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Aktuelle Rechtsprechung

30. Januar 2026

Bundesmodell für die Ermittlung der Grundsteuer bestätigt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Entscheidungen am 10.12.2025 (Az: II R 25/24, II R 31/24, II R 3/25) über die Anwendbarkeit des Bundesmodells für die Grundsteuer entschieden.

Eines der Verfahren betraf auch das Berechnungsmodell in Sachsen.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2018 die alte Berechnung der Grundsteuer wegen veralteter Einheitswerte für verfassungswidrig erklärte, erfolgte die gesetzliche Neuregelung. In elf Ländern wurde dazu das geltende Bundesmodell umgesetzt.

Die Kläger beim BFH sind Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Das Finanzamt hatte ihnen den jeweiligen Grundsteuerwert zum Stichtag 01.01.2022 auf Basis des Ertragswertverfahrens gemäß §§ 249 Abs. 1 Nr. 4, 250 Abs. 2 Nr. 4, 252 S. 1 Bewertungsgesetz (BewG) berechnet. Hiergegen gingen die Eigentümer vor, blieben in allen Instanzen gleichwohl ohne Erfolg. Auch ihre Revisionen beim BFH brachten kein anderes Ergebnis.

Der BFH entschied, dass dem Bund gemäß Art. 105 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zusteht und auch sonst keine durchgreifenden formellen Bedenken bestehen.

Die Kläger rügten in materieller Hinsicht eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch das neue Verfahren zur Bewertung der Grundstücke, das mit vielen Typisierungen und Pauschalierungen arbeitet.

Der BFH erklärte, dass zwar eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer für alle Steuerpflichtigen gefordert wird. Dabei seien jedoch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zulässig, es müsse nicht allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung getragen werden.

Ausgehend davon hält der BFH die Ausgestaltung des Ertragswertverfahrens für verfassungskonform.

Insbesondere ergebe sich keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung aus der Heranziehung pauschalierter Nettokaltmieten für die Wertberechnung von Wohnungseigentum im Ertragswertverfahren. Etwaige sich daraus ergebende Ungleichbehandlungen sieht der BFH indes durch das legitime Ziel eines weitgehend automatisierten Grundsteuervollzugs verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Ob die Verfahrensbeteiligten nunmehr den Weg zum Bundesverfassungsgericht beschreiten, bleibt abzuwarten. Der Vertreter von Haus & Grund hat diesen Weg bereits angekündigt.

Für die bisherigen Widerspruchsverfahren, bei welchen als Widerspruchsgrund die Verfassungswidrigkeit des Bundesmodells benannt wurde und deren Verfahren ausgesetzt bzw. ruhend gestellt waren, bedeutet das Urteil jedoch, dass mit einer entsprechenden ablehnenden Entscheidung zu rechnen ist.

BGH-Urteil zur Unzulässigkeit einer gewinnbringenden Untervermietung von Wohnraum

Mit Urteil vom 28.01.2026 (Az: VIII ZR 228/23) hat der BGH entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt.

Im Fall hatte der Mieter seine 2-Raum-Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 wegen eines Auslandsaufenthaltes an zwei Untermieter vermietet und dabei mehr Miete verlangt als er selbst an seinen Vermieter zahlen musste. Nachdem der Vermieter den Mieter wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte er die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.

Der BGH hat die Revision abgewiesen, so dass das Räumungsurteil rechtskräftig wurde.

Der BGH bestätigt, dass der Vermieter einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der angemieteten Wohnung hat. Der Mieter hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung schuldhaft nicht unerheblich verletzt (§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB). Ihm stand kein Anspruch nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Erteilung der Erlaubnis einer – gewinnbringenden – Untervermietung zu.

Der Mieter kann zwar die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat und diese ist von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Falle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.

Der Wunsch des Mieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ist als ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuerkennen. Die Erzielung von Einnahmen, die über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehen, ist hiervon indes nicht umfasst.

Und letzteres lag hier vor.

 

BGH-Urteil zur Speicherung von Daten bei Wirtschaftsauskunfteien

Mit Urteil vom 18.12.2025 (Az: I ZR 97/25) hat der BGH klargestellt, dass die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Meldungen ihrer Vertragspartner sammeln, nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register vorgegeben wird.

Daher müssen solche Daten nicht – wie für die im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten vorgesehen – sofort mit dem Nachweis des Ausgleichs der betreffenden Forderung gelöscht werden. Für die Festlegung der Speicherungsdauer bei nicht aus einem öffentlichen Register übernommenen Daten können von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden.

Im Fall ging es um die SCHUFA Holding AG. Sie bewertet die Gefahr eines Zahlungsausfalls der von ihr erfassten natürlichen Personen mit einem Scorewert und gewährt der kreditgebenden Wirtschaft gegen Entgelt Einsicht in ihre Datenbanken. Unter anderem

speichert die SCHUFA auch Daten zu erledigten Forderungen ihrer Melder (auch von Vermietern) automatisiert ab.

Die SCHUFA speicherte im Fall drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für die Dauer von mehreren Jahren nach dem Ausgleich dieser Forderungen. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beklagte für den Kläger einen Score-Wert, der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als “sehr kritisch” einstufte.

Der Kläger war der Auffassung, die SCHUFA habe mit dieser Datenspeicherung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Wirtschaftsauskunfteien wie die die SCHUFA werden zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO tätig. Dem stehen gewichtige Interessen einer von dieser Datenspeicherung betroffenen Person wie dem Kläger gegenüber.

Aber die Regelung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, die bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis anordnet, ist nicht auf die Speicherung anderer Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden.

Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass es ihm möglich erscheint, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. Januar 2025 genehmigte Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien nimmt aus Sicht des Senats grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor. Im Ausgangspunkt (Satz 1) sieht diese Regelung eine Speicherung von personenbezogenen Daten über ausgeglichene Forderungen für drei Jahre vor. Die Speicherung endet jedoch abweichend davon bereits nach 18 Monaten (Satz 2), wenn (1) der Auskunftei bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Negativdaten gemeldet worden sind, (2) keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und (3) der Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Meldung erfolgte. Dem Schuldner muss es zudem möglich sein, besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen. In diesem Fall kann die Interessenabwägung ausnahmsweise dazu führen, dass allein eine noch kürzere Speicherungsdauer als angemessen anzusehen ist.