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4. Update des “Fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung” – Auswirkungen der gestiegenen Heizkosten

10. Februar 2023

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat ein 4. Update des “Fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung” veröffentlicht. Das 4. Update ergänzt im Wesentlichen die Hinweise zu den Auswirkungen für die Abschlussprüfung in Bezug auf die Bilanzierung von finanziellen Vermögenswerten nach IFRS 9 und auf den Niederstwerttest nach HGB.

Die “Fachlichen Hinweise” erhalten Sie hier: https://www.idw.de/IDW/Medien/Arbeitshilfen-oeffentlich/Fachliche-Hinweise-oeffentlich/Downloads-Ukraine/IDW-UkraineKrieg-Rechnunglegung-Pruefung-FH-Update4-221222.pdf 

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. hat sich in seinem 4. Update unter anderem mit den Auswirkungen der gestiegenen Kosten für Wärme bei Unternehmen der Immobilienwirtschaft befasst.

Die noch nicht mit den Mietern abgerechneten Heiz und Betriebskosten des vergangenen Jahres werden im Abschluss unter den Vorräten als “unfertige Leistungen”, die von den Mietern geleisteten Vorauszahlungen als „Erhaltene Anzahlungen“ ausgewiesen. Erst bei der Abrechnung der Betriebskosten im Folgejahr werden die Forderungen mit den erhaltenen Anzahlungen verrechnet und der Saldo dann als Forderung oder als Verbindlichkeit ausgewiesen.

Fraglich ist, ob aufgrund der deutlich gestiegenen Heizkosten bereits zum Abschlussstichtag eine Abschreibung gemäß § 253 Abs. 4 HGB auf die unfertigen Leistungen vorzunehmen ist. Nach dem Grundsatzes einer verlustfreien Bewertung unfertiger Leistungen sind u.a. die nach den Verhältnissen am Abschlussstichtag voraussichtlich erzielbaren (Absatz)Preise maßgeblich. Ist zum Abschlussstichtag davon auszugehen, dass Mieter die höheren Heizkosten nicht werden zahlen können, ist dies nach Auffassung des IDW bereits bei der Bewertung der unfertigen Leistungen zu berücksichtigen. Nach Durchführung der Heizkostenabrechnung ist bei der Bewertung der Forderungen dem Umstand erhöhter Kosten im Rahmen der Einzel und Pauschalwertberichtigung angemessen Rechnung zu tragen.