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Künstliche Intelligenz ist längst kein Zukunftsszenario mehr – sie verändert bereits heute strategische Entscheidungen, operative Prozesse und die Kommunikation mit Mietern. Zwischen Effizienzgewinnen, neuen Arbeitsweisen und innovativen Serviceansätzen stellt sich nicht mehr die Frage, ob KI relevant ist, sondern wie sie sinnvoll, verantwortungsvoll und wirtschaftlich eingesetzt werden kann.

Der Thementag KI widmet sich genau dieser Fragestellung. Unter dem Leitmotiv „KI ist jetzt – Chefsache und Alltag in der Wohnungswirtschaft“ erhalten Sie eine fundierte Einordnung aktueller Entwicklungen sowie konkrete Antworten auf zentrale Herausforderungen der Branche.

Sie erwartet ein strukturiertes, praxisnahes Programm mit Impuls- und Fachvorträgen ausgewiesener Experten und Best-Practice-Beispielen aus der Wohnungswirtschaft.

Der Thementag bietet damit sowohl Entscheidungsträgern als auch Fach- und Führungskräften eine Orientierung in einem dynamischen Umfeld. Neben inhaltlicher Tiefe steht der kollegiale Austausch im Mittelpunkt: Nutzen Sie die Gelegenheit, Erfahrungen zu teilen, Fragen zu diskutieren und Impulse für Ihre eigene Unternehmenspraxis mitzunehmen.

Sichern Sie sich jetzt Ihren Platz und gestalten Sie die digitale Zukunft Ihrer Organisation aktiv mit.

 

Weitere Informationen zur Veranstaltung, zum Programm und zur Anmeldung finden Sie unter https://thementag.vswg.de/TTKI/

Austausch, Impulse und gemeinsamer Ausblick

Ein intensiver und inspirierender Tag liegt hinter uns!

Nach Anreise und Registrierung eröffnete Verbandsdirektor Alexander Müller das Treffen mit aktuellen News aus dem Verband. Anschließend folgten die Berichte aus unseren Fachausschüssen – von Beruflicher Bildung, Denkmalschutz und Digitaler Infrastruktur über Klimaschutz, Recht, Stadtentwicklung und viele weitere Themenfelder.

In kompakten 15-Minuten-Beiträgen wurde deutlich:
Unsere Ausschüsse leisten wertvolle Arbeit und setzen wichtige Impulse für die Weiterentwicklung unserer Branche.

Neben fachlichem Austausch und strategischer Diskussion blieb beim gemeinsamen Mittagessen, der Kaffeepause und dem Abendessen im NH Hotel auch Zeit für persönliche Gespräche und Vernetzung.

Ein besonderes Highlight war der gemeinsame Besuch im Neuen Grünen Gewölbe – ein kultureller Abschluss eines rundum gelungenen Tages.

Vielen Dank an alle Beteiligten für die engagierten Beiträge und den konstruktiven Austausch!

Der Verbandstag des vdw Sachsen und somit die Mitgliederversammlung findet in diesem Jahr am 1. Juli 2026 im Radisson Blu Parkhotel & Conference Centre Radebeul statt. Auch der Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften VSWG führt seinen Verbandstag am selben Tag im Radisson Blu in Radebeul durch. Am Nachmittag und Abend ist ein gemeinsames Programm geplant.

Weitere Informationen zum Verbandstag und zur Anmeldung folgen zeitnah.

Am 2. und 3. Februar tagte die Konferenz der Verbandsdirektoren unseres Bundesverbands GdW bei uns in Dresden. Es waren zwei arbeitsreiche Tage, die Herausforderungen der Wohnungspolitik auf Bundesebene aber auch in den einzelnen Bundesländern bleiben groß. Umso wichtiger ist, sich regelmäßig abzustimmen und auszutauschen. Dafür ist die Konferenz gedacht, die aus den Vorständen und Verbandsdirektorinnen und Verbandsdirektoren der im GdW organisierten Regionalverbände besteht und auch der GdW ist mit seinen Vertretern immer dabei. Einmal jährlich tagt die Konferenz auch außerhalb von Berlin und in diesem Jahr durften der VSWG und der vdw Sachsen in Dresden die Gastgeber sein. Neben der Sitzung an sich gab es auch ein kleines Rahmenprogramm mit einer beeindruckenden Führung durch das Historische Grüne Gewölbe im Residenzschloss von Dresden. Wir freuen uns, Sachsen und Dresden in dieser Runde präsentieren zu können und bedanken uns für den Besuch. Wir freuen uns auf ein Wiedersehen, gern immer wieder auch in Dresden und Sachsen!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. Januar klargestellt: Eine Untervermietung darf nicht dazu dienen, Gewinne zu erzielen, die über die eigenen Aufwendungen hinausgehen. Wohnraum ist für Mieter kein Geschäftsmodell, sondern dient der eigenen Nutzung und der sozialen Versorgung.

