des Energieverbrauchs um bis zu 20 % können Wartungs- und Reparaturkosten der Heizungsanlage gesenkt und Daten für zukünftige Sanierungsmaßnahmen gesammelt werden. Doch für eine Umsetzung müssen wichtige Fragen geklärt werden:
· Wie bereiten wir unser Personal bestmöglich auf die Implementierung vor?
· Welche Kosten können auf die Mietenden umgelegt werden?
· Welche regulatorischen Anforderungen bestehen?
Am 27.10. möchte das KEDi diese Fragen im Rahmen eines ganztägigen Workshops „Digitaler Heizungskeller: Effizienz steigern, Kosten senken“ in Zusammenarbeit mit dem vdw Sachsen beantworten. Der Vormittag soll dazu dienen, ein Grundverständnis zum Thema aufzubauen und über Praxiseinblicke zu verstehen, wie ein digitales Heizungsmonitoring in die energetische Sanierung eines Gebäudes eingebettet werden kann. Am Nachmittag zeigt ein interaktives Planspiel, wie mithilfe von innovativen Geschäftsmodellen der passende Anbieter für die Maßnahmenumsetzung gefunden werden kann.
Ist Ihr Interesse geweckt? Dann melden Sie sich gerne über den folgenden Link an.
Link zur Veranstaltung: Workshop “Digitaler Heizungskeller: Effizienz steigern, Kosten senken”
Beim vdw-Frühstück verbinden wir fachlichen Input mit praktischem Austausch.
Anmeldung dierekt unter:
Social Media ist für Unternehmen ein wichtiger Erfolgsfaktor, stellt sie aber gleichzeitig auch vor große Herausforderungen. Welche Kanäle nutze ich wofür? Brauche ich eine Agentur oder können wir das im Unternehmen selbst schaffen? Welche Vorteile bietet Social Media im Vergleich zur klassischen Printwerbung?
Um sich in dieser dynamischen Online-Welt zurechtzufinden, sind Erfahrung und der Austausch mit anderen Social-Media-Nutzern aus der Branche wichtig. Diesen Austausch möchten wir mit unserem vdw-Frühstück fördern.
Beginnen werden wir mit einem Impulsvortrag der lwb Leipzig „Mehr als Likes: Social Media erfolgreich steuern und auswerten“
Andere Schwerpunkte liegen auf
1) Status quo: was ist der aktuelle Stand / wie wird Social Media derzeit schon in Ihrem Unternehmen genutzt
2) Erfolgskontrolle: welcher Post macht Sinn und was sagen die Zahlen dahinter überhaupt aus?
3) Tools: zur schnellen und einfachen Erstellung eines Social Media Posts
Nach dem Impulsvortrag bleibt genügend Zeit, um Kontakte zu knüpfen und zu diskutieren. In entspannter Atmosphäre steht der Austausch über die individuellen Herausforderungen aus dem täglichen Berufsalltag im Vordergrund. Das Frühstück bietet die Möglichkeit, mit anderen Fachkollegen ins Gespräch zu kommen und über Probleme, aber auch Lösungen zu diskutieren.
Das vdw-Frühstück lebt von den Themen, über die Sie sich austauschen möchten. Gerne können Sie uns diese mit der Anmeldung oder per E-Mail an bildung@vdw-sachsen.de übermitteln. Wir werden sie dann vor der Veranstaltung an alle Teilnehmer verteilen.
Es gibt Begriffe, die erst dann ihre ganze Bedeutung zeigen, wenn der Alltag sie prüft. Handlungsfähigkeit ist so ein Begriff. Sie entscheidet sich nicht in Grundsatzpapieren, sondern vor Ort. Im Quartier, bei der Nahversorgung, in der Arztpraxis, auf dem Spielplatz oder in der Frage, ob eine Kommune noch gestalten kann oder nur noch verwaltet. Deshalb ist Wohnen heute mehr als eine Branchenfrage. Wohnen ist Daseinsvorsorge. Und Daseinsvorsorge ist Vertrauensarbeit.
Unsere Mitgliedsunternehmen stehen genau an dieser Schnittstelle. Sie schaffen nicht nur Wohnraum, sie halten auch Orte zusammen. Sie investieren, modernisieren, stabilisieren Nachbarschaften und übernehmen Verantwortung dort, wo kommunale Spielräume enger werden. Das ist eine Stärke. Aber sie ist nicht unbegrenzt. Wer Wohnungsunternehmen immer stärker als Stabilitätsanker begreift, muss ihnen auch die Kraft lassen, diese Rolle auszufüllen. Verantwortung braucht wirtschaftliche Substanz, verlässliche Rahmenbedingungen und Entscheidungen, die vor Ort tatsächlich umsetzbar sind.