Aus Sicht der sozial orientierten Wohnungswirtschaft ist dieses Urteil ein wichtiges Signal. Es schafft mehr Rechtssicherheit und stärkt den Grundgedanken des Mietrechts: Bezahlbarer Wohnraum muss den Menschen zugutekommen, die ihn tatsächlich brauchen.

Das Urteil wirkt zugleich einer Zweckentfremdung von Wohnraum entgegen – auch mit Blick auf kurzfristige Weitervermietungen.

Im TV-Beitrag des Mitteldeutschen Rundfunks in seiner Nachrichtensendung “mdr AKTUELL” ging es genau um diese Fragen und um die Auswirkungen auf die Vermietungspraxis insgesamt.

TV-Beitrag mdrAKTUELL

Bundesmodell für die Ermittlung der Grundsteuer bestätigt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Entscheidungen am 10.12.2025 (Az: II R 25/24, II R 31/24, II R 3/25) über die Anwendbarkeit des Bundesmodells für die Grundsteuer entschieden.

Eines der Verfahren betraf auch das Berechnungsmodell in Sachsen.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2018 die alte Berechnung der Grundsteuer wegen veralteter Einheitswerte für verfassungswidrig erklärte, erfolgte die gesetzliche Neuregelung. In elf Ländern wurde dazu das geltende Bundesmodell umgesetzt.

Die Kläger beim BFH sind Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Das Finanzamt hatte ihnen den jeweiligen Grundsteuerwert zum Stichtag 01.01.2022 auf Basis des Ertragswertverfahrens gemäß §§ 249 Abs. 1 Nr. 4, 250 Abs. 2 Nr. 4, 252 S. 1 Bewertungsgesetz (BewG) berechnet. Hiergegen gingen die Eigentümer vor, blieben in allen Instanzen gleichwohl ohne Erfolg. Auch ihre Revisionen beim BFH brachten kein anderes Ergebnis.

Der BFH entschied, dass dem Bund gemäß Art. 105 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zusteht und auch sonst keine durchgreifenden formellen Bedenken bestehen.

Die Kläger rügten in materieller Hinsicht eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch das neue Verfahren zur Bewertung der Grundstücke, das mit vielen Typisierungen und Pauschalierungen arbeitet.

Der BFH erklärte, dass zwar eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer für alle Steuerpflichtigen gefordert wird. Dabei seien jedoch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zulässig, es müsse nicht allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung getragen werden.

Ausgehend davon hält der BFH die Ausgestaltung des Ertragswertverfahrens für verfassungskonform.

Insbesondere ergebe sich keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung aus der Heranziehung pauschalierter Nettokaltmieten für die Wertberechnung von Wohnungseigentum im Ertragswertverfahren. Etwaige sich daraus ergebende Ungleichbehandlungen sieht der BFH indes durch das legitime Ziel eines weitgehend automatisierten Grundsteuervollzugs verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Ob die Verfahrensbeteiligten nunmehr den Weg zum Bundesverfassungsgericht beschreiten, bleibt abzuwarten. Der Vertreter von Haus & Grund hat diesen Weg bereits angekündigt.

Für die bisherigen Widerspruchsverfahren, bei welchen als Widerspruchsgrund die Verfassungswidrigkeit des Bundesmodells benannt wurde und deren Verfahren ausgesetzt bzw. ruhend gestellt waren, bedeutet das Urteil jedoch, dass mit einer entsprechenden ablehnenden Entscheidung zu rechnen ist.

BGH-Urteil zur Unzulässigkeit einer gewinnbringenden Untervermietung von Wohnraum

Mit Urteil vom 28.01.2026 (Az: VIII ZR 228/23) hat der BGH entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt.

Im Fall hatte der Mieter seine 2-Raum-Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 wegen eines Auslandsaufenthaltes an zwei Untermieter vermietet und dabei mehr Miete verlangt als er selbst an seinen Vermieter zahlen musste. Nachdem der Vermieter den Mieter wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte er die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.

Der BGH hat die Revision abgewiesen, so dass das Räumungsurteil rechtskräftig wurde.

Der BGH bestätigt, dass der Vermieter einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der angemieteten Wohnung hat. Der Mieter hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung schuldhaft nicht unerheblich verletzt (§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB). Ihm stand kein Anspruch nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Erteilung der Erlaubnis einer – gewinnbringenden – Untervermietung zu.

Der Mieter kann zwar die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat und diese ist von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Falle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.

Der Wunsch des Mieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ist als ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuerkennen. Die Erzielung von Einnahmen, die über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehen, ist hiervon indes nicht umfasst.

Und letzteres lag hier vor.

 

BGH-Urteil zur Speicherung von Daten bei Wirtschaftsauskunfteien

Mit Urteil vom 18.12.2025 (Az: I ZR 97/25) hat der BGH klargestellt, dass die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Meldungen ihrer Vertragspartner sammeln, nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register vorgegeben wird.

Daher müssen solche Daten nicht – wie für die im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten vorgesehen – sofort mit dem Nachweis des Ausgleichs der betreffenden Forderung gelöscht werden. Für die Festlegung der Speicherungsdauer bei nicht aus einem öffentlichen Register übernommenen Daten können von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden.

Im Fall ging es um die SCHUFA Holding AG. Sie bewertet die Gefahr eines Zahlungsausfalls der von ihr erfassten natürlichen Personen mit einem Scorewert und gewährt der kreditgebenden Wirtschaft gegen Entgelt Einsicht in ihre Datenbanken. Unter anderem

speichert die SCHUFA auch Daten zu erledigten Forderungen ihrer Melder (auch von Vermietern) automatisiert ab.

Die SCHUFA speicherte im Fall drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für die Dauer von mehreren Jahren nach dem Ausgleich dieser Forderungen. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beklagte für den Kläger einen Score-Wert, der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als “sehr kritisch” einstufte.

Der Kläger war der Auffassung, die SCHUFA habe mit dieser Datenspeicherung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Wirtschaftsauskunfteien wie die die SCHUFA werden zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO tätig. Dem stehen gewichtige Interessen einer von dieser Datenspeicherung betroffenen Person wie dem Kläger gegenüber.

Aber die Regelung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, die bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis anordnet, ist nicht auf die Speicherung anderer Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden.

Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass es ihm möglich erscheint, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. Januar 2025 genehmigte Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien nimmt aus Sicht des Senats grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor. Im Ausgangspunkt (Satz 1) sieht diese Regelung eine Speicherung von personenbezogenen Daten über ausgeglichene Forderungen für drei Jahre vor. Die Speicherung endet jedoch abweichend davon bereits nach 18 Monaten (Satz 2), wenn (1) der Auskunftei bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Negativdaten gemeldet worden sind, (2) keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und (3) der Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Meldung erfolgte. Dem Schuldner muss es zudem möglich sein, besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen. In diesem Fall kann die Interessenabwägung ausnahmsweise dazu führen, dass allein eine noch kürzere Speicherungsdauer als angemessen anzusehen ist.

Nach dem großen Erfolg der ersten Veranstaltung, die bis auf den letzten Platz ausgebucht war, lädt die TKI nun bereits zum zweiten Mal auf ihren Campus ein.

Wir freuen uns sehr auf die 2. Runde am 19.03.2026 um 09:30 geht es an den Start – mit neuen Themen, frischen Impulsen und praxisnahen Beispielen, die live vor Ort auf dem TKI-Campus erlebt werden können.

Die TKI steht seit über 30 Jahren für innovative Software, Planung und Umsetzung moderner Infrastruktur – von Glasfaser- und Breitbandnetzen bis hin zu ganzheitlichen Lösungen über den gesamten Lebenszyklus. Zukunft bauen. Energie neu denken. Quartiere nachhaltig gestalten. Wie wird die Wohnungswirtschaft klimaneutral?
Antworten gibt unsere Veranstaltung mit spannenden Fachvorträgen, Praxisbeispielen und exklusiven Führungen rund um Energie, Quartierskonzepte und innovative Wärmelösungen.
Freuen Sie sich auf Impulse zu:
– CO₂-neutralen Energiekonzepten
– nachhaltiger Quartiersentwicklung
– Umnutzung von Bestandsgebäuden
– modernen Wärmepumpen & Wärmenetzen
– intelligentem Energiemonitoring bis hin zu KI-Lösungen Experten aus Planung und Technik teilen ihr Know-how
– praxisnah, zukunftsorientiert und diskussionsstark.