Die Zahlen dieser Ausgabe machen diese Spannung sichtbar. Die Mieten bleiben im Durchschnitt weiterhin moderat. Gleichzeitig wachsen Betriebs- und Energiekosten dynamischer als die Nettokaltmiete. Die zweite Miete wird für viele Haushalte zur eigentlichen Belastungsprobe. Auch die Investitionen erzählen keine einfache Erfolgsgeschichte. Mehr als 700 Millionen Euro flossen 2025 in die Bestände, vor allem in Erhalt, Modernisierung und Anpassung. Der Neubau dagegen verliert weiter an Kraft. Das ist keine Momentaufnahme, sondern ein Warnsignal. Die Zukunft des Wohnens entscheidet sich zunehmend im Bestand.
Genau dort setzt diese Ausgabe an. Sie zeigt, warum die Energiefrage nicht länger im Heizungskeller endet, sondern im Quartier beantwortet werden muss. Sie zeigt, wie unterschiedlich die Wege in Hoyerswerda, Augustusburg, Raschau und Werdau sein können und warum es nicht die eine technische Lösung gibt, sondern tragfähige lokale Strategien. Sie zeigt auch, dass Fläche neu gedacht werden muss. Leerstand ist nicht nur ein Defekt in der Bilanz. Er kann ebenso Spielraum für neue Nutzungen, neue Lebensphasen und neue Nachbarschaften sein.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, wie wir Mangel verwalten. Die entscheidende Frage lautet, wie wir Handlungsfähigkeit unter Bedingungen organisieren, die schwieriger werden. Darauf gibt es keine einfache Antwort. Aber es gibt eine klare Haltung. Wir brauchen Kooperation statt Zuständigkeitsdebatten, Machbarkeit statt Maximalforderungen und Verlässlichkeit statt kurzfristiger Symbolpolitik. Kommunen und Wohnungsunternehmen sind aufeinander angewiesen. Wenn ein Teil schwächer wird, verliert auch der andere an Kraft.
Diese Ausgabe ist deshalb keine Krisenbeschreibung um der Krise willen. Sie ist eine Einladung, genauer hinzusehen. Auf die Menschen vor Ort, auf die Leistungsfähigkeit unserer Unternehmen und auf die Verantwortung der Politik, gute Rahmenbedingungen zu schaffen. Denn bezahlbares, sicheres und gutes Wohnen entsteht nicht durch Anspruch allein. Es entsteht dort, wo Verantwortung getragen werden kann.
Themen dieser Ausgabe
- Systemfrage Wohnen: Warum die Handlungsfähigkeit sächsischer Kommunen untrennbar mit ihren Wohnungsunternehmen verbunden ist
- Energiegeladen: Wie sächsische Wohnungsunternehmen Nebenkosten im Griff behalten
- Out of the Box: Die Neucodierung der Flächenfrage im Wohn- und Lebensraum
- Statistik: Daten und Fakten zu Sachsens Wohnungswirtschaft
Diese und weitere Themen lesen Sie in unserer neuen vdw AKTEULL.
Ab August starten unsere neuen Weiterbildungen.
Mit im Programm haben wir altbekannte Themen wie Mietrecht Aktuell und Aktuelles Steuerrecht.
Aber es sind auch wieder neue Themen dabei wie
19.08.2026, 09:00 – 16:00 Uhr, Seminar
Effektive Lerntechniken und Zeitmanagement für Auszubildende
09.09.2026, 09:00 – 16:00 Uhr, Seminar
Vom Stillstand zur Bewegung – Blockaden auflösen bei sozial überforderten Mietern
16.09.2026, 09:00 – 13:00 Uhr, Seminar
Umgang mit sexueller Belästigung im Kundenkontakt
22.09.2026, 09:00 – 16:00 Uhr, Online-Seminar
Effizientere Kommunikation mit Themenplanung und KI
24.09.2026, 09:00 – 16:00 Uhr, Online-Seminar
Künstliche Intelligenz kompakt: Funktionsweise, rechtliche und ethische Aspekte, Praxisanwendungen
26.10.2026, 14:00 – 16:00 Uhr, Online-Seminar
Mietverhältnisse mit Sozialleistungsempfängern und Behörden erfolgreich meistern
27.10.2026, 09:00 – 16:00 Uhr, Seminar
Workshop “Digitaler Heizungskeller: Effizienz steigern, Kosten senken”
05.11.2026, 09:00 – 13:00 Uhr, Online-Seminar
Recruiting im KI-Zeitalter: Wie Wohnungsunternehmen in 2026 die besten Mitarbeitenden gewinnen
26.11.2026, 09:00 – 16:00 Uhr, Seminar
Training für Auszubildende: Kommunikation mit Kunden
10.12.2026, 09:00 – 16:00 Uhr, Online-Seminar
Aktuelles aus dem Arbeitsrecht
15.12.2026, 09:00 – 13:00 Uhr, Online-Seminar
Einsatz und Abrechnung von erneuerbaren Energien und Messtechnik in Gebäuden
26.01.2026, 09:00 – 13:00 Uhr, Online-Seminar
Schwierige Mietverhältnisse rechtssicher steuern – Problemmieter erkennen, Konflikte begrenzen und rechtliche Handlungsmöglichkeiten konsequent nutzen
27.01.2026, 09:00 – 16:00 Uhr, Seminar
Beihilferecht und Wohnungsbau
Alle Weiterbildungen finden Sie unter www.vdw-sachsen.de/seminare/seminarangebot/
Am 1. Juli 2026 fand im Radisson Blu Park Hotel in Radebeul unser 41. Verbandstag statt.