Direkt anmelden auf unserer Website: https://www.vdw-sachsen.de/event/quartiersentwicklung-energiekonzepte-waermewende-2/

In einer Zeit, in der sich die Arbeitswelt schneller denn je verändert, ist es für Unternehmen entscheidend, proaktiv auf die Herausforderungen von Transformation und Digitalisierung sowie auf den Generationenwechsel zu reagieren.

Das 13. Forum Personal, organisiert von der EBZ Akademie und den Regionalverbänden der Deutschen Immobilienwirtschaft, widmet sich zentralen Themen rund um den Wandel von Organisationen, Generationen und Technologien.

An zwei Tagen diskutieren Experten und Praktiker über die Kommunikation verschiedener Generationen, über Chancen und Herausforderungen der digitalen Transformation und der Frage, wie KI im HR-Bereich unterstützend eingesetzt werden kann. Seien Sie dabei und nutzen Sie die Gelegenheit, sich mit Gleichgesinnten zu vernetzen und wertvolle Impulse für Ihren Arbeitsalltag mitzunehmen.

 

Programmflyer

 

Weitere Informationen zur Veranstaltugn und zur Anmeldung finden Sie auf der Website der EBZ Akademie.

Im Rathaus Dresden wurde am 19. Januar auf Einladung von Baubürgermeister Stephan Kühn vorgestellt, wie die Landeshauptstadt von Sachsen den Bauturbo zünden will. Die seit 30. Oktober entsprechend angepassten rechtlichen Rahmenbedingungen lassen den Kommunen hier deutlich mehr Ermessen und Möglichkeiten, insbesondere in planerischer Hinsicht.

Jetzt kommt es darauf an, dass die Verwaltung und der Stadtrat diese erweiterten Spielräume auch nutzt. Dresden will das laut Stephan Kühn aktiv tun. Das ist absolut positiv und begrüßenswert. Der Bedarf in Dresden ist groß, auch das wurde heute untermauert. Ermessen in diesem Zusammenhang gab es auch vorher schon und wurde leider nicht immer im Sinne von schnelleren und leichteren Baugenehmigungen umgesetzt. Die Diskussion heute zeigte auch, dass es nach wie vor viele Steine gibt, um Vorhaben zu bremsen und zu stoppen. Es kommt also auf die Menschen an und wieviel Verantwortung sie bekommen und zu übernehmen bereit sind.

Konstruktives und positives Gespräch zwischen Mirjam Philipp, Vorstand des Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften VSWG, und Verbandsdirektor Alexander Müller zum Jahresauftakt am 8. Januar mit dem sächsischen Bundestagsabgeordneten Lars Rohwer. Von Gebäudetyp E, Bauturbo, GEG bis hin zu Förderung und Wärmelieferverordnung wurde ein breites Spektrum an Themen diskutiert die es anzugehen gilt. Wir freuen uns darauf und bedanken uns für den Austausch!

Das neue Jahr liegt vor uns – mit neuen Aufgaben, Chancen und gemeinsamen Zielen. Die sächsische Wohnungs- und Immobilienwirtschaft steht auch 2026 vor großen Herausforderungen. Gleichzeitig bietet sie vielfältige Möglichkeiten, um Wohnen weiterhin sozial verantwortlich, wirtschaftlich tragfähig und zukunftsfähig zu gestalten.

Der vdw Sachsen wird seine Mitgliedsunternehmen und Partner dabei auch im neuen Jahr engagiert, verlässlich und partnerschaftlich begleiten. Gemeinsam setzen wir uns für gute Rahmenbedingungen, praxisnahe Lösungen und einen starken Verbund ein.

Wir ein gesundes, erfolgreiches und zuversichtliches neues Jahr.

Mit herzlichen Grüßen

Das Team des vdw Sachsen

Der vdw Sachsen dankt allen Mitgliedsunternehmen und Partnern herzlich für die vertrauensvolle Zusammenarbeit im vergangenen Jahr. Gemeinsam haben wir wichtige Impulse für Wohnungswirtschaft in Sachsen gesetzt und viele Herausforderungen erfolgreich gemeistert.

Wir wünschen ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest, erholsame Feiertage sowie einen guten Start in ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr 2026.

Bitte beachten Sie, dass unsere Geschäftsstelle ab dem 22. Dezember nicht besetzt ist. Ab dem 5. Januar sind wir wieder wie gewohnt für Sie da!

Mit herzlichen Grüßen

Das Team des vdw Sachsen