Bereits am Vormittag besuchten zahlreiche Mitglieder die begleitende Ausstellung, um mit den Unternehmen ins Gespräch zu kommen, bevor am Nachmittag die beiden Mitgliederversammlungen des vdw Sachsen und VSWG begannen. Am Nachmittag stand mit dem öffentlichen Forum erneut der gemeinsame wohnungspolitische Dialog im Mittelpunkt.
Beim gemeinsamen Forum von vdw Sachsen und VSWG unter dem Titel „Die Verbände im Gespräch mit Bund und Land“ stand die Frage im Mittelpunkt, wie unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bezahlbarer, sicherer und sozialer Wohnraum auch künftig gewährleistet werden kann. Diskutiert wurden unter anderem steigende Baukosten, die rückläufige Neubautätigkeit, wachsende Energie- und Betriebskosten, die Leerstandssituation in weiten Teilen Sachsens sowie die zunehmende Regulierungsdichte und die absehbaren Finanzierungslücken der öffentlichen Haushalte.
Nach Impulsvorträgen von der Beauftragten der Bundesregierung für Ostdeutschland, Staatsministerin Elisabeth Kaiser, sowie der Staatsministerin Regina Kraushaar diskutierten beide Ministerinnen gemeinsam mit VSWG-Vorstand Mirjam Philipp und dem Verbandsdirektor des vdw Sachsen, Alexander Müller, sowie GdW-Präsident Axel Gedaschko über die zukünftigen politischen Rahmenbedingungen für die sozial orientierte Wohnungswirtschaft. Im Mittelpunkt standen dabei insbesondere Investitionsfähigkeit, Bürokratieabbau, Förderpolitik sowie die Frage, wie Klimaschutz, Wirtschaftlichkeit und dauerhaft bezahlbare Mieten künftig besser miteinander in Einklang gebracht werden können.
Deutlich wurde im Verlauf der Diskussion, dass die Wohnungswirtschaft weiterhin bereit ist, ihre Verantwortung für bezahlbaren Wohnraum wahrzunehmen. Gleichzeitig machten alle Beteiligten deutlich, dass hierfür verlässliche politische Rahmenbedingungen, realistische Zielsetzungen sowie eine stärkere Berücksichtigung der unterschiedlichen Marktbedingungen in Deutschland erforderlich sind. Gerade für Ostdeutschland und Sachsen seien passgenaue Lösungen notwendig, um sowohl Investitionen als auch die Bewirtschaftung bestehender Wohnungsbestände dauerhaft sicherzustellen.
Den Ausklang fand der Verbandstag traditionell beim gemeinsamen Get-together und der Abendveranstaltung. Die Gespräche zwischen den Mitgliedsunternehmen, Gästen aus Politik, Verwaltung und Verbänden sowie den Ausstellern boten erneut zahlreiche Gelegenheiten zum fachlichen Austausch und zur Vertiefung bestehender Kontakte.
Wir danken allen Teilnehmern, Ausstellern und Sponsoren für Ihre Teilnahme und freuen uns auf den nächsten Verbandstag am 7. Juli 2027 in Radebeul.
Der Schwellenwert zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten wurde von bisher 20 auf 50 Beschäftigte erhöht (§ 22 Abs. 1 SGB VII, § 20 DGUV-Vorschrift 1). Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten sind von der Bestellpflicht ausgenommen. Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten haben nur dann eine Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten, wenn besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit der Beschäftigten bestehen. In Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und keiner besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit reicht die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten.
Der Unfallversicherungsträger kann – unabhängig von der Größe des Unternehmens – anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
BGH-Urteil zum Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen der Betriebskostenabrechnung
Mit Urteil vom 20.05.2026 (Az: VIII ZR 6/24) hatte der BGH über Rügen des Mieters über die Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots wegen fehlender Vergleichsangebote, die fehlerhafte und verspätete Abrechnung der Grundsteuer sowie über pauschale Abzüge bei einzelnen Kostenpositionen (z.B. Hauswart, Aufzug) im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zu entscheiden.
Die Vermieterin beauftragte eine externe Firma mit dem Gebäudemanagement, deren Kosten anteilig auf die Mieter umgelegt wurden. Die Mieter wendeten sich mit ihren Einwendungen gegen die Abrechnung und verweigerten die Zahlung des Nachzahlungsbetrages, so dass die Vermieterin auf Zahlung klagen musste.
Der BGH betonte, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot ist nicht schon dann verletzt ist, wenn der Vermieter keine Vergleichsangebote einholt. Entscheidend ist, ob tatsächlich zu überhöhten, nicht marktgerechten Preisen beauftragt wurde und ob Vergleichsangebote zu einer Kosteneinsparung geführt hätten.
Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot liegt grundsätzlich beim Mieter. Eine sekundäre Darlegungslast des Vermieters besteht nur ausnahmsweise.
Auch unterliegen Einwände wegen Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot der 12-monatigen Einwendungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.
Weiter betonte der BGH, dass formelle Fehler in der Betriebskostenabrechnung nicht automatisch zur Unwirksamkeit der gesamten Abrechnung führen. Einzelne fehlerhafte Positionen können herausgerechnet werden.
Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot führt nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung, sondern zu einem Schadensersatzanspruch des Mieters auf Rückzahlung oder Freihaltung von zu viel gezahlten Kosten.
Auch ist die nachträgliche Abrechnung der Grundsteuer zulässig, wenn der Vermieter ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Abrechnung gehindert war. Die Nachberechnung muss aber grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hindernisses erfolgen.
Weiter bestätigte der BGH, dass pauschale Abzüge bei gemischten Kostenpositionen (z.B. Hauswart) zulässig sind, wenn sie nachvollziehbar und schätzbar sind. Der Vermieter muss die Aufteilung darlegen, der Mieter kann diese überprüfen.
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
BGH-Urteil zu Zuständigkeit für Balkonsanierungen in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Der BGHH hat mit Versäumnisurteil vom 24.04.2026 (Az: V ZR 102/24) entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine Balkonsanierung auch dann beschließen darf und ggf. sogar muss, wenn nach der Teilungserklärung die einzelnen Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone verpflichtet sind.
Der Kläger ist Mitglied der beklagten GdWE. Mehrere Balkone des Gebäudes sind sanierungsbedürftig. Es droht die Ablösung und der Absturz von Betonteilen; die darunter liegende Grünfläche ist gesperrt worden. Nach der Teilungserklärung hat jeder Wohnungseigentümer unter anderem die Balkone auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen. Auf einer Eigentümerversammlung wurde über drei von einem Sachverständigen ausgearbeitete Sanierungsvarianten (A, B, C) abgestimmt. Keine der Varianten fand eine Mehrheit.
Der Bundesgerichtshof hat die Negativbeschlüsse für ungültig erklärt und einen Beschluss über die Sanierung der Balkone und Balkonbrüstungen dem Grunde nach ersetzt.
Die Beschlusskompetenz der GdWE für die Balkonsanierung ist gegeben. Ihr obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, wozu insbesondere dessen ordnungsmäßige Erhaltung gehört. Zwar kann von dieser gesetzlichen Verteilung der Aufgaben durch Vereinbarung abgewichen werden; eine solche abweichende Regelung enthält die Teilungserklärung hier. Damit verliert die GdWE entgegen einer insbesondere in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung aber nicht die Kompetenz, über Erhaltungsmaßnahmen selbst zu entscheiden.
Denn die GdWE kann die ihr grundsätzlich obliegende Erhaltungslast zwar delegieren, sich ihrer aber nicht vollständig entledigen. Das ändert allerdings nichts daran, dass ein Wohnungseigentümer weiterhin – wie in der Teilungserklärung vorgesehen – die Kosten für die Sanierung “seines” Balkons allein tragen muss.
Die GdWE ist jedenfalls dann verpflichtet, ihrerseits Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Bereich von Balkonen zu ergreifen, wenn mehrere Balkone zwingend saniert werden müssen. Ist nur ein Balkon betroffen, ist die GdWE zum Tätigwerden verpflichtet, wenn es – etwa wegen der Art der Schäden und der zu ihrer Behebung gebotenen Maßnahmen – für einen einzelnen Wohnungseigentümer unzumutbar erscheint, selbst tätig zu werden. Drohen außerdem aufgrund des Zustands eines einzelnen Balkons oder mehrerer Balkone Schäden für sonstiges Eigentum, für die übrigen Wohnungseigentümer oder für Dritte, muss die GdWE zweifelsohne selbst tätig werden.
Infolgedessen hat der Kläger in dem heute entschiedenen Fall wegen des zwingenden Sanierungsbedarfs an mehreren Balkonen einen Anspruch auf ein Tätigwerden der GdWE.
Der BGH hat deshalb einen Grundlagenbeschluss des Inhalts ersetzt, dass die Sanierung der Balkone durch die GdWE selbst vorgenommen wird. In welcher Weise die Balkonsanierung durchgeführt wird, unterliegt dagegen weiterhin der Entscheidung der Wohnungseigentümer. Ist nämlich wie hier vor allem umstritten, wer die Sanierung durchführen muss, genügt es in der Regel, wenn das Gericht im Wege der Beschlussersetzung die Richtung vorgibt. Die gerichtliche Festlegung auf die Durchführung einer bestimmten Sanierungsvariante kann dagegen nicht verlangt und deshalb ein entsprechender Beschluss nicht ersetzt werden.
BGH-Urteil zur fehlenden allgemeinen Pflicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Einholung von Vergleichsangeboten
Der BGH hat mit Urteil vom 27.03.2026 (Az: V ZR 7/25) klargestellt, dass Wohnungseigentümer vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht allgemein verpflichtet sind, mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Ob eine entsprechende Beschlussfassung hinsichtlich der vorliegenden Informationen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. In einer Eigentümerversammlung wurden mehrheitlich verschiedene Beschlüsse über anstehende Erhaltungsmaßnahmen in der Mehrhausanlage gefasst. Seitens der Mehrheit der Wohnungseigentümer war auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet worden, weil die Gemeinschaft mit der beauftragten Glaserei bereits seit Jahrzehnten zur “vollsten Zufriedenheit” zusammengearbeitet und auch mit der Malerfirma bereits positive Erfahrungen gemacht habe.
Der BGH erteilte den Klägern eine Absage und bestätigte die Wirksamkeit der Beschlussfassung.
Die Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgen. Auch wenn sich Vergleichsangebote insoweit als Tatsachengrundlage eignen, gibt es keine allgemeine Pflicht zu deren Einholung, sobald eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten ist.
Ob eine Beschlussfassung über eine Erhaltungsmaßnahme hinsichtlich der Tatsachengrundlage ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt vielmehr davon ab, ob die vorhandenen Informationen angesichts der Art der Maßnahme, ihrer Dringlichkeit und der sonstigen Umstände des Einzelfalls vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers für eine Entscheidung ausreichen. In der Sache geht es darum, dass die Wohnungseigentümer eine geeignete Leistung zu einem marktgerechten Preis erhalten sollen.
Auch bei größeren Erhaltungsmaßnahmen können die für die Beschlussfassung erforderlichen Informationen nicht nur durch die Einholung von Vergleichsangeboten beschafft werden. So kann auch die Beratung durch Sonderfachleute als Tatsachengrundlage genügen. Gegen die Einholung mehrerer Vergleichsangebote bzw. weiterer Informationen können zudem die Dringlichkeit der Maßnahme und/oder die mangelnde Verfügbarkeit anderer ortsnaher Handwerker sprechen.
Auch der Umstand, dass der einzige Anbieter schon in der Vergangenheit zur Zufriedenheit der Wohnungseigentümer tätig war (“bekannt und bewährt”), kann es ggf. rechtfertigen, von der Einholung weiterer Angebote bzw. zusätzlicher Informationen abzusehen. Für einen vernünftig und wirtschaftlich denkenden Eigentümer ist neben dem Preis entscheidend, ob zu erwarten ist, dass der Auftragnehmer die ihm aufgegebenen Arbeiten sorgfältig und zügig ausführt, dass er den verabredeten Zeitplan einhält und qualifiziertes Personal zur Verfügung stellt und dass er etwaigen Beanstandungen, so sie denn vorkommen, zeitnah nachgeht und diese vollständig behebt. All diese Punkte können die Eigentümer besser einschätzen, wenn sie ein Unternehmen beauftragen, mit dem sie in der Vergangenheit bereits positive Erfahrungen gemacht haben.
Vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers reichten die vorhandenen Informationen für eine Entscheidung aus. Weder bedurfte es der Einholung von Vergleichsangeboten noch musste die Eignung bzw. Wirtschaftlichkeit der vorgelegten Angebote durch externen Rat – über die Überprüfung durch den Verwalter hinaus – kontrolliert werden. Es handelt sich um mehrere unterschiedliche Standardmaßnahmen in unterschiedlichen Bereichen der Anlage. Mit deren Vornahme konnten ohne weiteres – wie geschehen – bekannte und bewährte, mit der Anlage vertraute Handwerker beauftragt werden.
BGH-Urteile zur Umlage von Wärmelieferungskosten bei Umstellung der Wärmeversorgung von Einzelöfen (Mieterbetrieb) auf Wärmelieferung durch Dritten (Contracting)
Mit zwei Entscheidungen vom 20.05.2026 (VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25) befasste sich der BGH mit der Frage, ob die Vorschrift des § 556c BGB auf den Fall Anwendung findet, wenn bei Eigenversorgung der Mieter mit Wärme eine Umstellung auf die Versorgung mit Wärme auf einen Dritten erfolgen soll.
Im entschiedenen Fall betrieben die Mieter elektrische Einzelheizungen sowie elektrische Warmwasserboiler oder Durchlauferhitzer. Die Mietverträge aus den Jahren 1971 und 2010 sahen eine Umlage von Wärmelieferungskosten nicht vor. Der Vermieter schloss im Jahr 2013 einen Wärmeversorgungsvertrag ab, durch den sich die Wärmelieferantin zur Versorgung des Gebäudes verpflichtete. Die Verpflichtung umfasste auch den Einbau einer Wärmeversorgungsanlage in das Gebäude. Diese sollte im Eigentum der Wärmelieferantin bleiben. Diese Anlage wurde im Jahr 2015 errichtet.
Der Vermieter teilte den Mietern daraufhin im Juni 2015 mit, dass sie nun an die neue zentrale Heizungsanlage der Wärmelieferantin angeschlossen seien und diesbezüglich künftig auch Nebenkostenabrechnungen erhielten („Kosten für die Heizung“). Zudem forderte dieser die Mieter dazu auf, ab August 2015 eine bezifferte monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten zu leisten. Dieser Aufforderung zur Entrichtung von Vorauszahlungen waren die Mieter nachgekommen. Der Vermieter machte allerdings für die Jahre 2017 bis 2020 auch die Nachzahlungsbeträge geltend, die sich aus den Wärmekosten ergaben. Die Wärmekosten enthielten sämtliche Contractingkosten.
In der 1. Instanz verlor der Vermieter, in 2. Instanz erhielt der Vermieter Recht. Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts in einem Fall vollständig aufgehoben, und im anderen Fall im Wesentlichen aufgehoben. Beide Verfahren sind im jeweiligen Umfang zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden.
Der BGH stellte klar, dass die Vorschrift des § 556c BGB in den vorliegenden Fällen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist. Die Anwendung des § 556c BGB setze voraus, dass in einem laufenden Mietvertrag, in welchem die Umstellung auf Fernwärme erfolgt, der Mieter die Betriebskosten für Wärme schon bis zur Umstellung hätte tragen müssen. Diese Voraussetzung war vorliegend nicht gegeben. Es sei in § 556c ausdrücklich an eine bereits vor der Umstellung der Versorgung bestehende Pflicht des Mieters zur Tragung der „Betriebskosten“ angeknüpft worden.
AG Dresden zum Anspruch eines Mieters auf Zustimmung zur Anbringung einer Balkon-PV-Anlage
Mit Urteil vom 18.05.2026 (Az: 143 C 1125/25) hat das Amtsgericht Dresden eine Klage eines Mieters auf Zustimmung zur Anbringung eines Balkonkraftwerkes abgewiesen.
Es ging um die Zustimmung zur Anbringung eines Steckersolargerätes mit zwei Solarpaneelen am Balkon einer sich im Erdgeschoss befindlichen Wohnung.
Die Vermieterin übersandte dem Mieter auf dessen Anfrage hin eine Zusatzvereinbarung zur Unterzeichnung zu. In dieser Zusatzvereinbarungen fanden sich Vorgaben zur Anbringung, Größe, Gewicht und den Verkehrssicherungspflichten.
Der Mieter unterzeichnete die Zusatzvereinbarung nicht. Das geplante Steckersolargerät war zudem leicht größer als in der Vereinbarung ausgewiesen und überragte die Balkonbrüstung um wenige Zentimeter. Auch war die Montageart abweichend vorgesehen.
Das Gericht wies dessen Klage ab und betonter, dass der Anspruch aus § 554 Abs. 1 BGB dem Mieter keinen Anspruch darauf vermittelt, ein beliebiges, bereits angeschafftes Steckersolargerät unabhängig von dessen Abmessungen, Montageart und Auswirkungen auf das Gebäude anbringen zu dürfen. Der Vermieter bleibt vielmehr berechtigt, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung Anforderungen an eine fachgerechte, sichere und die Gebäudegestaltung nicht unzumutbar beeinträchtigende Ausführung zu stellen.
Bei der vorgesehenen Anbringung würde das Modul nicht vollständig innerhalb des durch die Balkonbrüstung begrenzten Bereichs verbleiben. Vielmehr würde es über die Brüstung hinausragen beziehungsweise unterhalb des Balkons in den von außen zugänglichen Bereich hineinreichen.
Damit betrifft die Maßnahme nicht mehr lediglich die Nutzung der dem Kläger überlassenen Balkonfläche. Der Mietgebrauch am Balkon erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf die äußere Gebäudegestaltung, die Außenseite der Balkonbrüstung oder unterhalb der Brüstung beziehungsweise des Balkons liegende Gebäudeteile. Soweit das Modul nach außen oder nach unten über den durch die Brüstung begrenzten Balkonbereich hinausragt, ist daher auch ein Bereich betroffen, dessen Gestaltung und Verkehrssicherheit der Vermieterin obliegt.
Hinzu kommt, dass die Vermieterin nachvollziehbare und konkrete Sicherheitsbedenken dargelegt hat. Unmittelbar vor dem Balkon verläuft ein privater Grundstücksweg. Der Balkon befindet sich in einer Höhe, in der das unterhalb der Brüstung beziehungsweise des Balkons herausragende Modul für Dritte, insbesondere für Kinder, ohne Weiteres erreichbar wäre. Zwischen Balkon und Modul verbliebe zudem ein etwa 4 cm breiter Spalt.
Unter diesen Umständen handelt es sich nicht lediglich um eine fernliegende oder theoretische Gefahrenannahme. Ebenso ist nachvollziehbar, dass vorbeilaufende Personen hinter das Modul greifen könnten und sich dabei mit der flachen Hand in dem Spalt verhaken oder durch Ziehen an dem Modul beziehungsweise an dessen Halterungen mechanische Belastungen auf die Befestigung ausüben könnten.
Die Vermieterin ist nicht gehalten, eine solche vermeidbare Gefahrenlage hinzunehmen.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe überwiegen vorliegend die Interessen der Vermieterin. Das Interesse des Mieters an der Nutzung erneuerbarer Energien und an der Verringerung seiner Stromkosten rechtfertigt nicht die Anbringung gerade des konkret angeschafften Moduls in einer Ausführung, bei der das Modul über den eigentlichen Balkonbereich hinausragt, vom unmittelbar vorbeiführenden Weg aus erreichbar ist und eine vermeidbare Greif-, Verhakungs- und Zugbelastungsgefahr für Kinder schafft.
Dem Mieter bleibt es unbenommen, eine andere Ausführung zu beantragen, etwa ein kleineres Modul oder eine Montage, die vollständig innerhalb der Balkonbrüstung verbleibt und keine vergleichbare Zugriffs- oder Verhakungsgefahr für Dritte begründet.
Kostentragungspflicht bei Falschalarm und Wirksamkeit von Feuerwehrsatzungen
Falschalarme und die dadurch entstehenden Kosten sind ein nicht seltenes Problem geworden. Baurechtliche Vorschriften für Brandmeldeanlagen z. B. in öffentlichen Gebäuden, im Rahmen von Brandschutzkonzepten in neu entstehenden Wohn- und Geschäftsgebäuden sowie die seit 31.12.2023 bestehenden Pflicht (§ 47 Abs. 4 SächsBO) zur Ausstattung aller Wohnungen (Schlafräume und Flure) in Bestandsgebäuden mit Rauchwarnmeldern haben ihr übriges dazu beigetragen.
Daraus resultiert die Frage, wer für die Kosten aufkommt, wenn ein Falschalarm ausgelöst wird. Ein solcher liegt vor, wenn zwar ein Alarm bei der Feuerwehr eingeht, diese ausrückt, tatsächlich aber keine reale Gefahr besteht.
Gemäß § 69 Abs. 1 SächsBRKG (Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz) sind Einsätze zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe grundsätzlich unentgeltlich.
Anders sieht es aus, wenn der Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, die Gefahrenlage durch bloßes Betreiben einer Anlage oder Besitz eines Fahrzeugs geschaffen oder z. B. ein Alarm (Falschalarm) durch eine fehlerhafte Planung oder Errichtung einer automatischen Brandmeldeanlage ausgelöst wird (§ 69 Abs. 2 SächsBRKG).
69 Abs. 2 SächsBRKG:
(2) Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist nach Maßgabe der Absätze 4 bis 10 verpflichtet
- die verursachende Person, wenn sie die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
- der Fahrzeughalter, Eigentümer oder Besitzer, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Anhängerfahrzeuges, Sattelaufliegers oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, einschließlich darauf verlasteter Großraumbehälter, entstanden ist,
- der Betreiber eines automatischen Notrufsystems oder der Halter, Eigentümer oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, über das ein automatischer Notruf insbesondere
- a) durch ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System oder einen eCall über Drittanbieter-Dienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 und 10 der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77) oder
- b) durch ähnliche Dienste
ausgelöst wird, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen übermittelt werden,
- der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,
- der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Falschalarm ausgelöst wird oder das bestimmungsgemäße Auslösen der Brandmeldeanlage auf Fehler in der Planung oder Errichtung der Anlage zurückzuführen ist,
- diejenige Person, die wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert oder die Alarmierung durch eine automatische Alarmierungsanlage ungeprüft weiterleitet,
- diejenige Person, in deren Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,
- die Gemeinde, der im Rahmen eines Einsatzes nach § 14 Absatz 1 Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden.
69 Abs. 3 SächsBRKG regelt darüber hinaus, dass die Gemeinde durch Satzung bestimmen kann, wer zum Ersatz der Kosten verpflichtet ist, die außerhalb der Brandbekämpfung entstehen.
69 Abs. 3 SächsBRKG:
(3) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass zum Ersatz der Kosten, die durch einen Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, über Absatz 2 hinaus auch verpflichtet ist:
- diejenige Person, deren Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzesvom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen,
- der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder diejenige Person, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,
- derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.
In einer Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgericht vom 20.05.2026, Az. 5 C 5/25, ging es um, die Frage, ob eine Satzung einer Gemeinde wirksam ist, die das Auslösen eines Falschalarms durch einen „Heimrauchmelder“ (eigentlich: Alarm durch eine dritte Person, die aufgrund des Piepens eines Heimrauchmelders irrtümlich die Feuerwehr benachrichtigte) erfasst und die durch den Einsatz entstehenden Kosten dem Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer auferlegt.
Das Gericht gab dem Grundstückseigentümer Recht, wonach ein Kostenersatz für Falschalarme durch Heimrauchmelder weder durch § 69 Abs. 2 SächsBRKG noch durch die Satzungsermächtigung in § 69 Abs. 3 SächsBRKG abgedeckt ist. Bei § 69 Abs. 3 SächsBRKG – also der Ermächtigungsgrundlage für die Satzungsgestaltung – geht es um Einsätze außerhalb der Brandbekämpfung, worunter ein Falschalarm gerade nicht fällt.
Bei einem Falschalarm handelt es um einen Einsatz im Rahmen der (möglichen) Brandbekämpfung, die Gefahrenlage besteht zwar nicht, sondern wurde nur irrtümlich angenommen.
69 Abs. 2 SächsBRKG regelt diese Art von Falschalarmen ebenfalls nicht. Die dortigen Bestimmungen sind abschließend. Fehlfunktionen von Heimrauchmeldern oder bestimmungsgemäßes Auslösen von Heimrauchmelder, z. B. weil die Batterie verbraucht ist, sind nicht ausdrücklich erfasst, sie fallen auch nicht unter den Begriff der automatischen Brandmeldeanlagen. Kommunale Satzungen können also keine Kostentragung für Falschalarme von Rauchwarnmeldern vorsehen.
Das Gericht führte auch aus, dass Heimrauchmelder keine automatische Bandmeldeanlagen im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 5 SächsBRKG sind. Es handelt sich lediglich um Rauchwarnmelder im Sinne von § § 47 Abs. 4 SächsBO.
„Eine automatische Brandmeldeanlage besteht (dagegen) aus Brandmeldern, die mit einer Brandmeldezentrale verbunden sind, an die Brandmeldungen automatisch erfolgen und die ihrerseits unmittelbar und automatisch Brandmeldungen an die zuständige Integrierte Regionalleitstelle (§ 11 SächsBRKG) weiterleiten“.
Die zu prüfende Satzung war also unwirksam, soweit sich die Kostentragung auf Heimrauchmelder bezieht.
Sollte also einmal eine Inanspruchnahme hinsichtlich der Kosten wegen eines Falschalarms erfolgen, wäre zunächst zu prüfen, wie der Falschalarm zustande gekommen ist und auf welche Vorschriften sich die Inanspruchnahme bezieht.
Die Kostentragung eines Grundstückseigentümers bei irrtümlicher Alarmierung der Feuerwehr (also nicht wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen) durch eine dritte Person ist aber weder nach § 69 Abs. 2 SächsBRKG möglich, noch aufgrund einer kommunalen Satzung zu § 69 Abs. 3 SächsBRKG.
Im Mittelpunkt der Informationsveranstaltung “Hightech braucht Zuhause” von vdw Sachsen und VSWG am 24. Juni 2026 im Flughafen Dresden stand eine Frage, die für die Zukunft des Halbleiterstandortes Sachsen entscheidend ist: Wie gelingt es, die wirtschaftliche Dynamik der Halbleiteransiedlungen mit einer tragfähigen, bezahlbaren und bedarfsgerechten Wohnraumversorgung zu verbinden?
Die Ansiedlungen und Erweiterungen der Halbleiterindustrie im Dresdner Norden sind eine große Chance für Sachsen. Gleichzeitig zeigen die vorgestellten Szenarien, dass mit 7.000 bis 15.000 zusätzlichen Zuziehenden zu rechnen ist. Rund 70 Prozent davon würden voraussichtlich in Dresden wohnen. Dadurch entsteht allein in der Landeshauptstadt Bedarf für bis zu 3.000 bis 5.000 zusätzliche Haushalte.
Die Veranstaltung hat deutlich gemacht: Die Herausforderungen sind bekannt. Jetzt kommt es darauf an, frühzeitig und gemeinsam zu handeln. Wer Fachkräfte gewinnen möchte, muss auch an Wohnraum und Mobilität denken. Menschen entscheiden sich nicht nur für einen Arbeitsplatz, sondern für ein Umfeld, in dem sie gut leben können – mit bezahlbaren Wohnungen, einer guten Infrastruktur, kurzen Wegen und attraktiven Angeboten für Familien.
Deshalb werben der vdw Sachsen und VSWG für eine frühzeitige und verbindliche Zusammenarbeit von Industrie, Kommunen, Region, Freistaat und Wohnungswirtschaft. Nur wenn alle Beteiligten gemeinsam planen und handeln, kann Sachsen das Potenzial des Halbleiterbooms langfristig und sozial ausgewogen nutzen.
Der vdw Sachsen und der VSWG sind bereit, ihren Beitrag dazu zu leisten. Konkrete Lösungsansätze liegen auf dem Tisch: von langfristigen Vermietungsvereinbarungen und Belegungsmodellen über die Modernisierung bestehender Bestände bis hin zu abgestimmten Mobilitätskonzepten und einer stärkeren Einbindung der Wohnraumpotenziale im Dresdner Umland.
Jetzt gilt es, Wirtschaft, Wohnen und Mobilität gemeinsam zu denken. Denn der Erfolg der Halbleiteransiedlungen wird sich nicht nur an Investitionssummen und Arbeitsplätzen messen lassen, sondern auch daran, ob Menschen in der Region ein passendes Zuhause finden.
Vielen Dank an alle Referenten und Teilnehmer für den fachlichen und konstruktiven Austausch.












































